USt-ID (USt-IdNr.) – Bedeutung, Funktion & Beantragung in Deutschland

Die USt-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IdNr.) kennzeichnet Unternehmen in Deutschland eindeutig für umsatzsteuerliche Zwecke im EU-Binnenmarkt und ist Voraussetzung für grenzüberschreitende Geschäfte.

USt-ID – auf einen Blick

Die 8 wichtigsten Fakten zur USt-ID in Deutschland
Definition

Eindeutige Identifikation von Unternehmen für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland und der EU.

Vergabestelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Format

Länderkürzel „DE“ + 9-stellige Ziffernfolge (z. B. DE123456789).

Antrag

Online-Antrag über das Formular-Management-System (FMS) oder per Post beim BZSt.

Pflicht

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Kleinunternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Leistungen.

Prüfung

Online-Prüfung der Gültigkeit einer USt-ID über das BZSt oder das MwSt-Informationsaustauschsystem MIAS der EU sowie das über das VIES-System (VAT Information Exchange System) der EU-Kommission.

Datenschutz

Öffentliche Nummer, dennoch Schutz vor Missbrauch und Einhaltung der DSGVO erforderlich.

Rechtslage

Maßgeblich sind die Bestimmungen des § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG), das EU-VAT-System sowie Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der EU.

USt-ID

Die USt-ID, offiziell Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ist eine eindeutige Nummer, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an deutsche Unternehmen vergibt. Sie dient der Identifikation im EU-weiten Waren- und Dienstleistungsverkehr, ist auf Rechnungen Pflicht und erleichtert die Abwicklung der Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union. Die USt-ID besteht aus dem Präfix „DE“ und einer neunstelligen Ziffernfolge.

Definition: Was ist die USt-ID?

  • USt-ID: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Unternehmen in Deutschland

  • Vergabe: Auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder im Zuge der Neugründung beim Finanzamt

  • Aufbau: „DE“ + neunstellige Ziffernfolge

  • Zweck: Kennzeichnung als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer im EU-Binnenmarkt

  • Verwendung: Pflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen

  • Abgrenzung: Nicht identisch mit Steuernummer, Steuer-ID und Wirtschafts-Identifikationsnummer

  • Gültigkeit: Nur für unternehmerische Zwecke und juristische Personen, nicht für Privatpersonen

  • International: Deutsche USt-ID entspricht der VAT-Nummer im EU- bzw. internationalen Kontext

Die USt-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) ist eine spezielle Nummer, die auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in Deutschland vergeben wird. Im Zuge von Neugründungen kann eine USt-ID auch direkt beim zuständigen Finanzamt durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt werden.

  • Sie ist als eindeutige Kennziffer für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union unerlässlich.

  • Mit der USt-ID kann ein Unternehmen seine Unternehmereigenschaft im EU-Binnenmarkt nachweisen.

  • Sie wird für den Handel mit anderen EU-Mitgliedstaaten, die Ausstellung von Rechnungen sowie die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen benötigt.

  • Der Aufbau ist einheitlich: Das Länderkürzel „DE“ steht vor einer neunstelligen Zahlenfolge.

Die USt-ID ist nicht mit der deutschen Steuernummer, Steuer-ID oder der Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwechseln:

  • Während die Steuernummer vor allem der internen steuerlichen Zuordnung dient, ist die USt-ID öffentlich und wird für die Abwicklung von grenzüberschreitenden Geschäften sowie für die Teilnahme am MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) verwendet.

  • Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine dauerhafte (lebenslang gültig) und einzigartige Kennung. Sie wird jeder natürlichen Person in Deutschland zugewiesen.

  • Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wiederum dient seit 2025 als Identifikationsmerkmal für wirtschaftliche Tätigkeiten in Deutschland. Sie wird automatisch vom BZSt zusätzlich zu den anderen Steuernummern vergeben.

Unternehmen sind verpflichtet, die USt-ID bei bestimmten geschäftlichen Vorgängen zu nutzen, insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen.

Privatpersonen erhalten grundsätzlich keine USt-ID; sie ist ausschließlich für unternehmerische Zwecke bestimmt.

