Betriebseinnahmen in Deutschland ⇒ einfach erklärt

Betriebseinnahmen sind die finanziellen Zugänge oder Vorteile mit in Geld auszudrückendem Gegenwert für das Unternehmen, die im Unternehmensablauf z. B. durch Warenverkauf, Dienstleistungserbringung oder Zufluss von Einnahmen – auch in Form von Sachleistungen – anfallen. Eine betriebliche Veranlassung ist immer vorausgesetzt.

Themenübersicht Betriebseinnahmen in 🇩🇪

Anlagenverkauf

Betriebseinnahmen – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zu Betriebseinnahmen
Definition

Betriebseinnahmen sind alle Geld- oder Sachzuflüsse mit Geldwert, die dem Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zufließen. Die Betriebseinnahme bildet in der betrieblichen Tätigkeit von Unternehmen das Gegenstück zur Betriebsausgabe.

Buchhaltung

Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen bilden die Grundlage für die Gewinnermittlung – entweder durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder durch Bilanzierung und doppelte Buchhaltung bei buchführungspflichtigen Betrieben.

  • Betriebseinnahmen müssen entsprechend der GoBD vollständig und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

  • Die Erfassung erfolgt durch Rechnungen oder Honorarnoten sowie durch die Bewertung von Sachleistungen oder Entnahmen.

Steuern

  • Betriebseinnahmen unterliegen der Einkommensteuer.

  • Bei Kapitalerträgen fällt ggf. Abgeltungsteuer (25 Prozent) an.

Kleinunternehmer versteuern auf Basis der durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) festgestellten zahlungswirksamen Einnahmen die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer, Umsatzsteuer entfällt.

Beispiele
  • Verkäufe von Waren/Dienstleistungen

  • Erlöse aus Vermietung

  • Versicherungsleistungen

  • Provisionen

  • Gewinne aus Anlagenverkäufen

  • Kapitalanlagen

Rechtsgrundlagen
  • § 4 EStG regelt die Gewinnermittlung, entweder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder durch Bilanzierung (doppelte Buchhaltung).

  • § 15 EStG definiert die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und legt fest, wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

  • § 19 UStG enthält die Kleinunternehmerregelung, nach der Unternehmer unter bestimmten Umsatzgrenzen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

  • § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht die sogenannte Günstigerprüfung, bei der geprüft wird, ob die Besteuerung von Kapitalerträgen nach dem regulären Einkommensteuertarif für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als die Abgeltungsteuer.

Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die einem Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit zufließen – egal ob in Form von finanziellen Mitteln oder Sachen, die einen finanziellen Wert haben. Dazu gehören zum Beispiel der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, Entnahmen von Wirtschaftsgütern oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anlagen.

Definition: Was sind Betriebseinnahmen?

  • Definition: Betriebseinnahmen sind Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit.

  • Gesetzliche Grundlage: Eine ausdrückliche gesetzliche Definition des Begriffs Betriebseinnahmen existiert nicht.

  • Auslegung: Die Begriffsbestimmung erfolgt auf Basis von § 4 Abs. 1 EStG (Gewinnbegriff) und § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit).

  • Beispiele: Einnahmen aus Rechnungen, Honoraren oder betrieblich veranlassten Leistungen gelten als Betriebseinnahmen.

  • Pflicht: Betriebseinnahmen sind vollständig und nachvollziehbar aufzuzeichnen.

Betriebseinnahmen sind alle Geldzuflüsse und geldwerten Vorteile, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit zufließen.

  • Sie müssen betrieblich veranlasst sein, also unmittelbar aus der Tätigkeit des Unternehmens stammen.

Eine gesetzliche Definition im Einkommensteuergesetz existiert nicht. Zur Auslegung werden daher § 4 Abs. 1 EStG (Gewinnbegriff) und § 15 EStG (selbständige Arbeit) herangezogen.

Typische Betriebseinnahmen entstehen durch Rechnungen für Warenlieferungen, Dienstleistungen oder Honorare sowie durch andere geldwerte Vorteile im Unternehmenskontext. Sie sind für die steuerliche Gewinnermittlung relevant und gemäß GoBD vollständig zu dokumentieren.

Was gehört zu den Betriebseinnahmen?

  • Grundsatz: Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Geld- oder Sachzuflüsse mit finanziellem Gegenwert, sofern sie betrieblich veranlasst sind.

