Einnahmen­überschuss­rechnung (EÜR) ⇒ Vorlage & Definition

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine einfache Form der Gewinnermittlung, bei der nur tatsächlich geflossene Einnahmen und Ausgaben erfasst werden. Eine EÜR Vorlage hilft Unternehmen vorbereitend dabei, diese Daten übersichtlich zu sammeln und den Gewinn einfach zu ermitteln.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Vorlage [Excel]

Zweck: Muster zur schnellen, übersichtlichen und gesetzeskonformen Erstellung einer EÜR.

Format: Editierbare Excel-Vorlage, die Sie gerne zur Orientierung verwenden und für Ihre Bedürfnisse anpassen können.

Aufbau: Die Vorlage bildet den typischen Aufbau einer EÜR gemäß Anlage EÜR ab – inklusive Pflichtangaben und klarer Trennung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Umsatzsteuer / Vorsteuer, Abschreibungen (AfA) und Berechnung von Gewinn oder Verlust.

Hinweis: Es handelt sich bei unserer EÜR Vorlage lediglich um ein Muster zur Vorbereitung, um die entsprechenden Daten später in ELSTER korrekt in die Anlage EÜR zu übertragen.

Download: Kostenlose, vollständig anpassbare Vorlage zur Erstellung einer EÜR.

 

Die EÜR-Vorlage vereinfacht den gesamten Ablauf, da alle erforderlichen Angaben bereits strukturiert vorliegen. Einnahmen und Ausgaben können so jederzeit korrekt, transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Vorlage zum Download

Einnahmen­überschuss­rechnung (EÜR) – auf einen Blick

Die 7 wichtigsten Fragen und Antworten zur Einnahmenüberschussrechnung

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, bei der nur die zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden.

Wer muss eine EÜR erstellen?

Alle Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind – z. B. Freiberufler, Kleinunternehmer, kleine Gewerbetreibende, GbRs sowie Land- und Forstbetriebe, sofern gesetzliche Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden.

Wie funktioniert die EÜR?

Der Gewinn ergibt sich aus: Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben – Abschreibungen.
Erfasst werden ausschließlich tatsächliche Geldflüsse. Forderungen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen spielen keine Rolle.

Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?

Einnahmen gelten erst dann als steuerpflichtig, wenn sie tatsächlich eingehen.
Ausgaben sind erst dann abziehbar, wenn sie wirklich bezahlt wurden.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

  • EÜR: § 4 Abs. 3 EStG

  • Zufluss-Abfluss-Prinzip: § 11 EStG

  • Buchführungspflicht: § 238 HGB, § 241a HGB und § 141 AO

Wer darf keine EÜR nutzen?

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG etc.)

  • Buchführungspflichtige Gewerbebetriebe

  • Personengesellschaften wie OHG oder KG

Wann muss die EÜR eingereicht werden?

  • Selbst erstellt: spätestens 31. Juli des Folgejahres

  • Mit Steuerberater: bis 28. Februar des übernächsten Jahres (für das Steuerjahr 2024 gelten noch Sonderfristen bis zum 30.04.2026)

  • Abgabe erfolgt digital über die Anlage EÜR in ELSTER

Die Einnahmenüberschussrechnung stellt eine gesetzliche Form der Gewinnermittlung dar, welche im Rahmen der einfachen Buchführung bei bestimmten Unternehmen angewandt wird.

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung und dient zur Dokumentation der betrieblichen Geschäftsvorfälle. Sie bildet die Grundlage dafür, dass das Finanzamt die steuerpflichtigen Einkünfte eines Unternehmens ermitteln kann.

Im Gegensatz zur doppelten Buchführung – die wesentlich komplexer aufgebaut ist und Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung umfasst – genügt bei der EÜR eine einfache Buchhaltung. Aus diesem Grund wird sie häufig als „kleine Schwester“ der Bilanzierung bezeichnet.

Kern der EÜR ist die Gegenüberstellung von zahlungsrelevanten Betriebseinnahmen und zahlungsrelevanten Betriebsausgaben. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, entsteht ein Gewinn; liegt der Betrag darunter, ergibt sich ein Verlust.