Verpflichtung: Wer braucht die USt-ID (USt-IdNr.)?

  • Pflicht: Für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland

  • Ausnahmen: Kleinunternehmer, sofern Umsatzgrenzen nicht überschritten werden

  • EU-Bezug: Erforderlich für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

  • Freiwilligkeit: Auch freiwillige Beantragung möglich, z. B. für geplante EU-Geschäfte

  • Nachweis: Pflicht zur Angabe auf Rechnungen bei entsprechenden Transaktionen

Die USt-ID ist verpflichtend für Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten ausführen oder von diesen beziehen.

  • Diese Pflicht gilt unabhängig von Rechtsform oder Branche, sobald grenzüberschreitender Waren- oder Dienstleistungsverkehr mit anderen EU-Staaten aufgenommen wird.

Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG besteht keine USt-ID-Pflicht, solange die Umsatzgrenzen (25.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr) nicht überschritten werden und keine EU-Geschäfte stattfinden.

  • Sobald jedoch innergemeinschaftliche Leistungen oder Lieferungen erfolgen, wird auch für Kleinunternehmer die USt-ID notwendig.

Die USt-ID ermöglicht die eindeutige Identifizierung im europäischen Binnenmarkt. Sie ist Voraussetzung für das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) und für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

  • Ohne USt-ID ist eine rechtskonforme EU-Geschäftsabwicklung nicht möglich.

USt-ID auf der Rechnung: Rechtliche Vorgaben

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG) und sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG i. V. m. § 6 UStG) an Unternehmen im EU-Ausland ist die Angabe der USt-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) auf der Rechnung Pflicht (§ 14a Abs. 1, § 6a UStG). Diese Regelung gilt auch für Gutschriften und Anzahlungsbelege.

  • Fehlt die USt-ID und/oder ein entsprechender Hinweis auf Steuerbefreiung gemäß § 4 UStG, können steuerliche Nachteile und Beanstandungen durch das Finanzamt entstehen.

Für Rechnungen im rein nationalen Geschäftsverkehr genügt nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG die Angabe der Steuernummer oder der USt-ID. Die USt-ID kann bei Inlandsrechnungen freiwillig aufgeführt werden, ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Beantragung: Wie erhalten Unternehmen die USt-ID (USt-IdNr.)?

  • Zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

  • Antrag: Online oder per Post

  • Notwendige Angaben: Name, Anschrift, Steuernummer, Unternehmensform, Tätigkeit

  • Zeitpunkt: Vor erstmaligen innergemeinschaftlichen Umsätzen beantragen

  • Bescheid: USt-ID wird schriftlich oder per E-Mail zugestellt

  • Bearbeitungsdauer: In der Regel wenige Werktage

Die Beantragung der USt-ID erfolgt zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Unternehmen können den Antrag online stellen. Alternativ ist eine Antragstellung per Post möglich. Erforderlich sind grundlegende Angaben wie Steuernummer, Firmenname, Rechtsform und Tätigkeitsbereich.

  • Der Antrag sollte vor dem ersten innergemeinschaftlichen Umsatz gestellt werden.

Das BZSt prüft die Angaben und teilt die USt-ID in der Regel innerhalb weniger Werktage schriftlich oder per E-Mail zu. Die USt-ID wird dem Unternehmen direkt durch das BZSt mitgeteilt und ist ab Erhalt gültig.

Antrag über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und das Formular-Management-System (FMS):

Das Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung bietet eine einfache Online-Beantragung der USt-ID:

  • Nach dem Ausfüllen und Abschicken des Formulars erfolgt eine automatische Prüfung der Angaben.

  • Die Zuteilung der USt-ID erfolgt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmen erhalten die Nummer direkt per E-Mail oder Post.

Wie lässt sich die USt-ID (USt-IdNr.) überprüfen?

  • Online-Prüfung: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), EU-Portal (MIAS)

  • Angaben: USt-ID und EU-Mitgliedstaat des Geschäftspartners eingeben

  • Ergebnis: Anzeige, ob USt-ID gültig ist

  • Dokumentation: Prüfprotokoll als Nachweis aufbewahren

  • Pflicht: Prüfung vor innergemeinschaftlichen Lieferungen/Leistungen empfohlen

Die Gültigkeit einer USt-ID kann online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), für inländische USt-IDs und ausländische USt-IDs, oder über das EU-weite MIAS/VIES-Portal geprüft werden. Dafür werden die USt-ID und das Land des Geschäftspartners eingegeben.

