Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ⇒ Besteuerung von Wareneinfuhren aus Drittländern

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Deutschland anfällt. Sie entspricht funktional der Umsatzsteuer (USt) und wird durch die Zollbehörde erhoben. Für Unternehmen und Selbstständige ist bei Berechtigung dazu der Vorsteuerabzug möglich – für Privatpersonen erhöht sie die Gesamtkosten. Wichtig sind korrekte Zollanmeldung, Bemessungsgrundlage und Steuersatz nach deutschem UStG.

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) – auf einen Blick

Die 9 wichtigsten Fakten zur Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Definition

Steuer auf Wareneinfuhren aus Drittländern zur Gleichstellung mit Inlandsumsätzen.

Zollwert

Grundlage der Bemessung inklusive Nebenkosten wie Fracht und Versicherung.

Steuersatz

19 % (Regelsteuersatz) oder 7 % (ermäßigter Satz) nach deutschem UStG.

Zuständigkeit

Erhebung durch die deutsche Zollverwaltung (nicht durch das Finanzamt).

Steuerschuld

Entsteht mit Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr.

Steuerpflichtige

Selbstständige, Unternehmen und Privatpersonen, die Waren aus Nicht-EU-Staaten einführen.

Vorsteuerabzug

Für Unternehmer mit Berechtigung bei korrekter Anmeldung und Veranlagung möglich.

Freigrenze

Bis 150 Euro zollfrei, EUSt kann dennoch anfallen (seit 1.7.2021 keine EUSt-Freigrenze mehr).

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind das deutsche UStG und der Zollkodex der Union (UZK).

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine in Deutschland erhobene Steuer auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern. Sie entspricht funktional der Umsatzsteuer (für Endverbraucher: Mehrwertsteuer) und wird durch die Zollverwaltung gemeinsam mit weiteren Einfuhrabgaben wie den Zöllen eingehoben. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der eingeführten Produkte. Die EUSt betrifft sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen und entsteht im Zuge der Einfuhr mit Annahme der Zollanmeldung.

Einfuhrumsatzsteuer: Definition & Rechtsgrundlagen

  • Begriff: Einfuhrumsatzsteuer als Sonderform der Umsatzsteuer bei Wareneinfuhr

  • Zweck: Gleichstellung von Importwaren mit inländischen Lieferungen

  • Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, § 21 UStG und Art. 70–74 UZK

  • Abgrenzung: Keine eigenständige Steuerart, sondern Teil der Umsatzsteuer

  • Zuständigkeit: Erhebung durch die Zollverwaltung, nicht durch das Finanzamt

  • Bemessung: Auf Basis von Zollwert + Zoll inkl. Nebenkosten (Transport- und Versicherungskosten)

  • Erhebungszeitpunkt: Mit Annahme der Zollanmeldung

  • Bedeutung: Relevanter Bestandteil der Einfuhrabgaben bei Importen aus Drittländern

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), häufig auch als Einfuhrsteuer bezeichnet, ist eine Sonderform der Umsatzsteuer, die beim Import von Waren aus Drittländern als Teil der fälligen Abgaben erhoben wird.

  • Sie ergänzt die Einfuhrabgaben und stellt sicher, dass eingeführte Waren steuerlich gleichbehandelt werden wie innerdeutsch gelieferte Produkte.

Rechtlich ist die EUSt kein eigenständiger Steuertyp, sondern eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer (USt) gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG). Ergänzt wird sie durch Vorschriften des Unionszollkodex (UZK), die für diesen Bereich der Einfuhr maßgeblich sind.

Die EUSt entsteht mit Annahme der Zollanmeldung und der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.

  • Zuständig ist die Zollverwaltung – auch für die Einhebung.

Das Finanzamt ist nur dann involviert, wenn Unternehmen den Betrag im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.

  • Die EUSt gilt für alle Importeure – unabhängig davon, ob es sich um Unternehmen, Selbstständige oder Endverbraucher (Privatpersonen) handelt.

  • Sie ist damit ein zentrales Thema bei jeder gewerblichen oder privaten Einreise mit Waren aus einem Drittland.