Die Methode basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG:

  • Einnahmen werden erst dann versteuert, wenn sie dem Unternehmen tatsächlich zugeflossen sind.

  • Betriebsausgaben können steuerlich erst geltend gemacht werden, wenn sie wirklich bezahlt wurden.

Nicht berücksichtigt werden hingegen Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder Rechnungsabgrenzungsposten – sie spielen lediglich in der doppelten Buchführung eine Rolle. Die EÜR bildet also mit wenigen Ausnahmen ausschließlich zahlungswirksame Vorgänge ab.

Rechtsgrundlage der EÜR ist der § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, der regelt, wer die vereinfachte Gewinnermittlung nutzen darf und wie diese aufzubauen ist.

Wer muss eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?

Eine Einnahmenüberschussrechnung muss jeder Unternehmer erstellen, der nicht zur Bilanzierung gemäß § 238 HGB verpflichtet ist. Ganz allgemein gilt jedes Unternehmen als buchführungspflichtig und muss seinen Gewinn mittels der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermitteln.

Laut § 4 Abs. 3 EStG dürfen diejenigen Unternehmen und Steuerpflichtigen ihren Jahresgewinn auf Basis der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, welche nicht durch eine andere gesetzliche Regelung buchführungspflichtig sind. Dazu zählen unter anderem Gewerbetreibende, Kaufleute, Freiberufler sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts – unter Voraussetzung bestimmter Umsatz- und Gewinngrößen.

Nachstehend haben wir Ihnen eine Übersicht erstellt, wer seinen Gewinn mittels Bilanz und GuV ermitteln muss, und bei wem eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ausreichend ist:

Rechtsform

EÜR erlaubt?

Bedingungen

Freiberufler & Partnerschaftsgesellschaften

Nutzung der EÜR jederzeit möglich – unabhängig von Umsatz- oder Gewinnhöhe.

Gewerbetreibende und eingetragene Kaufleute, Land- & Forstbetriebe, GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und Unternehmen mit Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Erlaubt bis zu 800.000 € Umsatz pro Jahr und 80.000 € Gewinn.

Andere Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG)

Diese Betriebe sind grundsätzlich zur Bilanzierung verpflichtet.

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, gGmbH, KGaA, AG)

Kapitalgesellschaften müssen immer doppelte Buchführung anwenden.

Freiberufler

Als Freiberufler nach § 18 EStG werden diejenigen bezeichnet, deren selbstständige Tätigkeiten nicht der Gewerbeordnung unterliegen, sondern wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten darstellen. So gehören z.B. Ärzte, Notare, Dolmetscher, Schriftsteller und Architekten zu den Freiberuflern.

Gewerbetreibende

Auch Gewerbetreibende nach § 15 EStG in Form einer GbR oder als Einzelunternehmer können unter bestimmten Bedingungen mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung ihren Profit ermitteln. So müssen laut § 241a HGB bestimmte gesetzliche Umsatz- und Gewinngrenzen eingehalten werden. Die Umsatzgrenze beläuft sich dabei derzeit auf 800.000 Euro pro Jahr und die Gewinngrenze (Jahresüberschuss) auf 80.000 Euro im Jahr.

Wichtig zu beachten ist, dass sich das Einhalten der Grenzen immer auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre bezieht. Sollte eine der Grenzen überschritten werden, wird man nach § 141 AO zur doppelten Buchführung und damit zur Bilanzierung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) verpflichtet.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 13 EStG gelten die oben genannten gesetzlichen Grenzen. Werden diese nicht überschritten, können Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihren Gewinn ebenfalls mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR ist eine Personengesellschaft, die entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um gemeinsam einen Zweck zu verfolgen (§ 705 BGB). Viele kleine Unternehmen, Start-ups und Dienstleister beginnen in dieser Rechtsform.

GbRs gelten steuerlich als Mitunternehmerschaften und können ihren Gewinn grundsätzlich mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln – solange sie nicht buchführungspflichtig werden.

Wie bei Gewerbetreibenden gelten dafür die gesetzlichen Umsatz- und Gewinngrenzen.

Kleingewerbetreibende (Kleinunternehmer)

Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen in Abhängigkeit ihrer Unternehmensform ihren Überschuss mithilfe der EÜR ermitteln, da es für Kleinunternehmer keine besonderen Vorschriften für die Methode der Buchführung gibt.

  • Ein Kleinunternehmer ist ein Selbstständiger bzw. Unternehmer, der beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung angemeldet hat und somit bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen keine Umsatzsteuer ausweist.

  • Dabei müssen Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Jahr eingehalten werden. Die 25.000 Euro beziehen sich dabei auf das vergangene Wirtschaftsjahr – im aktuellen Jahr darf ein Kleinunternehmer bis zu 100.000 Euro Umsatz erwirtschaften (§ 19 Abs. 1 UStG).

Daher können Kleinunternehmer als Freiberufler, Kleingewerbetreibende oder Teil einer GbR die Einnahmenüberschussrechnung zur Ermittlung ihres Gewinns verwenden.

Aufbau und Gliederung der EÜR

Als vereinfachte Form der Gewinnermittlung basiert die Einnahmenüberschussrechnung ausschließlich auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, bei dem nur tatsächliche Zahlungsvorgänge berücksichtigt werden. Dadurch werden Einnahmen und Ausgaben stets in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich zu- oder abfließen. Diese Methode ermöglicht eine einfachere und leichter nachvollziehbare Gewinnermittlung als die Bilanzierung.

Aufbau der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Der konkrete Aufbau der EÜR folgt der systematischen Gegenüberstellung von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Die Struktur und die erforderlichen Angaben ergeben sich aus dem amtlichen Vordruck Anlage EÜR, den das Finanzamt jährlich aktualisiert und der eine einheitliche Gliederung der Gewinnermittlung sicherstellt.

Der Aufbau lässt sich in mehrere Bereiche unterteilen:

Aufbau der Einnahmenüberschussrechnung

Bezeichnung

Summe

1. Betriebseinnahmen

 

Nettowert

 

Umsatzsteuer

 

= Summe Betriebseinnahmen

 

2. Betriebsausgaben

 

Personalkosten

 

Materialkosten

 

Miete/Pacht

 

Kfz-Kosten

 

Beiträge & Versicherungen

 

Sonstige unbeschränkt absetzbare Betriebsausgaben

 

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

 

Vorsteuer

 

= Summe Betriebsausgaben

 

3. Abschreibungen

 

4. Ermittlung Gewinn/Verlust

 

= Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben - Abschreibungen

 

5. Ergänzende Angaben

 

Rücklagen & stille Reserven

 

6. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen

 

Entnahmen und Einlagen

 

Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip bildet die Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Es bestimmt, wann Einnahmen und Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zur Bilanzierung, die Periodenabgrenzungen und komplexe Buchungen erfordert, kommt die EÜR ohne solche Abgrenzungsposten aus.

Einnahmen und Ausgaben werden immer in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie tatsächlich zu- oder abfließen. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Zahlung – nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Rechnungsstellung.

  • Eine Einnahme gilt als zugeflossen, sobald der Unternehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann.

  • Eine Ausgabe gilt als abgeflossen, sobald der Zahlungsbetrag den Unternehmensbereich endgültig verlassen hat.

Damit bildet die EÜR stets die tatsächlichen Geldbewegungen eines Unternehmens ab.

Praxisbeispiele:

  • Stellt ein Unternehmer im Dezember eine Rechnung, die erst im Januar bezahlt wird, zählt die Zahlung im Januar als Einnahme.

  • Wird eine Lieferantenrechnung im Oktober gestellt, aber erst im November beglichen, entsteht die Ausgabe im November.

Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Für die Gewinnermittlung eines Unternehmens nach § 4 Abs. 3 EStG sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich drei Schritte erforderlich. Um den finanziellen Überschuss, also die Liquidität des Unternehmens, zu ermitteln, ist ein vierter Schritt notwendig.

1. Ermittlung der Betriebseinnahmen

Im ersten Schritt werden sämtliche Betriebseinnahmen erfasst. Dazu gehören alle Geld- und Sachleistungen, die dem Unternehmen zufließen. Wichtig ist, dass Nettoeinnahmen und Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen werden.

2. Ermittlung der Betriebsausgaben

Anschließend werden alle betrieblich veranlassten Ausgaben erfasst. Auch hier erfolgt die Trennung zwischen Nettoausgaben und Vorsteuer. Die Vorsteuer bezeichnet jene Umsatzsteuerbeträge, die auf Eingangsrechnungen enthalten sind und gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.

3. Ermittlung des Jahresgewinns

Der Überschuss eines Unternehmens ergibt sich aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben. Zusätzlich werden Abschreibungen (AfA) berücksichtigt, die über das Anlageverzeichnis ermittelt und ebenfalls vom Einnahmenüberschuss abgezogen werden:

Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben – Abschreibungen

4. Ermittlung des finanziellen Überschusses

Um die tatsächliche Liquidität des Unternehmens zu bestimmen, wird der Gewinn um nicht zahlungswirksame Positionen (z. B. Abschreibungen) sowie um Finanzierungs- und Privateinlagen ergänzt. Gleichzeitig werden Auszahlungen wie Investitionen, Tilgungen und Privatentnahmen abgezogen:

Finanzieller Überschuss = Gewinn + Abschreibungen + Finanzierungen + Privateinlagen – Investitionen – Tilgungen – Privateinnahmen

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Nach § 12 UStG werden auf Verkäufe Umsatzsteuer und auf Einkäufe Vorsteuer erhoben. Diese Beträge sind im Rahmen der EÜR als Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen.

  • Die Umsatzsteuer wird beim Verkauf auf der Ausgangsrechnung ausgewiesen und als Betriebseinnahme erfasst.

  • Die Vorsteuer wird beim Einkauf auf der Eingangsrechnung ausgewiesen und als Betriebsausgabe erfasst.

Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung werden Umsatzsteuer und Vorsteuer miteinander verrechnet. Die Differenz stellt die Umsatzsteuerzahllast oder den Vorsteuerüberhang dar.

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Während Betriebsausgaben gesetzlich in § 4 Abs. 4 EStG definiert sind, ergibt sich der Begriff der Betriebseinnahmen im Umkehrschluss zu dieser Norm.

  • Betriebseinnahmen umfassen alle Geld- und Sachleistungen, die dem Unternehmen zufließen. Dazu zählen auch Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, da sie den Jahresgewinn erhöhen.

  • Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Wareneinkäufe oder Aufwendungen für Miete und Fahrzeuge.

Einnahmenüberschussrechnung und Gewinn- und Verlustrechnung im Vergleich

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind zwei unterschiedliche Methoden der Gewinnermittlung, die sich hinsichtlich Komplexität, gesetzlichen Anforderungen und Anwendungsbereich unterscheiden.

Während die EÜR vor allem kleineren Unternehmen eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung bietet, ist die GuV Bestandteil der doppelten Buchführung und damit insbesondere für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 800.000 Euro (oder einem jährlichen Gewinn von über 80.000 Euro) per Gesetz vorgeschrieben.

Tipp: Ausführlichere Informationen zur Gewinnermittlung für Kapitalgesellschaften und größere Gewerbebetriebe finden Sie in unserem Artikel zur Gewinn- und Verlustrechnung.

Grundprinzipien der Gewinnermittlungen

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Berücksichtigt werden ausschließlich tatsächliche Zahlungsvorgänge, also Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Kalenderjahr zu- oder abfließen. Nicht zahlungswirksame Vorgänge wie Rückstellungen oder Rechnungsabgrenzungen spielen keine Rolle.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Teil des Jahresabschlusses und folgt dem Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung. Das bedeutet, dass Erträge und Aufwendungen dem wirtschaftlich relevanten Zeitraum zugeordnet werden – unabhängig davon, wann eine Zahlung erfolgt.

Rechtliche Grundlagen

Die Verwendung der GuV ist für alle Unternehmen verpflichtend, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, beispielsweise Kapitalgesellschaften (immer verpflichtend) oder Gewerbetreibende mit einem Umsatz von über 800.000 Euro (bzw. 80.000 Euro Gewinn) im Geschäftsjahr.