  • Hauptquelle: Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, insbesondere erzielte Umsätze.

  • Weitere Quellen: Hilfsgeschäfte (z. B. Anlagenverkäufe), Nebengeschäfte und Versicherungsentschädigungen.

  • Sachzuwendungen: Nicht geringfügige geldwerte Vorteile durch Zuwendungen von Kunden, Patienten oder Geschäftsfreunden.

  • Umsatzsteuer: Vereinnahmte Umsatzsteuer ist kein Teil der Betriebseinnahmen, sondern ein durchlaufender Posten.

Betriebseinnahmen umfassen sämtliche betrieblich veranlasste Zuflüsse in Geld oder geldwertem Vorteil.

  • Neben klassischen Umsätzen zählen auch Erlöse aus Hilfs- und Nebengeschäften, etwa durch den Verkauf von Anlagegütern oder Versicherungsleistungen, dazu.

  • Ebenso gelten nicht geringfügige Zuwendungen von Geschäftspartnern, Kunden oder Patienten wie beispielsweise Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen als Einnahmen.

Die auf Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gehört hingegen nicht zu den Betriebseinnahmen, da sie als durchlaufender Posten behandelt wird.

Betriebseinnahmen im Detail:

Insbesondere die folgenden Einnahmen zählen zu den Betriebseinnahmen:

  • Erlöse aus Warenverkäufen

  • Erlöse aus Dienst- und Werkleistungen

  • Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen

  • Provisionseinnahmen im Rahmen des Betriebes

  • Erlöse aus der Vermietung von Anlagevermögen

  • Empfangene Leistungen von betrieblich abgeschlossenen Sachversicherungen (Schadenersatz)

  • Betrieblich veranlasste Abfindungen (Ablösen), z. B. Mietrechte betreffend das Geschäftslokal

  • Laufende Erträge aus betrieblichen Kapitalanlagen (Konten, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitalbeteiligungen)

  • Gewinne aus der Veräußerung (=sonstigen Realisierung) von Kapitalanlagen des Betriebsvermögens

  • Gewinne aus der Veräußerung (=sonstigen Realisierung) von betrieblichen Grundstücken (Grund und Boden und Gebäuden)

  • Gewinne aus der Entnahme von Gebäuden

Besteuerung von Betriebseinnahmen

  • Grundsatz: Betriebseinnahmen fließen in die Gewinnermittlung ein und werden über den ermittelten Gewinn der Einkommensteuer unterworfen.

  • Abgeltungssteuer: Inländische Kapitaleinkünfte werden mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert.

  • Zusatzabgaben: Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. 8 % oder 9 % Kirchensteuer.

  • Steuersatz gesamt: Die Gesamtsteuerbelastung beträgt rund 26–28 %.

  • Ausländische Einkünfte: Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen dem regulären Einkommensteuertarif bei der Veranlagung.

Betriebseinnahmen werden grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage der tarifmäßigen Einkommensteuer aufgenommen, sondern aus dem Gewinn herausgerechnet.

  • Damit sind die Betriebseinnahmen Teil der steuerlichen Gewinnermittlung und werden auf diese Weise im Rahmen der Einkommensteuer besteuert.

Kapitalerträge, etwa Zinsen oder Dividenden, die im Inland erzielt werden, unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 %. Zusätzlich fallen 5,5 % Solidaritätszuschlag gemäß § 3 SolZG sowie ggf. je nach Bundesland 8 – 9 % Kirchensteuer an, was zu einer Gesamtsteuerbelastung von 26 – 28 % führt.

Für ausländische Kapitaleinkünfte gilt bei der Einkommensteuerveranlagung derselbe Steuersatz wie für entsprechende inländische Einkünfte.

Betriebseinnahmen bei Kleinunternehmern

  • Rechtsgrundlage: Für Kleinunternehmer gilt § 19 UStG (Umsatzsteuerbefreiung).

  • Umsatzgrenze: Im Vorjahr max. 25.000 Euro, im laufenden Jahr max. 100.000 Euro Umsatz.

  • Umsatzsteuer: Keine Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug.

  • Rechnungsstellung: Netto-Rechnungen ohne Umsatzsteuerangabe, mit Vermerk auf die Kleinunternehmerregelung.

  • Versteuerung: Betriebseinnahmen werden einkommensteuerlich über die Gewinnermittlung (z. B. EÜR) erfasst.