  • Das Ergebnis bestätigt, ob die Nummer aktuell gültig ist.

Für innergemeinschaftliche Geschäfte wird empfohlen, die Prüfung vor Vertragsschluss und Rechnungsstellung vorzunehmen. Das erhaltene Prüfprotokoll sollte als Nachweis aufbewahrt werden, um bei einer Betriebsprüfung die ordnungsgemäße Kontrolle dokumentieren zu können.

Einfache Gültigkeitsprüfung und qualifiziertes Bestätigungsverfahren (MIAS/BZSt):

Über das BZSt kann neben der einfachen Gültigkeitsprüfung des auch ein qualifiziertes Bestätigungsverfahren durchgeführt werden. Dabei werden zusätzlich Unternehmensdaten wie Name und Anschrift geprüft. Das Verfahren ist besonders zu empfehlen, wenn Zweifel an der Identität des Geschäftspartners bestehen.

Das Protokoll der qualifizierten Bestätigung dient als zusätzlicher Nachweis für die korrekte Prüfung im Rahmen der Umsatzsteuerpflicht.

USt-ID im EU-Binnenmarkt: Bedeutung für Lieferungen & Leistungen

  • Voraussetzung: USt-ID für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen erforderlich

  • Steuerfreiheit: Nur mit gültiger USt-ID des Kunden möglich (§ 4 Nr. 1 b UStG, § 6a UStG)

  • Meldung: Zusammenfassende Meldung (ZM) ans BZSt notwendig (§ 18a UStG)

  • Reverse-Charge: USt-Schuld geht auf den Empfänger über (bei Leistungen nach § 13b UStG)

  • Dokumentation: Nachweis der Gültigkeit und Verwendung der USt-ID erforderlich

  • Risiko: Formfehler führen zum Verlust der Steuerfreiheit

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU sind nur dann steuerfrei, wenn beide Unternehmen eine gültige USt-ID besitzen.

  • Die steuerfreien Umsätze müssen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ans BZSt gemeldet werden.

  • Fehler bei der Angabe oder Prüfung der USt-ID können zum Verlust der Steuerbefreiung führen.

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger im EU-Ausland die Umsatzsteuer.

  • Das setzt voraus, dass die USt-ID des Geschäftspartners korrekt angegeben und dokumentiert wurde.

Unterscheidung der USt-ID von anderen Steuernummern

  • USt-ID: Für EU-weiten Geschäftsverkehr, auf Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, vom BZSt vergeben (§ 27a UStG)

  • Steuer-ID: Persönliche Identifikationsnummer für natürliche Personen, nicht für Unternehmen, vom BZSt vergeben (§ 139b AO)

  • Steuernummer: Für nationale steuerliche Zwecke wie z. B. für Steuererklärungen, vom örtlichen Finanzamt vergeben, für juristische und natürliche Personen (§ 139a AO)

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): Identifikationsnummer für wirtschaftliche Tätigkeiten, vom BZSt vergeben (§ 139c AO)

  • Öffentlichkeit: USt-ID meist öffentlich, Steuernummer und Steuer-ID sind vertraulich, W-IdNr. nur für Behördenkommunikation

Die USt-ID identifiziert Unternehmen für umsatzsteuerliche Zwecke im innergemeinschaftlichen EU-Geschäft.

Die Steuer-ID ist eine persönliche Kennziffer für natürliche Personen in Steuerverfahren und der Steuerverwaltung.

Mehr zum Thema: Steuer-ID

Die Steuernummer dient der eindeutigen nationalen steuerlichen Zuordnung von natürlichen und juristischen Personen, Privatpersonen sowie Unternehmen durch das Finanzamt.

Mehr zum Thema: Steuernummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) kennzeichnet wirtschaftliche Tätigkeiten und dient dem behördlichen Datenaustausch sowie der korrekten Zuordnung der wirtschaftlich tätigen Rechtssubjekte mit den jeweils handelnden natürlichen Personen.

