Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), häufig auch als Einfuhrsteuer bezeichnet, ist eine Sonderform der Umsatzsteuer, die beim Import von Waren aus Drittländern als Teil der fälligen Abgaben erhoben wird.
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Sie ergänzt die Einfuhrabgaben und stellt sicher, dass eingeführte Waren steuerlich gleichbehandelt werden wie innerdeutsch gelieferte Produkte.
Rechtlich ist die EUSt kein eigenständiger Steuertyp, sondern eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer (USt) gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG). Ergänzt wird sie durch Vorschriften des Unionszollkodex (UZK), die für diesen Bereich der Einfuhr maßgeblich sind.
Die EUSt entsteht mit Annahme der Zollanmeldung und der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.
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Zuständig ist die Zollverwaltung – auch für die Einhebung.
Das Finanzamt ist nur dann involviert, wenn Unternehmen den Betrag im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.
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Die EUSt gilt für alle Importeure – unabhängig davon, ob es sich um Unternehmen, Selbstständige oder Endverbraucher (Privatpersonen) handelt.
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Sie ist damit ein zentrales Thema bei jeder gewerblichen oder privaten Einreise mit Waren aus einem Drittland.
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Für Unternehmen bietet sich je nach Fall die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, wobei die EUSt in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) bei Erfüllung der Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
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Die EUSt muss zudem im Rahmen der entsprechenden Steuererklärungen zur Umsatzsteuer korrekt berücksichtigt werden.