Einkommensteuerbescheid ⇒ Fristen, Einspruch & ELSTER

Der Einkommensteuerbescheid ist die Entscheidung des Finanzamts über die Einkommensteuer: Ergebnis, Nachzahlung oder Steuerrückerstattung. Zustellung per Post oder im ELSTER-Portal. Fristen von 1 Monat nach Zustellung für Einspruch und 1 Monat nach Bekanntgabe für Zahlung beachten!

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Einkommensteuerbescheid – auf einen Blick

Die 12 wichtigsten Fakten zum Einkommensteuerbescheid

Definition

Verwaltungsakt des Finanzamts nach § 155 Abs. 1 AO über die Steuerfestsetzung und Bekanntgabe dieser (§ 122 AO).

Funktion

Feststellung der Steuerschuld bzw. Steuererstattung.

Behörde

Zuständiges Finanzamt als Finanzbehörde.

Bekanntgabe & Zustellung

Per Post oder im elektronischen Postfach (ELSTER).

Inhalt

Angaben zu Einkünften, Steuerfestsetzung, Ergebnis.

Ergebnis

Nachzahlung oder Rückerstattung.

Abgabefrist Steuererklärung

Bis 31. Juli des Folgejahres (§ 149 AO).

Zahlungsfrist

In der Regel 1 Monat nach Bekanntgabe gemäß § 36 Abs. 4 EStG (Fälligkeit beginnt mit dem Leistungsgebot im Steuerbescheid, § 220 Abs. 2 AO).

Einspruchsfrist

Einspruch einlegen 1 Monat ab Zustellung (§ 355 AO).

Rechtsmittel

Einspruch, Änderung, Berichtigung.

Login/Einreichung

Über ELSTER-Konto (Zertifikat, Login).

Rechtsgrundlagen

AO (§ 122, § 218, § 355, §§ 172 ff.), EStG (§ 25, § 46), BFH-Urteil vom 20.02.2025 (VI R 18/22 – Zugangsvermutung nach § 122 AO auch bei unregelmäßiger Postzustellung).

Einkommensteuerbescheid

Der Einkommensteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt der Finanzbehörde, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt wird. Er enthält das Ergebnis (Steuerschuld, Nachzahlung oder Rückerstattung) sowie Angaben zur Höhe, zu Grundlagen und Fristen. Die Zustellung erfolgt per Post oder elektronisch im ELSTER-Portal. Mit der Bekanntgabe beginnen Fristen für Einspruch (1 Monat) und Zahlung (1 Monat).

Einkommensteuerbescheid: Definition, Aufbau & Ergebnis

  • Begriff: Verwaltungsakt zur Festsetzung der Einkommensteuer.

  • Behörde: Zuständiges Finanzamt als Finanzbehörde.

  • Rechtsnatur: Steuerbescheid mit verbindlicher Steuerfestsetzung.

  • Bekanntgabe: Zustellung per Post oder im ELSTER-Portal.

  • Inhalt: Angaben zu Einkommen, Einkünften, Daten, Steuerschuld.

  • Ergebnis: Nachzahlung oder Steuerrückerstattung.

  • Rechtsmittel: Einspruch innerhalb 1 Monat.

Der Einkommensteuerbescheid ist ein Steuerbescheid und damit ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde die Einkommensteuer gegenüber dem Steuerzahler verbindlich festsetzt. Grundlage ist regelmäßig die zuvor abgegebene Steuererklärung.

Der Bescheid enthält zentrale Angaben wie Einkommen, Einkünfte, Steuerfestsetzung, Höhe der Steuerschuld und das Ergebnis: entweder eine Nachzahlung oder eine Rückerstattung. Ergänzend weist er auf die Rechtsmittel hin.

Die Bekanntgabe erfolgt durch das zuständige Finanzamt, entweder per Post oder elektronisch im ELSTER-Portal. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die Fristen für Einspruch und Zahlung.

Aufbau des Einkommensteuerbescheids:

  • Im Regelfall ist der Bescheid gegliedert in:

  • Kopf: Angaben zum Steuerzahler, zur Steuernummer und zum zuständigen Finanzamt.

