Die Kleinunternehmerregelung richtet sich an Unternehmer mit geringen Umsätzen und vereinfacht den Umgang mit der Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Anwendung sind klar definierte Umsatzgrenzen.
Kleinunternehmer ⇒ Definition, Regeln & Voraussetzungen 2026
Zum Inhalt dieses Artikels
- Themenübersicht Kleinunternehmer
- Kleinunternehmer – auf einen Blick
- Kleinunternehmer: Grundlagen und Voraussetzungen
- Kleinunternehmer oder Kleingewerbe – wo liegt der Unterschied?
- Kleinunternehmer werden und den Antrag ans Finanzamt stellen
- Chancen als Kleinunternehmer nutzen und Einschränkungen beachten
- Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG richtig ausweisen
- Steuerliche Pflichten für Kleinunternehmer im Überblick
- Buchhaltung und Aufbewahrungspflichten für Kleinunternehmer
- Häufig gestellte Fragen und Antworten
- Quellen
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Themenübersicht Kleinunternehmer
| Kleinunternehmerregelung | Kleinunternehmer-Rechnung |
| Kleinunternehmer-Hinweis |
Kleinunternehmer – auf einen Blick
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Wer gilt als Kleinunternehmer? |
Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer und kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt |
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Wie können Existenzgründer den Kleinunternehmerstatus beantragen? |
Gründer beantragen den Kleinunternehmerstatus beim Finanzamt durch Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und Angabe des voraussichtlichen Jahresumsatzes. |
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Welche Chancen und Nachteile bringt die Kleinunternehmerregelung mit sich? |
Die Kleinunternehmerregelung erleichtert den Einstieg in die Selbstständigkeit und vereinfacht die Buchhaltung, macht Investitionen jedoch teurer, da die Vorsteuer nicht erstattungsfähig ist. |
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Wie muss der Kleinunternehmerstatus auf Rechnungen ausgewiesen werden? |
Der Status als Kleinunternehmer muss bei jeder Kleinunternehmer-Rechnung klar kenntlich gemacht werden, sodass ersichtlich ist, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird. |
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Welche Steuern müssen Kleinunternehmer zahlen? |
Trotz der vereinfachten Umsatzsteuerregelung müssen Kleinunternehmer Einkommensteuer zahlen und ggf. Gewerbesteuer; Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. |
Kleinunternehmer: Grundlagen und Voraussetzungen
Wann ist man Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG definiert keinen eigenen Unternehmerbegriff. Umsatzsteuerlich gelten auch Kleinunternehmer als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Das bedeutet: Wer im Inland selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, gilt als Unternehmer.
Wichtige Kriterien für Kleinunternehmer:
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Ein Kleinunternehmer ist jemand, dessen Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten, wodurch er von der Umsatzsteuer befreit ist.
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Konkret darf der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
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In der Gründungsphase gilt für das erste Jahr die Umsatzgrenze von 25.000 Euro.
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Die Regelung gilt pro Person: Wer mehrere Betriebe führt, muss alle Umsätze zusammenrechnen.
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Bei der Berechnung zählt nur der Nettoumsatz, während steuerfreie Umsätze unberücksichtigt bleiben.
Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuer sparen und auf Vorsteuer verzichten
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, erhält keine Rückerstattung der Vorsteuer.
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Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für das eigene Unternehmen anfällt.
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Die Regelung erleichtert Unternehmern mit geringen Umsätzen den Alltag, da sie sich nicht um die teils komplexen Vorgaben des Umsatzsteuerrechts kümmern müssen.
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Ein Wechsel zur regulären Besteuerung ist möglich, bindet jedoch fünf Jahre an die Abführung der Umsatzsteuer und schließt in diesem Zeitraum eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung aus.
Beispiel: Frau Müller eröffnet im Januar ein kleines Online-Geschäft für handgefertigte Schmuckstücke. Im ersten Jahr erwartet sie einen Umsatz von rund 20.000 Euro. Da der Umsatz unter der Grenze von 25.000 Euro liegt, kann sie ihr Geschäft als Kleinunternehmen führen. Sie weist also keine Mehrwertsteuer auf ihren Rechnungen aus und muss sich nicht um die Vorsteuer kümmern. Das Geld aus ihren Einnahmen fließt direkt in ihre Kasse.
Kleinunternehmer oder Kleingewerbe – wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibender werden oft gleichgesetzt, bezeichnen aber zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte. Nicht jeder Kleinunternehmer ist automatisch Kleingewerbetreibender, da die Kleinunternehmerregelung ausschließlich umsatzsteuerlich wirkt und keine Aussage über die handelsrechtliche Einordnung trifft.
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Kleinunternehmer werden durch das Umsatzsteuergesetz definiert. Maßgeblich sind nach dem Umsatzsteuerrecht folgende Grenzen: Der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 Euro nicht überschreiten, im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro. Kleinunternehmer können sowohl Gewerbetreibende, Selbstständige, Freiberufler als auch Land- und Forstwirte sein. Die Regelung befreit von der Umsatzsteuerpflicht, betrifft aber keine anderen Steuern.
