Wenn die Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer hinweg konstant sind, liegt eine lineare Abschreibung vor.
Der Anschaffungswert wird auf die Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen gleichmäßig verteilt, am Ende der Nutzungsdauer wird der Wert Null bzw. der Erinnerungsbuchwert im Ausmaß von einem Euro erreicht.
Ein eventueller Erinnerungsbuchwert bleibt so lange in der Buchhaltung stehen, bis das Wirtschaftsgut endgültig ausscheidet. Dann wird auch der Erinnerungseuro abgeschrieben.
Die Bestimmungen zu den Abschreibungen sowie der linearen Abschreibung sind in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) formuliert.