  • Spruch: Festgesetzte Einkommensteuer, Ergebnis (Nachzahlung oder Rückerstattung).

  • Berechnungsgrundlagen: Einkünfte, Daten, Lohnsteuer, Steuerfestsetzung.

  • Begründung: Erläuterungen der Steuerberechnung, ggf. Vorläufigkeit.

  • Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweise auf Einspruch und Fristen.

Ergebnis des Einkommensteuerbescheids:

  • Nachzahlung: Fälligkeit 1 Monat nach Bekanntgabe, ggf. Zinsen.

  • Rückerstattung: Auszahlung oder Verrechnung mit Steuerschulden.

  • Vorläufiger Steuerbescheid: Möglich bei unklarer Rechtslage oder ausstehender Prüfung.

Fristen & Fälligkeiten

  • Abgabefrist Steuererklärung: 31. Juli des Folgejahres (§ 149 AO).

  • Mit Steuerberater: Verlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres möglich.

  • Einspruchsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 355 AO).

  • Zahlungsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 36 Abs. 4 EStG, § 220 Abs. 2 AO).

  • Fristbeginn: Bekanntgabezeitpunkt (Post oder elektronisches Postfach in ELSTER).

  • Besonderheiten: Unter bestimmten Umständen Fristverlängerung möglich.

Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wird ein Steuerberater eingeschaltet, verlängert sich die Frist regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres. Nach Zustellung des Einkommensteuerbescheids gelten zwei zentrale Fristen:

  • Der Einspruch muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden, und eine Nachzahlung ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe zu leisten.

  • Der Verfahrensablauf sieht vor, dass die Frist mit der Bekanntgabe beginnt – bei Postzustellung ab dem dritten Tag nach Aufgabe (§ 122 Abs. 2 AO), bei elektronischer Zustellung mit dem Einstellen ins ELSTER-Postfach.

  • Unter bestimmten Umständen (z. B. nachweisbarer Zustellfehler, Krankheit) ist eine Fristverlängerung (§ 109 AO) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§ 110 AO).

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

  • Steuerpflichtige: Jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 1 EStG).

  • Pflichtveranlagung: Bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften oder Nebeneinkünften über 410 EUR (§ 46 EStG).

  • Steuerzahler: Mit Einkünften über dem Grundfreibetrag.

  • Antragsveranlagung: Freiwillige Abgabe zur Steuerrückerstattung möglich.

  • Zuständiges Finanzamt: Wohnsitzfinanzamt als zuständige Finanzbehörde.

Eine Einkommensteuererklärung ist verpflichtend, wenn steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, die bestimmte Grenzen überschreiten.

  • Dazu zählen mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, Nebeneinkünfte über 410 Euro oder ein Basiseinkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt.

  • Auch Steuerzahler mit Einkünften ohne Lohnsteuerabzug – etwa aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder Kapitalerträgen – müssen eine Erklärung abgeben.

Auf Basis dieser Angaben setzt das zuständige Finanzamt als Finanzbehörde die zu zahlenden Steuern verbindlich fest.

  • Unterhalb der Grenzen können Steuererklärungen freiwillig abgegeben werden (Antragsveranlagung), häufig mit dem Ziel einer Steuerrückerstattung.

  • Die Abgabe erfolgt elektronisch über das ELSTER-Portal oder schriftlich per Post an das Finanzamt.

Mehr zum Thema: Einkommensteuererklärung

Einkünfte & Beilagen

  • Einkunftsarten: Nichtselbstständig, selbstständig, gewerblich, Kapitalvermögen, Vermietung.

  • Lohn: Daten zur Lohnsteuer werden automatisch übermittelt.

  • Dokumente: Unterlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen.

  • Angaben: Einkommen, Einkünfte, Steuernummer, Steuerschuld.

  • Beilagen: Formulare wie Anlage N, Anlage S, Anlage G, Anlage V.

  • Abgabe: Elektronisch über ELSTER-Portal oder per Post beim Finanzamt.

Der Einkommensteuerbescheid beruht auf den Angaben zu den erzielten Einkünften im Rahmen der Steuererklärung. Nach den Vorschriften des EStG werden verschiedene Einkunftsarten unterschieden:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn), selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die darauf entfallende Lohnsteuer wird bereits vom Arbeitgeber einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt.

