Gegründet wird die offene Handelsgesellschaft (OHG) unter anderem durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen den entsprechend beteiligten Gesellschaftern.
Gesellschaftsvertrag
Generell gilt, dass der Vertrag formfrei ist - er sollte jedoch schriftlich vorliegen und muss in jedem Fall die Art der Geschäftstätigkeit sowie die Vereinbarung über das gemeinschaftliche Auftreten und Handeln der Gesellschafter beinhalten.
Handelsregister
Aufgrund der Kaufmannseigenschaft wird die OHG ins Handelsregister eingetragen. Mit diesem Eintrag unter entsprechendem Firmennamen gilt das Unternehmen dann als final gegründet.
Bei der Wahl des Namens haben die Gesellschafter in der Regel freie Wahl:
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Dieser kann z.B. Personennamen der Gründer, den Unternehmensgegenstand oder auch Fantasienamen enthalten.
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Einzige Pflichtvoraussetzung ist, dass das Unternehmen den Zusatz OHG im Namen aufnehmen muss.
Buchführung und Bilanzierung
Durch die Kaufmannseigenschaft ist die OHG auch dazu verpflichtet, ausführlich Bücher zu führen sowie regelmäßig eine Jahresbilanz zu erstellen. Umfang und Publizitätspflicht dieser Bilanzen richten sich nach den Umsätzen und der Größe der offenen Handelsgesellschaft.
Kapital und Kosten
Bei der Gründung einer OHG wird kein Mindestkapital benötigt. Die Gesellschafter können das Startkapital individuell festlegen und verfügen auch gemeinschaftlich über das Gesellschaftsvermögen. Die Gründungskosten halten sich also recht gering.
Die Gesellschafter müssen lediglich die folgenden Kosten tragen:
- Kosten für Anwalt und Notar
- Gewerbeanmeldung
- Eintragung im Handelsregister