Der Lieferschein wird in der Fakturierung als Begleitpapier zu einer Warenlieferung von Unternehmen, die Waren herstellen und liefern, ausgestellt. Er gilt als Handelsbrief gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO).
Für die Ausstellung von Lieferscheinen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es ist daher nicht vorgeschrieben, einen Lieferschein zwingend auszustellen und entsprechend einer Lieferung beizulegen.
Wenn ein aber Lieferschein erstellt und ausgestellt wird, dann gilt:
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Lieferscheine sind geschäftliche Dokumente und müssen daher in Deutschland auch die Mindestanforderungen an Geschäftsbriefe erfüllen - sofern sie ausgestellt werden.
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Heutzutage stellen so gut wie alle Waren herstellenden und verkaufenden Unternehmen entsprechende Lieferscheine zu ihren Lieferungen aus.
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Lieferscheine begleiten immer in Papierform die Warenlieferung, während im Gegensatz dazu die Rechnungen auch getrennt zur Warenlieferung übermittelt werden können.
Ein Lieferschein, genauer die Ausstellung eines solchen, basiert also immer auf einer (Waren-) Bestellung durch ein anderes Unternehmen oder durch Privatkundschaft.