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Kleingewerbetreibende sind ausschließlich Gewerbebetriebe, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie gelten nicht als Kaufleute, werden normalerweise nicht ins Handelsregister eingetragen und sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung befreit. Für sie gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die allgemeinen Steuerregeln.
Hinweis: Nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen zu freiberuflichen Tätigkeiten unter anderem wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Berufe sowie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater und Pflegeberufe wie Heilpraktiker oder Krankengymnasten. Auch Journalisten und Dolmetscher können freiberuflich tätig sein.
Kleinunternehmer werden und den Antrag ans Finanzamt stellen
Existenzgründer können als Kleinunternehmer auftreten, wenn ihr Umsatz die festgelegten Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Dafür müssen sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt ausfüllen.
Dies ist zu beachten:
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Wer die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, muss den voraussichtlichen Gesamtumsatz für das erste Kalenderjahr realistisch einschätzen.
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Bei Neugründungen während des Jahres wird der Umsatz des ersten Monats auf zwölf Monate hochgerechnet, um die Einhaltung der Grenze zu prüfen.
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Nach Anmeldung beim Gewerbeamt oder Finanzamt erhalten Gründer den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem unter anderem das Verfahren zur Umsatzsteuer abgefragt wird.
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Wird die Kleinunternehmerregelung gewählt und sind die Voraussetzungen nach § 19 UStG erfüllt, muss auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Hinweis: Auf Antrag ist ein Wechsel zur Regelbesteuerung möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Bindung an die Regelbesteuerung fünf Jahre beträgt: Während dieser Zeit muss Umsatzsteuer abgeführt und geltend gemacht werden, und eine Rückkehr zum Kleinunternehmerstatus ist ausgeschlossen.
Chancen als Kleinunternehmer nutzen und Einschränkungen beachten
Die Kleinunternehmerregelung bietet Gründern eine vereinfachte Möglichkeit, in die Selbstständigkeit zu starten, ohne den kompletten Verwaltungsaufwand der Umsatzsteuerpflicht tragen zu müssen. Sie erleichtert die Buchhaltung und kann finanzielle Vorteile bringen, hat aber auch Nachteile, die insbesondere bei Investitionen oder Geschäftskunden relevant werden.
Chancen und Einschränkungen im Überblick
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Kategorie |
Chancen |
Einschränkungen |
|---|---|---|
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Bürokratie |
Keine Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung, geringer Verwaltungsaufwand |
Kein Vorsteuerabzug, eingeschränkte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten |
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Finanzen |
Einnahmen fließen direkt in die Kasse, sofortige Liquidität |
Vorsteuer auf Ausgaben nicht erstattbar, Investitionen teurer |
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Preisgestaltung |
Leistungen können insbesondere im B2C-Bereich günstiger angeboten werden, Wettbewerbsvorteil |
Geschäftskunden bevorzugen oft Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis |
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Buchhaltung |
Einfache Buchhaltung, weniger Verwaltungsaufwand |
Weniger detaillierte Finanzberichte, eingeschränkte Planungsmöglichkeiten |
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Flexibilität und Wachstum |
Schnelle Geschäftseröffnung, geringe Einstiegshürden |
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze Wechsel zur Regelbesteuerung nötig, fünfjährige Bindung |
Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG richtig ausweisen
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss diesen Status bei jeder Rechnungsstellung kenntlich machen. Die Rechnung muss eindeutig zeigen, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird und dies auf Grundlage der Kleinunternehmerregelung erfolgt.
Geeignete Formulierungen für die Rechnung
Ein gesetzlich vorgeschriebener Wortlaut existiert nicht. Entscheidend ist allein, dass der Hinweis klar und verständlich auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer sowie auf § 19 UStG verweist. Die konkrete Formulierung bleibt daher frei wählbar.
In der Praxis haben sich kurze, sachliche Kleinunternehmer-Hinweise bewährt, zum Beispiel:
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Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
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Der Rechnungsbetrag enthält gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer.
Warum der Hinweis auf der Rechnung unverzichtbar ist
Fehlt die Pflichtangabe auf der Kleinunternehmer-Rechnung, verstößt dies gegen die geltenden Rechnungsvorschriften, sodass das Finanzamt davon ausgehen kann, dass die Umsatzsteuer versehentlich nicht ausgewiesen wurde. In diesem Fall drohen Rückfragen, Nachforderungen oder die Aufforderung zur Korrektur der fehlerhaften Rechnung. Auch auf Kundenseite kann es zu Verzögerungen bei der Zahlung kommen. Diese Risiken lassen sich leicht vermeiden, indem der Kleinunternehmer-Hinweis von Anfang an gut sichtbar auf jeder Rechnung aufgenommen wird.
Steuerliche Pflichten für Kleinunternehmer im Überblick
Kleinunternehmer profitieren von der vereinfachten Umsatzsteuerregelung, bleiben in allen anderen Steuerangelegenheiten aber weitgehend der regulären Besteuerung unterworfen. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer fallen je nach Rechtsform regulär an.