  • Für Unternehmen bietet sich je nach Fall die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, wobei die EUSt in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) bei Erfüllung der Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

  • Die EUSt muss zudem im Rahmen der entsprechenden Steuererklärungen zur Umsatzsteuer korrekt berücksichtigt werden.

Gesetzliche Grundlagen – UStG & UZK:

Die maßgeblichen Vorschriften zur EUSt finden sich in folgenden Gesetzen:

Auf EU-Ebene regeln Art. 70–74 UZK die Bemessungsgrundlage, insbesondere den Zollwert der eingeführten Waren.

Abgrenzung zur Umsatzsteuer im Inland:

Die EUSt erfüllt denselben Zweck wie die Umsatzsteuer, ist jedoch nicht an eine Lieferung oder sonstige Leistung gebunden, sondern an den Import von Waren aus Drittländern.

Sie wird ausschließlich von den Zollbehörden erhoben, nicht durch das Finanzamt, und ist damit klar vom inländischen Umsatzsteuervorgang zu unterscheiden. Innerhalb der EU gilt hingegen das System des innergemeinschaftlichen Erwerbs, nicht die EUSt.

Wer muss Einfuhrumsatzsteuer zahlen?

  • Steuerpflichtige: Grundsätzlich alle, die Waren aus Drittländern nach Deutschland einführen

  • Rechtsform: Unabhängig ob natürliche oder juristische Person – auch bei Privatimporten

  • Zollschuldner: Die Person, die die Zollanmeldung vornimmt oder vornehmen lässt

  • Steuerschuldner: In der Regel identisch mit dem Zollschuldner, rechtlich eindeutig geregelt

  • Unternehmer: Tragen die EUSt bei betrieblichen Einfuhren, ggf. mit Vorsteuerabzug

  • Privatpersonen: Tragen die EUSt vollumfänglich – ohne Möglichkeit zum Vorsteuerabzug

  • Vertreterregelung: Bei indirekter Vertretung kann die Steuerschuld auf den Vertreter übergehen

  • Verantwortung: Fehlerhafte Zollanmeldung kann zur Steuerschuld führen – auch bei Dritten

Zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person verpflichtet, die Waren aus einem Drittland nach Deutschland einführt – unabhängig vom Warenwert oder vom Zweck der Einfuhr.

Zoll- und Steuerschuldner ist im Regelfall die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder für deren Rechnung sie erfolgt.

  • Dies gilt für Unternehmen, Einzelpersonen, Organisationen und Onlinehändler gleichermaßen.

  • Bei direkter oder indirekter Vertretung – etwa durch Logistikdienstleister – können auch diese haftbar sein (Art. 18 UZK, § 39 AO).

Für Unternehmen kann die EUSt durch Vorsteuerabzug nach § 15 UStG neutralisiert werden, wenn die Einfuhr betrieblich veranlasst ist und korrekt in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) erfasst wird.

Privatpersonen tragen die EUSt vollumfänglich selbst. Sie wird entweder direkt bei der Verzollung oder durch den Zustelldienst (z. B. DHL, Post) bei Paketübergabe eingehoben und stellt eine endgültige steuerliche Belastung dar.

Unternehmer vs. Privatpersonen:

Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die gezahlte EUSt bei ordnungsgemäßer Veranlagung und Erfassung in der UStVA wieder zurückholen. Für sie stellt die EUSt bei betrieblicher Einfuhr daher keinen endgültigen Kostenfaktor dar.

Privatpersonen hingegen haben keinen Vorsteuerabzug und müssen die EUSt voll tragen. Sie wird oft durch den Zustelldienst (z. B. DHL/Post) bei Paketübergabe erhoben oder im Rahmen der Verzollung verrechnet.

Zollschuldner & Steuerschuldner:

Zollschuldner ist gemäß Art. 77 UZK derjenige, der die Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen sie abgegeben wird.

Steuerschuldner der EUSt ist laut § 21 Abs. 4 UStG dieselbe Person – nämlich derjenige, der auch die Zollschuld zu entrichten hat.

  • In der Praxis sind Zoll- und Steuerschuldner meist identisch, können bei indirekter Vertretung jedoch auseinanderfallen.

Wann und wie entsteht die EUSt-Schuld?

  • Auslöser: Die Steuerschuld entsteht mit der Annahme der Zollanmeldung

  • Zollverfahren: Voraussetzung ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

  • Rechtsgrundlage: § 21 UStG und Art. 77 UZK

  • Ort der Entstehung: Immer im Einfuhrland, z. B. Deutschland bei Import aus Drittland

  • Zuständige Stelle: Deutsche Zollverwaltung (zoll.de)

  • Zeitpunkt: Mit dem zollrechtlichen Akt, nicht mit Wareneingang oder Rechnung

  • Relevanz: Ab diesem Moment wird die EUSt durch den Zollbescheid festgesetzt

  • Bedeutung: Grundlage für Steuerpflicht und Vorsteuerabzug bei Unternehmen und Selbstständigen

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht mit der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Nicht der tatsächliche Wareneingang, sondern der zollrechtliche Akt löst die Steuerpflicht aus.

  • Ab diesem Zeitpunkt gilt die Ware als ins Inland eingeführt.

  • Die EUSt wird vom Zoll per Bescheid festgesetzt und zählt zu den Einfuhrabgaben.

  • Dies gilt auch für geringwertige Sendungen – etwa bei Onlinebestellungen aus Drittländern wie der Schweiz, den USA oder China.

Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die EUSt ab diesem Moment als Vorsteuer in der UStVA geltend machen – vorausgesetzt, die Zollanmeldung ist ordnungsgemäß erfolgt und der Empfänger korrekt angegeben.

Zeitpunkt der Steuerentstehung:

Laut § 21 UStG i. V. m. Art. 201 und Art. 77 UZK entsteht die EUSt-Schuld, sobald die Zollanmeldung angenommen und die Ware in den freien Verkehr überführt wird. Der Zollbescheid dokumentiert diesen Zeitpunkt und dient gegenüber dem Finanzamt als Nachweis – z. B. für den Vorsteuerabzug.

Zollrechtlicher Übergang in den freien Verkehr:

Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist der letzte Schritt im Zollverfahren. Ab diesem Punkt erhält die Ware den Status von Unionsware und unterliegt der vollen Besteuerung nach deutschem Recht, einschließlich der EUSt.

Höhe der Einfuhrumsatzsteuer & Steuersätze

  • Standardsteuersatz: In Deutschland beträgt die EUSt in der Regel 19 %

  • Ermäßigter Steuersatz: 7 % für bestimmte Produkte, z. B. Lebensmittel, Bücher, Presse

  • Bemessungsgrundlage: Zollwert inkl. Transport- und Nebenkosten

  • Relevanz: Steuersatz beeinflusst die Abgabenhöhe für den Importeur

  • Produktarten: Steuersatz richtet sich nach der Art der eingeführten Ware

  • Verbrauchsteuerpflichtige Artikel: Zusätzlich zur EUSt können Verbrauchsteuern anfallen

  • Kein Einfluss durch Herkunftsland: Maßgeblich ist der deutsche Umsatzsteuersatz

  • Rechtsgrundlage: § 12 UStG i. V. m. § 10 UStG

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) richtet sich nach den Umsatzsteuersätzen, die auch für inländische Lieferungen gelten. Damit soll eine steuerliche Gleichbehandlung zwischen Importen und innerdeutschen Umsätzen sichergestellt werden.

  • Für die meisten Waren gilt der Regelsteuersatz von 19 % – z. B. bei Kleidung, Elektronik oder Haushaltswaren.

  • Ein ermäßigter Satz von 7 % greift bei bestimmten Produkten wie Lebensmitteln, Büchern, Zeitungen oder ausgewählten medizinischen Erzeugnissen.

Die Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der sogenannte Zollwert, zu dem neben dem Warenwert auch Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten zählen – bis zum Ort der Einfuhr.

Für bestimmte Warengruppen wie Tabakwaren, alkoholische Getränke oder Energieprodukte fallen zusätzlich Verbrauchsteuern an. Diese sind nicht Teil der EUSt, werden aber vom Zoll gemeinsam erhoben.

