Doppelte Haushaltsführung in Deutschland ⇒ einfach erklärt

Wenn Sie als Arbeitnehmer so weit von Ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, dass ein Zweitwohnsitz nötig wird und ein Umzug aus diversen Gründen unzumutbar ist, können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die zugehörigen Heimfahrten in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten gelten machen.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Doppelte Haushaltsführung – auf einen Blick

Die 3 wichtigsten Fakten zur Doppelten Haushaltsführung
Definition

Die tägliche An- und Abreise zum Arbeitsplatz ist aufgrund der Entfernung nicht zumutbar. Dabei werden die Kosten für Heimfahrten und die doppelte Haushaltsführung werden als sogenannte Werbekosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.

Voraussetzung
  • Eine tägliche Heimfahrt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort ist unzumutbar (z.B. wegen weiter Entfernung oder langer Fahrzeit).
  • Am Beschäftigungsort wird eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen benötigt.
Fristen
  • Für die doppelte Haushaltsführung gibt es in Deutschland grundsätzlich keine zeitliche Befristung.
  • Sie kann so lange geltend gemacht werden, wie die Voraussetzungen erfüllt sind.

Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn der Arbeitsplatz so weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist, dass tägliche Heimfahrten unzumutbar sind.

Doppelte Haushaltsführung - was ist das?

Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man dann, wenn der Arbeitsplatz so weit vom eigentlichen Wohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Heimfahrt nicht mehr zumutbar ist. In so einem Fall wird eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt - es entsteht ein doppelter Haushalt.

Damit werden Aufwendungen und Ausgaben gemeint, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeiten stehen und die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sind.

Beispiele für Werbungskosten sind:

  • Kosten für Dienstreisen
  • Kammerumlage
  • Doppelte Haushaltungsführung
  • Familienheimfahrten
  • Studiengebühren
  • Kosten für Sprachkurse
  • Umzugskosten
  • Kosten für Arbeitskleidung

Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen

Damit Kosten der doppelten Haushaltsführung von steuerpflichtigen Personen geltend gemacht werden können, muss eine tägliche Heimfahrt vom Dienstort unzumutbar sein. Dadurch wird der Bedarf nach einem Zweitwohnsitz begründet.

  • Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Fahrtstrecke mehr als 80 Kilometer beträgt oder die Fahrt über eine Stunde lang dauert.

Zu beachten: Der Lebensmittelpunkt muss allerdings weiterhin am ursprünglichen eigenen Haushalt, dem sogenannten Hausstand, liegen.

Unzumutbarkeit der Heimfahrt

In begründeten Fällen, wie etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen oder regelmäßiger Nachtarbeit, kann eine Unzumutbarkeit auch schon bei geringeren Entfernungen gegeben sein.

Zudem muss es Ihnen bzw. Ihrer Familie unzumutbar sein, den Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) dauerhaft an den Beschäftigungsort zu verlegen.

Zu beachten: Eine reine persönliche Präferenz für den bisherigen Wohnsitz reicht dafür nicht aus.

Das Beibehalten des Familienwohnsitzes gilt in Deutschland insbesondere in folgenden Situationen als unzumutbar:

  • Der Ehepartner oder Lebenspartner ist am bisherigen Wohnsitz berufstätig.

  • Es besteht am Hauptwohnsitz ein weiteres ortsgebundenes Arbeitsverhältnis.

  • Die auswärtige Tätigkeit ist von vornherein zeitlich befristet.

  • Im gemeinsamen Haushalt leben minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder.

  • Die Verlegung des Familienwohnsitzes wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar.

Definition Familienwohnsitz

Als Familienwohnsitz wird der Ort bezeichnet, an dem Sie mit seinem Partner oder seiner Partnerin zusammenleben. Ist man alleinstehend, so gilt der Ort als Familienwohnsitz, an dem man seinen Hausstand hat.

Für alleinstehende Personen mit Kind gilt der Ort als Familienwohnsitz, an dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

Zu beachten: Eine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft ist daher keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Mehrkosten für Heimfahrten und Zweitwohnung.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Für die Kosten, die bei doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden können, gibt es gewisse Grenzen:

Familienheimfahrten:

  • Einmal pro Woche kann eine Heimfahrt zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung abgesetzt werden. Dabei gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro).

