Es könnte so einfach sein: Die eigene Wohnung kurzfristig an zahlungskräftige Touristen überlassen und damit Geld verdienen, solange man die Wohnung selbst nicht nutzt. Damit am Ende aber keine bösen Überraschungen entstehen, müssen einige Punkte unbedingt beachtet werden:
Anwendungsbereich Mietrechtsgesetz
Bevor man die eigene Wohnung kurzfristig an Touristen vermietet, z. B. während man selbst im Urlaub ist, sollte zunächst überprüft werden, ob man selbst Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, da die rechtlichen Regelungen unterschiedlich sind.
Mieter
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Jede Mietwohnung unterliegt dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
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Ein Mieter darf seine Wohnung nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Touristen vermieten (§ 540 BGB).
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Ob der Mietvertrag eine Untervermietung erlaubt oder ausschließt, ist ebenfalls entscheidend. Selbst wenn der Vertrag Untervermietung grundsätzlich erlaubt, ist für eine kurzfristige touristische Vermietung in der Regel die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
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Faktoren, die der Vermieter berücksichtigen kann, sind z. B.:
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Vermietung eines einzelnen Zimmers statt der ganzen Wohnung
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Angemessener Untermietzins (kein überhöhter Preis)
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Keine Störung des Hausfriedens oder Überbelegung
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Eigentümer/Vermieter
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Eigentümer können grundsätzlich selbst entscheiden, ihre Wohnung kurzfristig an Touristen zu vermieten.
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Einschränkungen können sich ergeben durch:
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Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung bei Eigentumswohnungen
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Kommunale Vorschriften und Zweckentfremdungsgesetze (z. B. Berlin, München)
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Steuern und Abgaben, wie Übernachtungssteuer, Einkommensteuer und ggf. Umsatzsteuer
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