Verlustvortrag ⇒ Verlagerung betrieblicher Verluste in Folgejahre

Der Verlustvortrag ermöglicht es, betriebliche Verluste in zukünftige Jahre zu übertragen und mit späteren Gewinnen zu verrechnen. So können Unternehmen ihre Steuerlast senken und finanzielle Engpässe ausgleichen.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Verlustvortrag – auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zum Verlustvortrag

Definition

Der Verlustvortrag als eine Variante der steuerlichen Verlustverrechnung für Unternehmen gemäß § 10d EStG und ermöglicht es, Verluste aus einem Steuerjahr in die Folgejahre zu übertragen und mit zukünftigen positiven Einkünften zu verrechnen.

Funktion & Unterscheidung

Er ermöglicht es, die Steuerlast zu glätten, indem Verluste, die in einem Jahr entstanden sind, nicht verloren gehen, sondern die Steuerbelastung in späteren Jahren mindern. Im Zuge des Verlustabzugs sind zu unterscheiden: 

  • Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG): Ein Verlustvortrag erlaubt es, nicht ausgeglichene Verluste eines Jahres in die folgenden Jahre zu übertragen. Das bedeutet, wenn die Verluste eines Jahres höher sind als die positiven Einkünfte, können diese Verluste in den nächsten Jahren von der Steuerlast abgezogen werden, bis sie vollständig verrechnet sind.

  • Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG): Beim Verlustrücktrag können Verluste eines Jahres auf das vorherige Jahr zurückgetragen werden. Das führt zu einer Steuererstattung aus dem Vorjahr, da bereits gezahlte Steuern reduziert werden.

Steuern

  • Einkommensteuer: Verluste können bis 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus nur zu 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden.

  • Gewerbesteuer: Fehlbeträge sind bis 1 Mio. Euro voll abziehbar, aber nur zu 60 Prozent des verbleibenden Gewerbeertrags.

  • Körperschaften: Bei Anteilsübertragungen über 50 Prozent gehen nicht genutzte Verluste und damit verbundene Ausgaben steuerlich verloren.

Steuerliche Geltendmachung

Um den Verlustvortrag nutzen zu können, muss eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Der Verlust wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, wenn er in der Steuererklärung angegeben ist.

Buchhaltung

In der Bilanz erscheint der Verlustvortrag als „Bilanzverlust“ auf der Passivseite unter dem Eigenkapital und wird solange ausgewiesen, bis er durch Gewinne oder Einlagen ausgeglichen ist.

Bestimmungen
  • Verluste aus betrieblichen Einkünften dürfen gemäß § 10 Abs. 1 EStG in Folgejahre vorgetragen werden.

  • Verluste aus Liebhaberei gelten gemäß § 10d EStG iVm § 15 Abs. 2 EStG als steuerlich unbeachtlich und sind nicht vortragsfähig.

  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.

  • Verluste aus bestimmten Verlustbeteiligungs- oder Steuersparmodellen dürfen gemäß § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden und können nur mit späteren Gewinnen aus demselben Modell ausgeglichen werden.

Verlustvortrag

Der Verlustvortrag ist die steuerliche Möglichkeit per Gesetz, Verluste eines Jahres (Veranlagungszeitraums) in zukünftige Steuerperioden zu übertragen, um sie mit künftigen Gewinnen zu verrechnen und so die Steuerlast zu mindern. Er hilft Unternehmen und Selbstständigen, finanzielle Belastungen aus Verlustjahren auszugleichen und die Steuerzahlungen in profitableren Jahren zu reduzieren.

Definition: Was ist ein Verlustvortrag?

  • Verlustverwertung: Der Verlustvortrag ist Teil der steuerlichen Verlustverwertung.

  • Verlagerung: Verluste werden auf zukünftige Jahre übertragen, um mit positiven Einkünften verrechnet zu werden.

  • Ziel: Die Steuerlast in späteren Veranlagungszeiträumen senken.

  • Voraussetzung: Verluste müssen aus einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle stammen.

  • Anwendung: Wird in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht.

Der Verlustvortrag ist Teil der Verlustverwertung, neben dem Verlustausgleich und Verlustrücktrag. Voraussetzung ist eine echte Einkunftsquelle und keine Liebhaberei. Er erlaubt es, steuerlich anerkannte Verluste eines Jahres auf künftige Veranlagungszeiträume zu übertragen und dort mit positiven Einkünften zu verrechnen.

Das führt zu einer Senkung der Steuerlast:

  • Der Verlustvortrag betrifft vor allem Unternehmen, Selbstständige und Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, sofern sie einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erzielen.

  • Die Geltendmachung erfolgt über die Einkommensteuererklärung, eine Nutzung ist über mehrere Jahre hinweg möglich, bis zum vollständigen Verlustabzug.

Verlustentstehung: Wann spricht man steuerlich von einem Verlust?

Ein steuerlicher Verlust liegt vor, wenn die Ausgaben die Einnahmen innerhalb einer Einkunftsquelle, beispielsweise aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, übersteigen. Dies gilt sowohl für Einnahmen-Überschuss-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen.

  • Solche Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Verlustverwertung durch Verlustausgleich, Verlustvortrag oder Verlustrücktrag mit Gewinnen desselben oder späterer Jahre verrechnet werden.

  • Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation sowie das Vorliegen einer Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht.

Grundlagen: Verluste und ihre steuerliche Behandlung

  • Verlustausgleich: Im Regelfall werden Verluste noch im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen.

  • Verlustvortrag: Wenn kein Ausgleich im laufenden Jahr möglich ist, kann der Verlust in Folgejahre übertragen werden.

  • Verlustausgleichsbeschränkungen: Gesetzliche Grenzen können die sofortige Verrechnung verhindern.

  • Liebhaberei: Keine steuerliche Berücksichtigung bei fehlender Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn.

  • Steuererklärung: Verluste müssen in der Buchhaltung korrekt erfasst und dokumentiert und in der Jahressteuererklärung angegeben werden.

  • Steueroptimierung: Eine durchdachte Verlustverwertung hilft, die Steuerlast zu senken und finanzielle Schwankungen abzufedern.

Im Einkommensteuerrecht können Verluste grundsätzlich im selben Jahr mit positiven Einkünften desselben Jahres und somit mit dem Gesamtergebnis aus allen Einkunftsquellen verrechnet werden.

  • Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt, wobei Verluste aus einer Einkunftsart mit anderen Einkünften desselben Steuerpflichtigen gegengerechnet werden können.

Wenn jedoch keine oder nicht genügend positive Einkünfte vorhanden sind oder bestimmte Verlustausgleichsbeschränkungen greifen, kommt es zur Verlustverlagerung in künftige Jahre.

  • In solchen Fällen greift der Verlustvortrag als Möglichkeit, die steuerliche Belastung über die Jahre hinweg auszugleichen.

Nicht jeder entstandene Verlust wird automatisch steuerlich anerkannt. Das Finanzamt prüft insbesondere bei Nebenbeschäftigungen oder privaten Vermietungsmodellen, ob überhaupt eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt.

  • Wird die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, entfällt der Verlustabzug vollständig – auch rückwirkend.

Eine effektive Verlustverrechnung trägt wesentlich dazu bei, die Steuerlast zu senken und unternehmerische Schwankungen abzufedern.

  • Vor allem bei größeren Verlusten, etwa im sechsstelligen Bereich oder darüber hinaus, kann der richtige Umgang mit Verlusten langfristig zu einer Steuerersparnis führen.

Liebhaberei-Regelung

Verluste aus „Liebhaberei“ sind nicht vortragsfähig. Liebhaberei liegt vor, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, weil dann eine steuerliche Einkunftsquelle fehlt.

  • Nur negative Einkünfte aus steuerlich relevanten Einkunftsarten können nach § 10d EStG vorgetragen werden. Bei Liebhaberei scheidet das aus.

  • Belegt wird die Gewinnerzielungsabsicht u. a. gesetzlich durch das Tatbestandsmerkmal in § 15 Abs. 2 EStG (Gewerbebetrieb setzt Gewinnabsicht voraus) und durch ständige BFH-Rechtsprechung (ohne Gewinnabsicht: keine Verlustberücksichtigung).

Liegt also Liebhaberei vor, gibt es keinen Verlustabzug nach § 10d EStG (weder Rück- noch Vortrag).

Verlustvortrag: Voraussetzungen

  • Einkunftsquelle: Verluste müssen aus steuerlich relevanter Tätigkeit stammen (z. B. Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung).

  • Liebhaberei: Keine Verlustanerkennung bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht.

  • Dokumentation: Ordnungsgemäße Aufzeichnung für die Steuererklärung (z. B. durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, doppelte Buchhaltung mit Bilanz).

  • Ausgleich ausgeschlossen: Nur Verluste, die im selben Jahr nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten, dürfen vorgetragen werden.

  • Besonderheiten: Einschränkungen möglich, z. B. bei Verlustbeteiligung an Personengesellschaften oder bei COVID-19-Rücklagen.

Damit ein Verlustvortrag steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zentrale Bedingung ist, dass Verluste aus den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten, die im selben Jahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, gemäß § 10d EStG in zukünftige Jahre vorgetragen und dort als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Die Verluste müssen aus einer steuerlich anerkannten Einkunftsquelle stammen, wie etwa aus einem Betrieb, einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.

Auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG), wie z. B. Grundstücksverkäufen, können berücksichtigt werden, allerdings nur im Rahmen dieser Einkunftsart und nicht mit anderen Einkünften.

  • Verluste aus Tätigkeiten ohne erkennbare Gewinnerzielungsabsicht, also ohne Absicht zur Erzielung von Einkünften aus den Einkunftsarten des § 2 EStG, werden vom Finanzamt als „Liebhaberei“ eingestuft und steuerlich nicht anerkannt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die formale Dokumentation der Verluste. Sie müssen in der Einkommensteuererklärung korrekt erfasst sein. Zudem dürfen die Verluste im betreffenden Jahr nicht bereits durch positive Einkünfte desselben Jahres ausgeglichen worden sein.

  • Ein separater Antrag für den Verlustvortrag ist nicht erforderlich. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Der Vortrag kann so lange erfolgen, bis die Verlustsumme durch künftige Gewinne aufgebraucht ist.

Besonderheiten gelten unter anderem bei Beteiligungen an Personengesellschaften oder bei der Inanspruchnahme der COVID-19-Rücklage. Hier sind zusätzliche Vorschriften und Ausnahmen zu beachten, die unter Umständen den Verlustabzug einschränken.

Recht auf Verlustvortrag: Rahmenbedingungen für die Geltendmachung

Ein Verlustvortrag kann nur geltend gemacht werden, wenn eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt.

  • Die Höhe des vortragsfähigen Verlusts ergibt sich aus der Veranlagung des jeweiligen Jahres.

  • Verluste, die nicht im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, dürfen im Rahmen des § 10d EStG in die Folgejahren vorgetragen und mit künftigen positiven Einkünften verrechnet werden.

Wahlrecht: In welchem Jahr kann ein Verlustvortrag berücksichtigt werden?

Ein Wahlrecht besteht nicht. Der Verlustvortrag muss verpflichtend in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem erstmals positive Einkünfte vorliegen.

  • Gibt es Verluste aus mehreren Jahren, ist der älteste Verlust zuerst zu verwerten.

  • Die Verlustverwertung erfolgt somit zwingend in chronologischer Reihenfolge und in größtmöglichem Umfang, sobald eine Verrechnung mit Einkünften desselben Jahres möglich ist.

Anspruch auf Übertragbarkeit von Verlusten:

Ein Verlustvortrag ist grundsätzlich personenbezogen und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

  • Eine Verlustverwertung durch Dritte, beispielsweise im Fall einer Schenkung oder eines Verkaufs eines Betriebs, ist steuerlich nicht möglich.

  • Nur im Todesfall kann ein bestehender Verlustvortrag auf den Rechtsnachfolger übergehen, wenn der Betrieb im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übernommen wird.

  • Bei einer Einzelrechtsnachfolge, also der Übernahme nur einzelner Teile des Betriebs, ist eine Übertragung von Verlusten grundsätzlich nicht zulässig.

Sonderfall Ausbildungskosten: Verlustvortrag bei Kosten für Studium

Auch Studenten können Steuererklärungen abgeben und darin Werbungskosten geltend machen. Hinsichtlich möglichem Verlustvortrag bei Verlusten durch die Ausbildungskosten ist zu unterscheiden, ob es sich um das Erststudium oder ein Zweitstudium handelt:

Handelt es sich bei den zugrundeliegenden Ausbildungskosten um Kosten des Erststudiums, dann ist ein Verlustvortrag nicht möglich:

  • Diese Kosten haben steuerlich keinen direkten Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit und können daher nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Sonderausgaben können nicht auf andere Jahre vor- oder rückgetragen werden, sondern immer nur im Entstehungsjahr geltend gemacht werden.

Anders ist das bei Ausbildungskosten für ein aktuelles Studium nach einer bereits abgeschlossenen Ausbildung, also z. B. den Studiengebühren für ein Master-Studium, das zusätzlich zu einem bereits absolvierten Bachelor-Studium oder einer Berufsausbildung absolviert wird:

  • Wurde die Erstausbildung an einer öffentlich-rechtlichen Ausbildungsstätte absolviert und abgeschlossen, dann zählt das aktuelle z. B. Master-Studium als Zweitausbildung und es können Verluste daraus als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden.

Verlustausgleich: Welche Beschränkungen gibt es?

  • Beschränkungen: Gelten insbesondere bei bestimmten Einkunftsarten, privaten Veräußerungsgeschäften, bei Liebhaberei oder bei Steuerstundungsmodellen.

  • Keine Einkunftsquelle: Verluste aus Tätigkeiten ohne steuerliche Einkunftsquelle (z. B. bei Liebhaberei) sind nicht abziehbar.

  • Verlustausgleichsbeschränkungen: Bestehen insbesondere bei privaten Veräußerungsgeschäften, ausländischen Verlusten und bei bestimmten Verlustbeteiligungsmodellen.

  • Folge: Verluste dürfen in diesen Fällen nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden. Stattdessen kommt ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag in Betracht.

Der Verlustausgleich ist nicht uneingeschränkt möglich. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt mehrere Verlustausgleichsbeschränkungen, bei denen Verluste nicht oder nur eingeschränkt verrechnet werden dürfen:

  • Liebhaberei (§ 10d EStG iVm § 15 Abs. 2 EStG): Liegt keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor (z. B. bei defizitären Hobbys oder Nebentätigkeiten), erkennt das Finanzamt die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle an. Damit ist ein Verlustausgleich ausgeschlossen.

  • Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG): Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Verkauf von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist oder von Wertpapieren) dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie können lediglich mit Gewinnen aus gleichartigen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

  • Ausländische Verluste (§ 2a EStG): Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen dürfen häufig nur mit Gewinnen aus demselben Staat verrechnet werden. Hier greifen internationale Verlustausgleichsgrenzen oder Doppelbesteuerungsabkommen.

  • Sonderbeschränkungen bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG): Verluste aus bestimmten Verlustbeteiligungs- oder Steuersparmodellen sind vom Ausgleich mit anderen Einkünften ausgeschlossen. Sie dürfen nur mit späteren Gewinnen aus demselben Modell verrechnet werden.

  • Überschusseinkünfte (§ 2 EStG): Verluste aus Überschusseinkünften wie Vermietung und Verpachtung können nicht unbegrenzt ausgeglichen werden, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Regeln oder innerhalb derselben Einkunftsart.

In all diesen Fällen können Verluste nicht direkt im Entstehungsjahr mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Stattdessen kommt ein Verlustvortrag in Folgejahre oder, in bestimmten Fällen, ein Verlustrücktrag ins Vorjahr in Betracht.

Unterscheidung: Verlustvortrag und Verlustrücktrag

  • Verlustvortrag: Übertragung von Verlusten in künftige Jahre und Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen. Unbegrenzt möglich bis zur vollständigen Verwertung.

  • Verlustrücktrag: Verrechnung mit Gewinnen des Vorjahres grundsätzlich erlaubt. In besonderen Fällen, wie etwa der COVID-19-Rücklage, kann es zusätzliche Sonderregelungen geben (Art. 3 Abs. 2 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).

Im deutschen Steuerrecht wird zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag unterschieden. Beide Formen zählen zur sogenannten Verlustverwertung, also der Möglichkeit, Verluste steuerlich geltend zu machen.

Im Regelfall können Verluste auf zukünftige Jahre übertragen werden (Verlustvortrag), unter bestimmten Rahmenbedingungen ist auch der Verlustrücktrag auf einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum (VZ) möglich.

Verlustvortrag: Merkmale

Verlustvortrag ist der Regelfall: Hierbei dürfen Verluste, die in einem Jahr nicht berücksichtigt werden konnten, in den folgenden Jahren vom Einkommen abgezogen werden.

  • Bis zu einem Einkommen von einer Million Euro können diese Verluste vollständig abgezogen werden.