Regelsteuersatz & ermäßigter Steuersatz:

Der Regelsteuersatz beträgt 19 % und gilt für die überwiegende Mehrheit eingeführter Waren. Der ermäßigte Satz von 7 % kommt bei bestimmten Grundbedarfsgütern zur Anwendung – etwa Lebensmitteln, alkoholfreien Getränken, Büchern oder Presseerzeugnissen.

Die Zuordnung erfolgt gemäß § 12 UStG auf Basis der Warentarifnummer. Maßgeblich ist, wie das Produkt nach deutschem Umsatzsteuerrecht eingeordnet wird.

Kein Einfluss durch Ursprungsland:

Die Höhe der EUSt hängt ausschließlich von der deutschen Steuergesetzgebung ab – nicht vom Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersatz im Ursprungsland. Es spielt daher keine Rolle, ob die Ware aus China, den USA oder der Schweiz kommt: Entscheidend ist allein die Einordnung im deutschen Rechtssystem.

Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer

  • Bemessungsgrundlage: Zollwert der Ware inkl. Nebenkosten

  • Zollwert: Wert der Ware plus Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung etc.

  • Einflussgrößen: Fracht, Versand, Lieferkosten bis zum Ort der Einfuhr

  • Keine Umsatzsteuer im Ursprung: Nur deutscher EUSt-Satz zählt

  • Verbindlichkeit: Angabe in der Zollanmeldung muss vollständig sein

  • Zollsatz und EUSt: Unabhängige Komponenten – getrennt zu berechnen

  • Ermittlung durch Zoll: Automatisiert im ATLAS-System oder per Bescheid

  • Relevanz für Unternehmer: Höhe der EUSt = potenzieller Vorsteuerabzug

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird auf Basis des Zollwerts berechnet – dieser umfasst den Warenwert sowie alle Nebenkosten bis zum Ort der Einfuhr. Dazu zählen insbesondere Transport-, Fracht- und Versicherungskosten, aber auch Verpackung, Lizenzgebühren und ggf. Vermittlungsprovisionen.

Die Summe dieser Positionen bildet die Bemessungsgrundlage, auf die der jeweils geltende deutsche Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) angewendet wird. Der Ursprung der Ware spielt dabei keine Rolle – maßgeblich ist allein die steuerliche Einordnung nach deutschem Recht.

Die EUSt wird entweder automatisiert im ATLAS-System der Zollverwaltung oder manuell per Bescheid berechnet. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben zum Zollwert in der Zollanmeldung können zu Nachforderungen oder Bußgeldern führen.

Für Unternehmer ist die präzise Berechnung entscheidend, da der Vorsteuerabzug direkt vom korrekt ermittelten EUSt-Betrag abhängt.

Zollwert als Bemessungsgrundlage:

Laut Art. 70 UZK basiert der Zollwert auf dem Transaktionswert, also dem gezahlten Kaufpreis. Ergänzend sind gemäß Art. 71 UZK weitere Kosten zu berücksichtigen, etwa:

  • Transportkosten bis zur EU-Grenze

  • Versicherungen

  • Be- und Entladekosten

  • Verpackungskosten

  • Lizenz- oder Vermittlungsgebühren (sofern nicht vom Käufer getragen)

Diese Positionen erhöhen die Bemessungsgrundlage der EUSt entsprechend.

Einbeziehung von Nebenkosten:

Zu den relevanten Nebenkosten zählen insbesondere:

  • Versandkosten (z. B. bei Onlinekäufen)

  • Frachtkosten bei gewerblicher Einfuhr

  • Zollgebühren, wenn zusätzlich zu entrichten

  • Versicherungen

  • Abwicklungspauschalen oder sonstige Zusatzleistungen

Diese Beträge sind dem Zollwert hinzuzurechnen und bilden die Grundlage für die EUSt-Berechnung.

Erhebung und Abwicklung der EUSt durch den Zoll

  • Zuständigkeit: Erhebung durch die deutsche Zollverwaltung (nicht das Finanzamt)

  • Einhebung: Erfolgt bei der Zollanmeldung im Einfuhrverfahren

  • Rechtsgrundlage: § 21 UStG und Art. 201 UZK

  • Erhebungsverfahren: Automatisiert (ATLAS) oder manuell per Bescheid

  • Pflichten: Einführer muss alle Angaben, z. B. zum Warenwert, korrekt deklarieren

  • Zahlung: Vorauszahlung oder Verrechnung bei Postzustellung möglich

  • Bescheid: Schriftlicher EUSt-Bescheid bei manuellen Verfahren

  • Unternehmer: Möglichkeit zur Verknüpfung mit dem Vorsteuerabzug

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird im Rahmen der Zollanmeldung durch die Zollverwaltung erhoben – nicht durch das Finanzamt. Die Berechnung erfolgt entweder automatisch über das ATLAS-System oder per manuellem Bescheid, z. B. bei nicht digital abgewickelten Verfahren.

Der Einführer – ob Unternehmen oder Privatperson – ist verpflichtet, alle für die Berechnung relevanten Angaben korrekt zu übermitteln. Dazu zählen insbesondere Warenwert, Zollwert, Transportkosten, Warenart und Herkunftsland.

Die Zahlung der EUSt erfolgt entweder im Voraus bei der Anmeldung oder bei Post- bzw. Kurierzustellungen nachträglich durch den Zustelldienst, der die Steuer im Auftrag des Zolls erhebt.

Für Unternehmer kann die EUSt später über die Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rolle der Zollbehörde:

Die deutsche Zollverwaltung übernimmt die vollständige Erhebung der EUSt. Über das elektronische System ATLAS werden die Steuerdaten verarbeitet, Bescheide erstellt und die Beträge ggf. direkt an der Grenze eingefordert.

Bei manuellen Verfahren wird ein schriftlicher Bescheid erstellt und dem Empfänger bzw. Importeur zugestellt. Die dort genannte Steuer ist innerhalb der Zahlungsfrist an den Zoll zu entrichten.

Zollanmeldung & Dokumentationspflicht:

Jede Einfuhr setzt eine vollständige und korrekte Zollanmeldung voraus. Diese enthält alle Angaben, die für die EUSt-Berechnung entscheidend sind. Unvollständige oder falsche Daten können zu Steuernachforderungen oder Sanktionen führen.

Vorsteuerabzug und unbare Entrichtung

  • Vorsteuerabzug: Unternehmer können EUSt als Vorsteuer geltend machen

  • Voraussetzung: Ordnungsgemäße Einfuhr und korrekte Deklaration in der Zollanmeldung

  • Erfassungsweg: Über die UStVA beim Finanzamt

  • Vorteil: Keine Vorfinanzierung der EUSt nötig

  • Verrechnung: EUSt-Wert wird zeitgleich als Vorsteuer abgezogen

  • Verfahren: Gilt für in Deutschland registrierte Unternehmen mit USt-ID

  • Zahlungsweg: Keine Barzahlung an den Zoll – Verrechnung über Steuerkonto

  • Liquiditätswirkung: Verbesserung durch verschobenen Zahlungszeitpunkt

Unternehmen können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer vollständig als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, sofern die Einfuhr ordnungsgemäß deklariert wurde und betrieblich veranlasst.

Die EUSt wird in diesem Fall nicht bar an den Zoll entrichtet, sondern im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) verrechnet. Dabei wird der Steuerbetrag dem Steuerkonto des Unternehmens gutgeschrieben und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen – das verbessert die Liquidität und spart die Vorfinanzierung.

Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Ware umsatzsteuerlich registriert ist, die Einfuhr dem Unternehmen zugeordnet werden kann und der Vorgang korrekt über das ATLAS-System erfasst wurde.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:

Laut § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn:

  • Die Ware für das Unternehmen eingeführt wird

  • Die Zollanmeldung das Unternehmen als Empfänger ausweist

  • Die EUSt korrekt in der UStVA gemeldet wird

  • Das Unternehmen muss der Regelbesteuerung unterliegen und damit vorsteuerabzugsberechtigt sein

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Vorsteuerabzug durch das Finanzamt abgelehnt werden.