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Einkommensteuer: Kleinunternehmer unterliegen wie alle Selbstständigen der Einkommensteuer, egal ob sie freiberuflich tätig sind, als Einzelkaufleute, Kleingewerbetreibende oder als Personengesellschaft (z. B. GbR).
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Gewerbesteuer: Nur Gewerbebetriebe sind gewerbesteuerpflichtig. Freiberufler sind davon ausgenommen. Kleingewerbetreibende und Personengesellschaften profitieren vom Freibetrag von 24.500 Euro, sodass häufig keine Gewerbesteuer anfällt.
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Körperschaftsteuer: Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder UGs zahlen unabhängig vom Kleinunternehmerstatus Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn.
Buchhaltung und Aufbewahrungspflichten für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer bleiben trotz Vereinfachungsregelung an die gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten gebunden, profitieren aber von vereinfachten Verfahren wie der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und digitalen Hilfsmitteln.
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Aufbewahrungspflichten: Alle Belege müssen gemäß den Vorschriften von § 147 Abgabenordnung archiviert werden.
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Buchführungsarten: Kleingewerbetreibende und Freiberufler können eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nutzen. Eintragungspflichtige Unternehmen wie GmbHs oder UGs müssen doppelte Buchhaltung führen, inklusive Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
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E-Rechnungen: Kleinunternehmer müssen keine elektronischen Rechnungen erstellen, sind aber verpflichtet, eingehende E-Rechnungen zu empfangen und aufzubewahren.
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Digitale Unterstützung: Eine Buchhaltungssoftware kann die Verwaltung erheblich erleichtern. Je nach Unternehmensgröße reicht oft ein einfaches Rechnungsprogramm für die EÜR und die Dokumentenarchivierung aus.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Wer kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
Die Regelung richtet sich an Unternehmer mit geringen Umsätzen. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Steuerfreie Umsätze bleiben unberücksichtigt. Gründer im ersten Geschäftsjahr müssen den erwarteten Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen, um ihre Kleinunternehmereigenschaft zu prüfen.
Ist man als Kleinunternehmer steuerfrei?
Nein, Kleinunternehmer sind nicht steuerfrei. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer: Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer aus, und der Vorsteuerabzug entfällt. Damit entfällt die Pflicht zur regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem Finanzamt. Sie zahlen jedoch Einkommensteuer auf ihre Gewinne und gegebenenfalls weitere Steuern wie Gewerbesteuer, abhängig von Rechtsform und Tätigkeit.
Wie hoch ist die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ab 2026?
Gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gilt im Jahr 2026 für Kleinunternehmer folgende Umsatzgrenze, um weiterhin von der Umsatzsteuer befreit zu bleiben: Im Vorjahr darf der Brutto-Umsatz maximal 25.000 Euro betragen haben, im laufenden Jahr darf der Umsatz voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten.
Was muss ich als Kleinunternehmer beim Finanzamt abgeben?
Kleinunternehmer müssen in erster Linie Einkommensteuererklärungen einreichen. Die Umsatzsteuererklärung entfällt, solange die Kleinunternehmerregelung gilt. Ferner kann es je nach Unternehmensform notwendig sein, Gewerbesteuererklärungen abzugeben oder andere steuerliche Pflichten zu erfüllen. Wer auf die Regelbesteuerung wechselt, muss für fünf Jahre Umsatzsteuer abführen und die entsprechenden Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen.
Für welche Unternehmensformen ist die Kleinunternehmerregelung geeignet?
Die Kleinunternehmerregelung ist rechtlich unabhängig von der Rechtsform und richtet sich ausschließlich nach der Umsatzgrenze. Praktisch profitieren vor allem Einzelunternehmer und Freiberufler, da ihr Umsatz häufig innerhalb der erlaubten Grenzen liegt. Bei größeren Unternehmen oder Kapitalgesellschaften ist der Umsatz meist zu hoch, sodass diese die Umsatzsteuer regulär ausweisen müssen.
Wie viel darf ich als Kleinunternehmer verdienen?
Kleinunternehmer dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 25.000 Euro Umsatz erzielt haben; im laufenden Jahr darf der Umsatz voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten. Bei Neugründungen wird der erwartete Umsatz auf zwölf Monate hochgerechnet. Überschreitet der Umsatz die Grenze, bleibt der Kleinunternehmerstatus zunächst bestehen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben?
Kleinunternehmer müssen normalerweise keine Umsatzsteuer abführen und sind von der Pflicht zu monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Das Finanzamt kann jedoch in Einzelfällen verlangen, dass eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wird, um im Besteuerungszeitraum zu prüfen, ob die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze des Vorjahres eingehalten wurde. Alle erzielten Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer, während die Umsatzsteuer entfällt. Für das laufende Kalenderjahr sind daher keine weiteren Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Quellen
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Gesamte Rechtsvorschrift für Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz (UStG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Handelsgesetzbuch (HGB):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Abgabenordnung (AO):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz