Anschaffungswert einfach erklärt

Bei der steuerlichen Abschreibung von Anlagen ist der Anschaffungswert der jeweiligen Anlage die Rechengröße, aufgrund der die Höhe von Abschreibungen berechnet wird. Der Anschaffungswert stellt den Wert der Anlage zu Zeitpunkt der Anschaffung dar.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Anschaffungswert – auf einen Blick

Die 3 wichtigsten Fakten zum Anschaffungswert

Definition

Der Anschaffungswert ist der Wert einer Anlage zum Zeitpunkt von deren Anschaffung. Konkret ist damit die Summe der zum Erwerb des betreffenden Vermögensgegenstandes aufzuwendenden Kosten gemeint.

Zusammensetzung

Der Anschaffungswert setzt sich aus dem Einkaufspreis, sämtlichen Bezugskosten, Steuern, Kösten der Austellung Inbetriebnahme und Kosten der Überprüfung.
Herstellungswert Wenn die Anlagegüter selbst erzeugt werden, handelt es sich um den Herstellungswert, der aktiviert wird.

Der Anschaffungswert ist der Wert einer Anlage zum Zeitpunkt von deren Anschaffung.

Anschaffungswert: Definition

Der Anschaffungswert einer Anlage bezeichnet die Summe der für die Anschaffung dieses Vermögensgegenstandes aufzuwendenden Kosten. Bezogen sind die Kosten dabei immer auf den Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung.

  • Ein Synonym für Anschaffungswert sind daher auch  die Anschaffungskosten.

Aufgrund dieses Anschaffungswertes wird die steuerliche Abschreibung von Anlagen, abhängig von der jeweiligen Nutzungsdauer der Anlage und der Art der Abschreibung berechnet.

Anschaffungswert: Zusammensetzung

Der aktivierungspflichtige Anschaffungswert einer Anlage oder eines betrieblichen Vermögensgegenstands setzt sich zusammen aus:

  Einkaufspreis (um Rabatte vermindert, normalerweise ohne Vorsteuern)
+ sämtliche Bezugskosten (Transport, Versicherung, Provision, Zoll)
+ Steuern (Grunderwerbsteuer) und sonstige Abgaben, Notariats-, Gerichts- und Registrierkosten
+ Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme der Anlage
+ Kosten der Überprüfung der Anlage
- Anschaffungspreisminderungen (nachträglich gewährter Rabatt, Skonto)
= Anschaffungswert bzw. Anschaffungskosten

Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern setzt sich der aktivierungspflichtige Anschaffungswert aus dem Kaufpreis inklusive der Umsatzsteuer (Vorsteuer) zusammen.

Zu beachten: Finanzierungskosten, wie die Kosten der Kreditbeschaffung und die Zinsen des Kredits, gehören nicht zu den Anschaffungskosten und dürfen daher auch im Zuge der Abschreibung nicht aktiviert werden.

Anschaffungspreisminderungen wie nachträgliche Rabatte und Skonti sowie Zuschüsse und Subventionen sind abzusetzen.

Herstellungswert statt Anschaffungswert

Wenn die Anlagegüter nicht angekauft, sondern im Unternehmen selbst erzeugt werden, muss beachtet werden:

  • Hier wird im Zuge der Abschreibung anstatt des Anschaffungswerts der Herstellungswert in der Buchhaltung aktiviert!

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Quellen