Erfassung in der USt-Voranmeldung (UStVA):

Die EUSt wird in der monatlichen oder vierteljährlichen UStVA in den dafür vorgesehenen Feldern erfasst – meist automatisiert durch das Zollsystem. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Daten vollständig und korrekt übernommen werden, insbesondere bei Vertretungskonstellationen oder komplexen Lieferketten.

EUSt bei Kleinsendungen und Privatimporten

  • Freigrenze: Bis 150 EUR Warenwert fällt kein Zoll an, EUSt kann jedoch erhoben werden

  • Anwendungsbereich: Vor allem bei Sendungen von Onlinehändlern außerhalb der EU

  • Privatpersonen: Müssen die EUSt selbst tragen, kein Vorsteuerabzug möglich

  • Abwicklung: Häufig durch Post-/Kurierdienste im Auftrag der Zollverwaltung

  • Zahlung: EUSt wird bei Zustellung erhoben oder vorab online beglichen

Für Kleinsendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro gilt: Zoll wird nicht erhoben, die EUSt kann jedoch anfallen. Diese Zollfreigrenze ist EU-weit festgelegt, gilt aber nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabak, Alkohol oder Parfum.

Das betrifft vor allem Privatpersonen, die Produkte bei Onlineshops außerhalb der EU – etwa in China, den USA oder der Schweiz – bestellen. Die EUSt stellt in diesen Fällen eine nicht abziehbare Steuerbelastung dar, da kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Die Erhebung erfolgt meist durch DHL, Deutsche Post oder andere Kurierdienste, die die EUSt bei Zustellung im Auftrag des Zolls kassieren. Alternativ kann die Zahlung online über digitale Verzollungsdienste erfolgen.

Freigrenze bis 150 Euro:

Die Freigrenze basiert auf Art. 23 Zollbefreiungsverordnung (VO (EG) Nr. 1186/2009). Sie gilt ausschließlich für den Zoll, nicht für die EUSt.

Deshalb kann auch bei Sendungen unter 150 Euro eine Einfuhrumsatzsteuerpflicht entstehen – abhängig von Produkt, Versandart und Empfängerstatus.

Typische Konstellationen:

  • Elektronikartikel (80 EUR) aus China: zollfrei, aber 19 % EUSt fällig

  • Parfum (40 EUR) aus den USA: nicht zollfrei – zusätzlich Verbrauchsteuer

  • Paket (160 EUR) aus der Schweiz: EUSt und Zoll vollumfänglich zu zahlen

Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung nach Einfuhr

  • Befreiung möglich: EUSt entfällt bei unmittelbarer Weiterlieferung in ein anderes EU-Land

  • Voraussetzung: Ware wird direkt nach der Einfuhr ins EU-Ausland geliefert

  • Nachweise: USt-IdNr. des Empfängers und Versandbeleg erforderlich

  • Verfahren: Antrag auf Befreiung bei der Zollanmeldung notwendig

  • Risiko: Fehlerhafte oder fehlende Angaben führen zur EUSt-Pflicht in Deutschland

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), wenn eingeführte Waren nicht im Inland verbleiben, sondern unmittelbar in einen anderen EU-Mitgliedstaat weitergeliefert werden. In diesen Fällen liegt eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung nach Einfuhr vor.

  • Voraussetzung ist, dass die Zollanmeldung korrekt gestellt wird und die Lieferung direkt im Anschluss an die Einfuhr ins EU-Ausland erfolgt.

  • Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass der Empfänger eine gültige USt-ID besitzt und die Ware tatsächlich in das Bestimmungsland innerhalb der EU gelangt ist.

Fehlt einer dieser Nachweise oder wird der Antrag auf Befreiung nicht ordnungsgemäß gestellt, wird die Einfuhr in Deutschland voll steuerpflichtig – die EUSt ist dann nachträglich zu entrichten.