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind Unternehmer, deren Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Im vorangegangenen Kalenderjahr dürfen die Umsätze 25.000 € nicht überstiegen haben; im laufenden Jahr darf die Grenze von 100.000 € voraussichtlich nicht überschritten werden.

  • Unter diesen Voraussetzungen entfällt die Verpflichtung, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Ebenso sind Kleinunternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

  • Die Rechnungsstellung erfolgt brutto = netto, ergänzt um den Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Trotz der umsatzsteuerlichen Erleichterung gelten die allgemeinen Grundsätze der Einkommensteuer. Die Betriebseinnahmen müssen vollständig erfasst und zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns herangezogen werden.

Versteuerung der Kleinunternehmer-Betriebseinnahmen:

Die Einnahmen von Kleinunternehmern unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Der Gewinn wird dabei in der Regel durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt.

  • Dabei werden sämtliche Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt, um den steuerpflichtigen Gewinn zu bestimmen.

  • Da keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder abgeführt wird, bleibt diese bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt.

Alle Einnahmen müssen jedoch exakt dokumentiert und in der Steuererklärung angegeben werden.

Erfassung: Buchhaltung & Gewinnermittlung

  • Pflicht: Betriebseinnahmen müssen unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht vollständig und ordnungsgemäß erfasst werden.

  • Gewinnermittlung: Grundlage ist der Vergleich von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns.

  • Relevanz: Die Erfassung bildet die Basis für die Einkommensteuererklärung.

  • Sachleistungen: Auch geldwerte Vorteile, Entschädigungen oder Sachleistungen sind als Betriebseinnahmen buchhalterisch zu dokumentieren.

Unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht müssen alle Unternehmer ihre Betriebseinnahmen ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfassen:

  • Dabei wird im Rahmen der Gewinnermittlung der Zufluss an Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben verglichen, um den zu versteuernden Gewinn zu berechnen.

  • Diese Erfassung ist wichtig, da sie die Grundlage für die Einkommensteuererklärung bildet.

  • Auch Sachleistungen oder Entschädigungen, die als Betriebseinnahmen gelten, müssen in der Buchhaltung dokumentiert werden, um die steuerliche Behandlung korrekt durchführen zu können.

Steueraspekte & Steuereffekte

  • Bedeutung: Die steuerliche Behandlung von Betriebseinnahmen ist zentral für die Steuerplanung.

  • Umsatzsteuer: Unternehmer müssen Umsatzsteuer korrekt ausweisen und abführen, sofern keine Kleinunternehmerregelung greift.

  • Risiken: Fehler bei der steuerlichen Erfassung von Betriebseinnahmen können zu Nachzahlungen und Sanktionen führen.

  • Prävention: Regelmäßige Überprüfung und korrekte Buchung aller Einnahmen schützt vor steuerlichen Nachteilen.

Betriebseinnahmen wirken sich unmittelbar auf die steuerliche Belastung eines Unternehmens aus. Die korrekte Erfassung, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer, ist essenziell.

  • Fehlerhafte oder verspätete Buchungen können zu Steuernachzahlungen oder Bußgeldern führen.

Eine strategische Steuerplanung setzt daher eine saubere und vorschriftsgemäße Erfassung aller Einnahmen voraus.

Kapitalertragsteuer & Steuereffekt:

Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) in Höhe von 25 %. Sie gilt grundsätzlich als Endbesteuerung – eine zusätzliche Versteuerung im Rahmen der Einkommensteuer entfällt, sofern keine Günstigerprüfung beantragt wird.

  • Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen (Substanzgewinne) sind jedoch steuerpflichtig und können freiwillig in der Steuererklärung angegeben werden, etwa zur Verlustverrechnung oder bei niedrigem Einkommen.

In solchen Fällen kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG vorteilhaft sein. Dabei wird geprüft, ob der individuelle Einkommensteuersatz günstiger ist als der pauschale Satz.

  • Der fixe Steuersatz von 25 Prozent kann nachteilig sein, wenn das zu versteuernde Einkommen niedrig ist und der persönliche Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Abgeltungssteuersatz liegt.

  • Umgekehrt kann eine Regelbesteuerung dann sinnvoll sein, wenn Verluste vorliegen, die sonst nicht berücksichtigt werden könnten oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

  • Das gilt dann einheitlich für alle betrieblichen und privaten Kapitalerträge und führt zum Verzicht auf die abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer.

Grundstücksverkauf oder Entnahme von Betriebsgebäuden:

Gewinne aus dem Verkauf von betrieblichen Grundstücken oder aus der Entnahme von Betriebsgebäuden unterliegen der regulären Einkommensteuer.

Sie werden mit dem individuellen Steuersatz des Unternehmers besteuert – abhängig vom Einkommen mit bis zu 42 % bzw. 45 % bei Spitzensteuersatz.

Wertsteigerungen von Grundstücken:

Realisierte Wertsteigerungen betrieblicher Grundstücke gelten als Betriebseinnahmen und sind regulär einkommensteuerpflichtig.

  • Eine Endbesteuerung wie bei Kapitalerträgen erfolgt nicht.

  • Wird zuvor Kapitalertragsteuer gezahlt, wird diese auf die Einkommensteuer angerechnet.

  • Eine Option auf Regelbesteuerung besteht, wenn dies steuerlich günstiger ist.

Unterschied: Betriebseinnahmen & Gewinn

  • Betriebseinnahmen: Sämtliche Geld- und Sachzuflüsse im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Erlöse, Zinsen, Entschädigungen).

  • Erfassung: Betriebseinnahmen werden brutto in der Buchhaltung als Zuflüsse erfasst.

  • Gewinn: Überschuss der Betriebseinnahmen nach Abzug aller Betriebsausgaben (z. B. Miete, Personal, Abschreibungen).

  • Funktion: Der Gewinn ist die steuerlich relevante Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

  • Unterschied: Einnahmen = Bruttozufluss, Gewinn = Nettoergebnis nach Kosten.

Betriebseinnahmen sind alle geldwerten Zuflüsse, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit entstehen – etwa aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, durch Zinsen, Mieteinnahmen oder Sachleistungen.

  • Sie werden brutto erfasst und stellen die Ausgangsbasis der Gewinnermittlung dar.

Der Gewinn ergibt sich durch den Abzug sämtlicher Betriebsausgaben von diesen Einnahmen. Zu den Ausgaben zählen alle betrieblich veranlassten Kosten wie Miete, Gehälter, Büromaterial oder Abschreibungen.

  • Der so ermittelte Gewinn ist der steuerlich relevante Betrag für die Einkommensteuer und bildet die wirtschaftliche Erfolgskennzahl des Unternehmens.

Betriebseinnahmen & Privateinnahmen

  • Betriebseinnahmen: Geld- oder Sachzuflüsse aus betrieblicher Tätigkeit (z. B. Verkäufe, Dienstleistungen, Honorare).

  • Privateinnahmen: Zuflüsse ohne betrieblichen Zusammenhang; sie dürfen nicht als Betriebseinnahmen verbucht werden.

  • Entnahme von Waren: Als Einnahme mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

  • Entnahme von Anlagen: Restbuchwert wird als Ausgabe angesetzt, Teilwert gilt als Einnahme.

  • Abgrenzung: Maßgeblich ist der betriebliche oder private Ursprung des Zuflusses.

Betriebseinnahmen entstehen durch unternehmerische Tätigkeiten wie Warenverkäufe, Dienstleistungen oder andere betriebliche Leistungen.

  • Sie gehören vollständig in die Buchhaltung und fließen in die steuerliche Gewinnermittlung ein.

Privateinnahmen dagegen stammen nicht aus dem betrieblichen Bereich – etwa Schenkungen, private Kapitalerträge oder private Veräußerungen.

  • Diese dürfen steuerlich nicht als Betriebseinnahmen behandelt werden.

Entnahme betrieblich genutzter Güter:

  • Bei Warenentnahmen wird der Einkaufs- oder Herstellungspreis angesetzt.

  • Bei Anlagenentnahmen zählt der Restbuchwert als Ausgabe, während der sogenannte Teilwert – also der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der AfA – als Einnahme gilt.

Geldentnahme:

Entnimmt der Unternehmer Bargeld aus dem Betriebsvermögen, hat dies keinen Einfluss auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Solche Entnahmen gelten nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben.

Die einzige Ausnahme bildet die Führung des Kassenbuches, in dem Bestandsveränderungen durch Geldentnahmen dokumentiert werden müssen.

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Quellen