  • Für die Steuerfestsetzung sind weitere Dokumente und Unterlagen erforderlich, beispielsweise Nachweise zu Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

  • Hierfür werden unterschiedliche Formulare genutzt, wie die Anlage N für Lohn, die Anlage S für selbstständige Einkünfte oder die Anlage V für Vermietung. Die Anlagen finden Sie online je Jahr der Steuererklärung in der Formulardatenbank des BMF.

  • Die Einreichung kann elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgen oder per Post beim zuständigen Finanzamt.

Auf dieser Grundlage erlässt die Finanzbehörde den Einkommensteuerbescheid und setzt die Steuern fest.

Einreichen der Steuererklärung & Zustellung des Bescheids

  • Online-Steuererklärung: Über Mein ELSTER im ELSTER-Portal.

  • Login: Mit ELSTER-Konto (Zertifikat oder anderer Login).

  • Elektronisches Postfach: Zustellung des Bescheids digital.

  • Postweg: Einreichung der Formulare beim zuständigen Finanzamt.

  • Dokumente: Steuererklärungen, Unterlagen, Angaben vollständig einreichen.

Die Abgabe der Steuererklärung kann sowohl elektronisch als Online-Steuererklärung über das ELSTER-Portal als auch klassisch per Post erfolgen.

  • Für die elektronische Übermittlung ist ein ELSTER-Konto erforderlich, das mit einem Zertifikat oder einer anderen sicheren Login-Variante genutzt wird.

  • Nach Prüfung der Angaben erstellt das zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Zustellung erfolgt entweder per Post oder über das elektronische Postfach im ELSTER-Portal.

  • Bei der elektronischen Zustellung beginnt die Frist mit dem Einstellen in das Postfach, nicht mit der E-Mail-Benachrichtigung.

Alle erforderlichen Dokumente wie Formulare, Schreiben und Belege sind vollständig einzureichen, damit die Finanzverwaltung die Steuererklärung korrekt bearbeiten kann.

ELSTER-Portal:

Zentrale Plattform für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen und den Abruf des Einkommensteuerbescheids.

ELSTER-Konto (Zertifikat/Login):

Erforderlich für die Nutzung von Mein ELSTER; Zugang über Zertifikatsdatei oder alternative Login-Methoden.

Elektronisches Postfach (Zustellung):

Dient der digitalen Zustellung von Bescheiden; Fristbeginn mit Bereitstellung im Postfach.

Postweg:

Steuererklärungen können weiterhin in Papierform an das zuständige Finanzamt geschickt werden.

Korrekturen & Einspruch gegen den Steuerbescheid

  • Einspruch: Innerhalb 1 Monat nach Zustellung möglich (§ 355 AO).

  • Form: Schriftlich oder elektronisch über ELSTER.

  • Verfahrensablauf: Finanzamt prüft Angaben und Dokumente.

  • Fehlerkorrektur: Berichtigung (§ 129 AO) bei offenbaren Fehlern.

  • Änderung: Aufhebung oder Anpassung (§§ 172 ff. AO).

  • Verwaltungsakt: Steuerbescheid bleibt bindend, bis er geändert wird.

Ein Einkommensteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt und damit zunächst verbindlich. Stellt der Steuerzahler Fehler bei Angaben, Dokumenten oder der Berechnung der Steuerschuld fest, kann ein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

  • Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt eingehen und kann per Schreiben, persönlich oder elektronisch über Mein ELSTER erfolgen.

  • Der Verfahrensablauf sieht vor, dass die Finanzbeamten die Unterlagen und Angaben prüfen. Ergibt die Prüfung Fehler, ergeht ein geänderter Steuerbescheid oder eine Berichtigung (§ 129 AO).

  • In bestimmten Fällen ist auch eine Aufhebung oder Änderung nach §§ 172 ff. AO möglich.

Bleibt nach der Prüfung nichts zu beanstanden, wird der ursprüngliche Steuerbescheid bestätigt. Bei einer Nachzahlung bleibt die Zahlungsfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe bestehen.