Mehr zum Thema: Wirtschafts-Identifikationsnummer

VAT-Nummer: Internationale Aspekte der USt-ID

  • VAT-Nummer: Internationale Bezeichnung für die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • Verwendung: Umsatzsteuerliche Kennzeichnung für Unternehmen international und im EU-Binnenmarkt

  • Format: Länderkürzel + individuelle Ziffern- und/oder Zeichenfolge (z. B. DE123456789), je nach Land unterschiedlich lange und aufgebaut

  • Rechtsgrundlage: EU-Mehrwertsteuersystem (EU-Richtlinie 2006/112/EG)

  • Gleichstellung: VAT-Nummer und USt-ID sind funktional identisch im EU-Kontext

Die VAT-Nummer (Value Added Tax Identification Number) ist die internationale Bezeichnung der USt-ID für den Handel innerhalb der EU im gemeinsamen Mehrwersteuersystem und weltweit.

Sie dient der eindeutigen steuerlichen Identifikation von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen und ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und das Reverse-Charge-Verfahren.

Datenschutz und Missbrauchsschutz

  • Öffentlichkeit: USt-ID ist teils öffentlich zugänglich (z. B. Impressum)

  • Datenschutz: Verarbeitung personenbezogener Daten nach DSGVO zulässig, aber nur im gesetzlich erlaubten Rahmen

  • Missbrauchsrisiko: Falsche Nutzung durch Dritte (z. B. für Scheingeschäfte) möglich

  • Prüfrechte: Behörden und Geschäftspartner dürfen USt-IDs überprüfen, aber keine sensiblen Unternehmensdaten abfragen

  • Schutzmaßnahmen: Prüfprotokolle sicher aufbewahren, Daten nicht unnötig weitergeben

Die USt-ID ist für viele Unternehmen öffentlich zugänglich und muss in bestimmten Fällen, etwa im Impressum oder auf Rechnungen, angegeben werden. Der Umgang mit der USt-ID unterliegt den Vorschriften der DSGVO.

  • Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verwendet werden.

  • Ein Missbrauch der USt-ID, etwa für Betrug oder Falschabrechnungen, ist möglich. Unternehmen sollten ihre USt-ID nur an berechtigte Stellen weitergeben und Prüfprotokolle sicher verwahren.

  • Geschäftspartner und Behörden dürfen die Gültigkeit einer USt-ID prüfen, erhalten aber keine darüber hinausgehenden Unternehmensdaten.

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Fragen und Antworten

Die USt-ID steht auf offiziellen Unterlagen des BZSt, im Impressum von Unternehmenswebseiten oder auf Rechnungen. Auch das BZSt teilt sie bei Beantragung per Post oder E-Mail mit.

Die USt-ID in Deutschland beginnt mit dem Länderkürzel „DE“, gefolgt von einer neunstelligen Ziffernfolge (z. B. DE123456789).

Das Format ist: Länderkennzeichnung „DE“ plus neun Ziffern (ohne Leerzeichen oder Sonderzeichen). Beispiel: DE123456789.

Unternehmen erhalten die USt-ID nach Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), meist vor Beginn von EU-Geschäften oder bei Neugründung.

Nein, die USt-ID dient für EU-weite Geschäfte, die Steuernummer ist für nationale steuerliche Zwecke bestimmt.

Sie ist für Unternehmen erforderlich, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen in der EU tätigen oder empfangen, also auch für Kleinunternehmer mit solchen Geschäften.

Die Gültigkeit kann online beim BZSt (Bestätigung inländischer USt-IdNrn. sowie Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. inkl. qualifiziertem Bestätigungsverfahren) oder im EU-VIES-Portal mit der USt-ID und dem Mitgliedstaat geprüft werden.

Eine USt-ID kann bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit oder auf Antrag (BZSt) deaktiviert oder gesperrt werden.

Bei innergemeinschaftlichen Leistungen schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer. Voraussetzung ist die korrekte Angabe beider USt-IDs auf der Rechnung.

Quellen