  • Alternativ können die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden.

Unterkunftskosten:

  • Für Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung gilt ein Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat.

  • Kosten sind nicht absetzbar, wenn die Unterkunft kostenlos gestellt wird (z. B. durch den Arbeitgeber oder unentgeltliche Unterbringung bei Verwandten/Bekannten).

Weitere Kosten:

  • Notwendige Einrichtung der Zweitwohnung (angemessene Kosten).

  • Umzugskosten oder Maklergebühren im Zusammenhang mit der Zweitwohnung.

  • Verpflegungsmehraufwand nur in den ersten 3 Monaten nach Bezug der Zweitwohnung.

Absetzbare Kosten bei doppelter Haushaltsführung

Im Zuge der doppelten Haushaltsführung werden die folgenden Posten berücksichtigt:

  • Miete und Nebenkosten für die Zweitwohnung (bis max. 1.000 Euro pro Monat; die Wohnung muss angemessen sein, eine feste Quadratmetergrenze gibt es nicht)

  • Maklergebühren für die Wohnungssuche

  • Betriebskosten (z. B. Strom, Wasser, Heizung)

  • Hotelkosten anstelle einer festen Wohnung am Arbeitsort (ebenfalls innerhalb der 1.000 Euro-Grenze)

  • Einrichtungsgegenstände für den notwendigen Hausrat der Zweitwohnung (z. B. Bett, Schreibtisch, Küche)

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Möbeln oder Gegenständen, die mehr als 800 Euro netto kosten

Familienheimfahrten

Bei Familienheimfahrten werden die folgenden Posten berücksichtigt:

  • Entfernungspauschale bei Nutzung des eigenen Pkw (0,30 Euro pro Entfernungskilometer; ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro)

  • Tickets für öffentliche Verkehrsmittel (tatsächliche Kosten)

Die Kosten für Familienheimfahrten können einmal pro Woche zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man verheiratet, alleinstehend oder alleinerziehend ist.

Doppelte Haushaltsführung Deutschland: Beispiel

Ein Arbeitnehmer A lebt gemeinsam mit seiner Partnerin in München. Beide tragen die Mietkosten für die gemeinsame Wohnung. Seine Partnerin ist in München berufstätig und erzielt Einkünfte von mehr als 12.096 Euro pro Kalenderjahr.

  • A erhält ein attraktives Jobangebot in Hamburg. Dort mietet er eine kleine Wohnung und fährt jedes Wochenende zurück nach München.

Da in diesem Fall nicht nur die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt besteht, sondern die Partnerin von A auch am Familienwohnsitz berufstätig ist und damit eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar wäre, kann A Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Damit diese Werbungskosten anerkannt werden, muss A entsprechende Nachweise (Rechnungen, Belege) vorlegen.

Absetzbare Kosten sind zum Beispiel:

  • Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung (bis max. 1.000 Euro monatlich)

  • Ausgaben für notwendige Einrichtung

  • Umzugskosten oder Maklergebühren

  • Familienheimfahrten (einmal pro Woche, nachweisbar über Fahrtenbuch oder Tickets öffentlicher Verkehrsmittel)

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Fragen und Antworten

Zur doppelten Haushaltsführung zählen jene Mehrkosten, die am Ort der Beschäftigung für die Unterbringung anfallen, also beispielsweise Ausgaben für Miete, Betriebskosten, Hotelkosten (falls keine Wohnung angemietet wird), sowie die Kosten für die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände für den gewöhnlichen Haushaltsbedarf.

Auch die Kosten für regelmäßige Familienheimfahrten, etwa zum Ehepartner und den Kindern, zählen zur doppelten Haushaltsführung. Hierfür können zum Beispiel Kilometergeld für die Fahrt oder auch Tickets für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden.

Damit Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden kann, muss die Entfernung Ihres Familienwohnsitzes so weit vom Ort der Erwerbstätigkeit entfernt sein, dass ein tägliches Pendeln zur Arbeitsstätte nicht zumutbar ist.

  • Die Unzumutbarkeit ist jedes Jahr erneut zu beurteilen und muss von entsprechend nachgewiesen werden.

Quellen