Praxis‑Checkliste & Tipps

  • Unterlagen: Lohnsteuerbescheinigung, Belege, Nachweise sammeln.

  • Angaben prüfen: Einkommen, Einkünfte, Steuernummer, Ergebnis.

  • Fristen beachten: Abgabe, Einspruch, Zahlung.

  • Kommunikation: Dokumente und Schreiben geordnet aufbewahren.

  • Tipp: Bei komplexen Fällen Steuerberater einschalten.

Für eine reibungslose Bearbeitung der Steuererklärungen durch das Finanzamt sollten alle relevanten Unterlagen wie Lohnsteuerbescheinigung, Belege und weitere Dokumente vollständig vorliegen.

  • Vor Abgabe ist eine sorgfältige Prüfung der Angaben wichtig, insbesondere zu Einkommen, Einkünften und Steuernummer.

  • Auch nach Bekanntgabe des Steuerbescheids empfiehlt es sich, Fristen für Einspruch und Zahlung konsequent einzuhalten.

  • Alle Schreiben und Mitteilungen des Finanzamts sollten geordnet aufbewahrt werden, um den Verfahrensablauf nachvollziehen zu können.

Bei komplexen Sachverhalten kann die Unterstützung eines Steuerberaters sinnvoll sein, um Fehler und Nachzahlungen zu vermeiden.

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Fragen und Antworten

Der Einkommensteuerbescheid wird vom zuständigen Finanzamt als Finanzbehörde erstellt. Steuerzahler erhalten den Bescheid per Post oder elektronisch im ELSTER-Portal über ihr ELSTER-Konto.

Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Angaben zu Einkommen, Einkünften, Steuerfestsetzung, Höhe der Steuerschuld, Ergebnis (Nachzahlung oder Rückerstattung) sowie Rechtsbehelfsbelehrung.

Nein, die Lohnsteuerbescheinigung ist ein Dokument des Arbeitgebers mit Lohn- und Steuerdaten. Der Einkommensteuerbescheid wird dagegen vom Finanzamt erlassen und fasst die endgültige Steuerfestsetzung zusammen.

Ein Einkommensteuerbescheid wird erlassen, wenn eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird oder eine Pflichtveranlagung besteht (§ 46 EStG). Auf Basis der übermittelten Angaben und Unterlagen erfolgt die Prüfung durch die Finanzverwaltung und die endgültige Steuerfestsetzung.

  • Die Zustellung des Bescheids erfolgt anschließend per Post oder über das elektronische Postfach im ELSTER-Portal.

  • In der Praxis dauert die Bearbeitung je nach Umfang und Komplexität der Steuererklärungen wenige Wochen bis mehrere Monate.

Die Bearbeitung durch Finanzbeamte dauert häufig zwischen 6 Wochen und 6 Monaten, im Regelfall 6 bis 8 Wochen. Der Zeitraum hängt von den eingereichten Angaben und dem Umfang der Steuererklärungen ab.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats ab Zustellung möglich. Er kann schriftlich per Schreiben oder elektronisch über Mein ELSTER erfolgen; die Finanzverwaltung prüft dann die Angaben.

Geht ein Einkommensteuerbescheid verloren, kann er beim zuständigen Finanzamt oder im ELSTER-Portal erneut abgerufen werden. Dort stehen Bescheide und Dokumente im elektronischen Postfach zur Verfügung.

Eine Steuerrückerstattung wird nach der Prüfung durch das Finanzamt auf das angegebene Konto überwiesen. Die Auszahlung erfolgt zeitnah nach der Bearbeitung des Bescheids und der endgültigen Steuerfestsetzung.

Ein vorläufiger Steuerbescheid wird erlassen, wenn bestimmte Punkte noch unter Prüfung stehen. Die Steuern können später angepasst werden, sobald die Rechtslage oder Tatsachen geklärt sind.

Der Bescheid kann über das ELSTER-Portal im elektronischen Postfach eingesehen werden. Alternativ wird er per Post zugestellt; online gespeicherte Steuerbescheide lassen sich jederzeit im ELSTER-Konto abrufen.

Quellen