Voraussetzungen für Steuerfreiheit:

Die EUSt-Befreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung ist möglich, wenn:

  • Die Ware für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land bestimmt ist

  • Der Empfänger über eine gültige USt-ID verfügt

  • Der Versand ins EU-Ausland unmittelbar nach der Einfuhr erfolgt

  • Die Befreiung bereits bei der Zollanmeldung beantragt wird

Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 1b UStG i. V. m. § 6a UStG

Nachweispflichten & Antragstellung:

Folgende Nachweise sind erforderlich:

  • Versandnachweis (z. B. CMR, Frachtbrief, Trackinginfo)

  • USt-IdNr. des Empfängers

  • Rechnungsdokument mit klarer Bezugnahme auf die innergemeinschaftliche Lieferung

Fehlen Nachweise oder formale Angaben, entsteht rückwirkend die EUSt-Schuld – einschließlich möglicher Nachforderungen durch die Zollverwaltung.

Praxisbeispiele zu EUSt und Zoll: Typische Einfuhrkonstellationen

  • Zweck: Veranschaulichung der verschiedenen Einfuhrkonstellationen

  • Abgabenarten: Kombinationen aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer möglich

  • Relevanz: Unterschiede hängen von Warenart, Wert und Zweck der Einfuhr ab

  • Gesetzesbasis: UZK, UStG, EUStBV und EU-Zollbefreiungsverordnung

  • Praxisnutzen: Beispiele helfen bei der Kalkulation und Planung von Importen

Je nach Art, Warenwert und Herkunftsland können bei der Einfuhr nach Deutschland unterschiedliche Kombinationen aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

Beispiel 1 – Zoll- & EUSt-pflichtig (Standardfall):

Produkt: Bekleidungsartikel (Jacke) aus den USA

Warenwert: 300 EUR

Einfuhrumsatzsteuer: ja (19 %)

Zoll: ja

Zollsatz-Recherche: TARIC-Datenbank der EU-Kommission mittels Zolltarifnummer (KN-Nummer) der Kombinierten Nomenklatur der Ware und Ursprungsland der Ware

Rechtsgrundlagen:

Beispiel 2 – Zollfrei, aber EUSt-pflichtig (geringwertige Kleinsendung):

Produkt: Smartphone-Zubehör aus Großbritannien (unter 150 EUR Warenwert)

Warenwert: 90 EUR

Einfuhrumsatzsteuer: ja (19 %)

Zoll: nein

Zollsatz-Recherche: TARIC-Datenbank mittels KN-Nummer der Kombinierten Nomenklatur und Ursprungsland

Rechtsgrundlagen:

Beispiel 3 – Zollfrei & EUSt-frei:

Produkt: Vergleichssubstanzen der WHO zur Arzneimittelkontrolle

Warenwert: 950 EUR

Einfuhrumsatzsteuer: nein

Zoll: nein

Zollsatz-Recherche: Nicht erforderlich bei vollständiger Befreiung

Rechtsgrundlagen:

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Fragen und Antworten

Die EUSt ist eine Steuer auf Warenimporte aus Drittländern. Sie entspricht der deutschen Umsatzsteuer und wird vom Zoll bei der Einfuhr erhoben.

Die EUSt muss der Einführer (Importeur) zahlen – also jene Person oder Insitution, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird. Das können Unternehmen oder Endverbraucher (Privatpersonen) sein.

In der Regel 19 % (Standard) oder 7 % (ermäßigt). Der Steuersatz richtet sich nach der Art der Ware, nicht nach dem Ursprungsland.

Nein – seit Aufhebung der Freigrenze bis 22 Euro für die Einfuhrumsatzsteuer ab 01.07.2021 fällt die EUSt auch bei geringwertigen Sendungen an. Die Zollfreigrenze von 150 Euro gilt nicht für die EUSt.

Sobald eine Ware aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt wird – unabhängig von Warenwert oder Bestellplattform.

Unternehmen und Selbstständige können die EUSt – sofern sie selber der Umsatzsteuer unterliegen – als Vorsteuer geltend machen, wenn die Einfuhr betrieblich veranlasst und korrekt deklariert wurde.

Quellen