Anwendungsbereiche

Methode

Typische Anwender

Pflicht / Wahlrecht

EÜR

Freiberufler, Kleinunternehmer, Gewerbetreibende, Land- und Forstbetriebe

Wahlrecht, sofern keine Buchführungspflicht besteht

GuV

Kapitalgesellschaften, größere Gewerbebetriebe, buchführungspflichtige Unternehmen

Verpflichtend

Abgabefristen für die Einnahmenüberschussrechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung wird gemeinsam mit der jährlichen Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt. Da die EÜR ein Bestandteil der steuerlichen Ermittlung von Gewinn- oder Verlust ist, orientieren sich die Fristen an den allgemeinen Abgaberegeln für Steuerpflichtige:

  • Grundsätzlich muss die EÜR bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden – vorausgesetzt, die Buchhaltung wird selbst geführt.

  • Wird die EÜR hingegen von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist üblicherweise bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.

  • Für das Steuerjahr 2024 gelten nach wie vor Sonderregelungen aufgrund von Corona – mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Abgabefrist bis zum 30.04.2026.

  • Diese Fristen ergeben sich aus den steuerlichen Rechtsgrundlagen der Abgabenordnung.

Die Übermittlung erfolgt über das offizielle Formular „Anlage EÜR“, das elektronisch über das Portal ELSTER ausgefüllt und als standardisierter Datensatz an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Alternativ kann die Übertragung auch durch einen Steuerberater erfolgen. Entscheidend ist, dass die Unterlagen rechtzeitig beim Finanzamt eingehen, da ansonsten Verspätungszuschläge drohen. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Eingang, nicht das Versanddatum.

Sollte bereits im Voraus absehbar sein, dass eine fristgerechte Abgabe der EÜR nicht möglich ist, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Diese kann – abhängig von der Entscheidung der Behörde – bis zum Jahresende (31. Dezember) des Folgejahres gewährt werden. Eine Garantie besteht allerdings nicht, doch der Antrag zeigt zumindest, dass der Steuerpflichtige etwas unternimmt, um seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

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Fragen und Antworten

Grundsätzlich können Sie die Einnahmenüberschussrechnung selbst erstellen. Da es sich um eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung handelt, müssen Sie lediglich Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben vollständig und korrekt dokumentieren.

Tipp: Für die Erstellung der EÜR kann eine entsprechende Vorlage im Excel-Format sehr hilfreich sein, da sie die strukturierte Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben erleichtert.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kann mit verschiedenen Mitteln erstellt werden. Zunächst kann jedes Unternehmen einen Steuerberater damit beauftragen, die EÜR zu erstellen. Auch ist es möglich, ein Rechnungsprogramm mit integrierter EÜR-Software zu verwenden. Zu guter Letzt kann die EÜR auch mithilfe einer Excel-Vorlage erstellt werden.

Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewinn eines Unternehmens nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung kommt vor allem bei Freiberuflern sowie nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden zum Einsatz.

Die EÜR wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht und dient als Grundlage zur Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns. Sobald gesetzliche Buchführungsgrenzen überschritten werden oder eine bilanzierungspflichtige Rechtsform besteht, darf die EÜR nicht mehr verwendet werden.

Ein Kleinunternehmer muss eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben, wenn im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Selbstständigkeit erzielt werden. Der Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Gewinnermittlung.

Das bedeutet: Auch Kleinunternehmer müssen ihre jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dokumentieren und die EÜR im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einreichen.

Im deutschen Steuerrecht wird die vereinfachte Gewinnermittlungsmöglichkeit als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet. Umgangssprachlich verwendet man aber häufig auch die Bezeichnung "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung", da die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, um den Jahresüberschuss zu ermitteln.

Die Anlage EÜR ist das verbindliche Formular zur Gewinnermittlung für Selbstständige, Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende, die nicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind. Sie basiert auf den Vorgaben der Finanzverwaltung, die unter anderem durch aktuelle BMF-Schreiben präzisiert werden.

In ELSTER befindet sich die Anlage EÜR innerhalb der Einkommensteuerformulare; sie lässt sich dort über das Inhaltsverzeichnis der verfügbaren Vordrucke auswählen, sodass sie direkt für die elektronische Bearbeitung bereitsteht.

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch, wobei der vollständig ausgefüllte Datensatz per Datenfernübertragung an das Finanzamt gesendet wird. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Informationen sicher und fristgerecht übertragen werden.

Quellen