Lineare Abschreibung einfach erklärt

Bei der linearen Abschreibung bleiben die Abschreibungsbeträge während der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts gleich. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden dabei über die gesamte Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt.

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Lineare Abschreibung – auf einen Blick

Die 3 wichtigsten Fakten zur Linearer Abschreibung

Definition

Lineare Abschreibung ist die steuerliche Absetzmethode bei abnutzbarem Anlagevermögen im Zuge der Absetzung für Abnutzung (AfA), bei der die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts immer gleich bleiben.

Regelung

Durch die steuerrechtlichen Bestimmungen in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG)  ist die lineare Abschreibung auch die am häufigsten angewendete Abschreibungsmethode.

Erinnerungseuro

Am Ende der Nutzungsdauer ist somit der Wert des Wirtschaftsguts Null oder das Gut bleibt mit einem „Erinnerungseuro“ Restwert so lange im Unternehmen, bis es endgültig ausgeschieden wird. Beim endgültigen Ausscheiden des Wirtschaftsguts wird dann auch der Erinnerungseuro abgeschrieben.

Lineare Abschreibung ist die steuerliche Absetzmethode, bei der die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts immer gleich bleiben.

Lineare Abschreibung: Definition

Wenn die Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer hinweg konstant sind, liegt eine lineare Abschreibung vor.

Der Anschaffungswert wird auf die Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen gleichmäßig verteilt, am Ende der Nutzungsdauer wird der Wert Null bzw. der Erinnerungsbuchwert im Ausmaß von einem Euro erreicht.

Ein eventueller Erinnerungsbuchwert bleibt so lange in der Buchhaltung stehen, bis das Wirtschaftsgut endgültig ausscheidet. Dann wird auch der Erinnerungseuro abgeschrieben.

Die Bestimmungen zu den Abschreibungen sowie der linearen Abschreibung sind in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) formuliert.

Lineare Abschreibung: Berechnung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - kurz AHK - gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Das geschieht gegebenenfalls abzüglich Resterlös, kurz RE.

Formel für die Berechnung der linearen Abschreibung


Die Abschreibungsrate ergibt sich daher aus der folgenden Berechnungsformel:

Abschreibungsrate = AHK – RE / Nutzungsdauer


Beispiel:

Abschreibungsrate für ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungswert 215.000 Euro und Resterlös von 5.000 Euro:

Abschreibungsrate = 215.000 EUR5.000 EUR / 6 Jahre Nutzungsdauer.

Das ergibt eine Abschreibungsrate von 35.000 Euro pro Jahr der Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts.

Lineare Abschreibung: Erklärung

Für den Beginn der Abschreibung ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Anlageguts maßgebend. Als Zeitpunkt der Herstellung gilt dabei jener der Fertigstellung.

Wird das Wirtschaftsgut im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt, dann ist die Abschreibung monatsbezogen zu berechnen. Dabei wird der Monat der Anschaffung oder Herstellung miteinbezogen:

  • Wird eine Anlage beispielsweise im Dezember des Jahres angeschafft, so wird entsprechend 1/12 des Jahresabschreibungsbetrags steuerlich abgeschrieben.

Wenn ein Wirtschaftsgut nicht bilanziert wurde, gibt es keine Möglichkeit auf eine nachträgliche Abschreibung.

Wurde nur die Aktivierung des Wirtschaftsguts unterlassen, kann ein späterer Bilanzansatz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen - dieser muss jedoch um die verloren gegangenen Abschreibungsbeträge vermindert werden. Somit erfolgt die Bilanzierung mit dem verbleibenden Restbuchwert des Wirtschaftsguts.

Wenn das Wirtschaftsgut zwar bilanziert wurde und keine Abschreibung erfolgt ist oder diese nicht in korrekter Höhe vorgenommen worden ist, dann die Abschreibung des Wirtschaftsguts nachgeholt werden.

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Quellen