  • Liegt das Einkommen darüber, dürfen gemäß § 10d Abs. 2 EStG von dem übersteigenden Betrag 70 Prozent abgezogen werden.

Dieser sogenannte Verlustvortrag wird vor anderen Abzügen wie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.

Verlustrücktrag: Merkmale

Der Verlustrücktrag wird in Deutschland gemäß § 10d Abs. 1 EStG geregelt.

  • Wenn in einem Jahr Verluste entstehen, die nicht ausgeglichen werden können, dürfen diese auf das vorherige Jahr zurückgetragen werden.

  • Dabei können bis zu 1 Million Euro abgezogen werden, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren bis zu 2 Millionen Euro.

Dieser sogenannte Verlustrücktrag wird vor anderen Abzügen wie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.

Erweiterte Verlustverrechnung: Corona-Steuerhilfegesetz

Im Rahmen der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie wurden in Deutschland erweiterte Möglichkeiten zur Verlustverrechnung eingeführt.

Insbesondere das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte die Sonderregelungen für den Verlustrücktrag bis Ende 2023. Für die Steuerjahre 2022 und 2023 wurde der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro pro Person bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten angehoben. Zudem wurde der Verlustrücktrag dauerhaft auf die zwei vorangegangenen Steuerjahre ausgeweitet.

Verlustvortrag: Verrechnungs- und Vortragsgrenze

  • Verlustausgleichsbeschränkungen: Gesetzliche Vorgaben bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer können die sofortige Verrechnung begrenzen; vortragsfähige Fehlbeträge müssen ggf. festgestellt werden.

  • Einkommensteuer: Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt; bis 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber nur 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte.

  • Gewerbesteuer: Fehlbeträge bis 1 Mio. Euro voll abziehbar, darüber nur 60 % des verbleibenden Gewerbeertrags.

  • Rücktrag: Verluste können ins unmittelbar vorherige Jahr übertragen werden, bis 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.

Im deutschen Steuerrecht gelten klare Grenzen für die Verrechnung und den Vortrag von Verlusten, sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Gewerbesteuer. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Verluste nur in gesetzlich zulässigem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.

  • Einkommensteuer (§ 10d Abs. 2 EStG): Ein Verlustvortrag bei der Einkommensteuer ist zeitlich unbegrenzt möglich. Bis zu einer Summe von 1 Mio. Euro können Verluste unbeschränkt mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Übersteigt der Verlust diese Grenze, darf nur 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte genutzt werden. Dies wird als Mindestbesteuerung bezeichnet.

Verluste können zudem als Rücktrag in das unmittelbar vorherige Veranlagungsjahr übertragen werden, bis zu 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Verlustfeststellung erfolgt durch das Finanzamt im Steuerbescheid und bildet die Grundlage für die spätere Verrechnung.

  • Gewerbesteuer (§ 10a GewStG): Auch im Bereich der Gewerbesteuer gelten vergleichbare Regeln. Fehlbeträge können bis zu einer Summe von 1 Mio. Euro vollständig vom maßgebenden Gewerbeertrag abgezogen werden.

Der darüber hinausgehende Teil darf ebenfalls nur bis zu 60 Prozent des verbleibenden Gewerbeertrags verrechnet werden, ebenfalls als Mindestbesteuerung. Vortragsfähige Fehlbeträge müssen gesondert festgestellt werden, um eine korrekte Nutzung in den folgenden Jahren zu gewährleisten.

  • Körperschaften (§ 8c KStG): Im Körperschaftsteuergesetz gelten die Regelungen gemäß § 8c KStG zur Nutzung von Verlusten bei Anteilsübertragungen. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte einer Körperschaft übertragen, liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor. In diesem Fall dürfen bisher nicht genutzte Verluste und damit verbundene Ausgaben steuerlich nicht mehr abgezogen werden.

Ausnahmen bestehen, wenn der Erwerber oder Veräußerer zu 100 Prozent beteiligt ist oder der Erwerb im Rahmen einer Sanierung erfolgt, um die Zahlungsfähigkeit und Betriebsstrukturen zu erhalten. Nicht abziehbare Verluste können bis zur Höhe der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven berücksichtigt werden.

Diese Regelungen stellen sicher, dass Unternehmen ihren verbleibenden Verlustvortrag korrekt erfassen und steuerlich geltend machen können.

Verlustvortag: Buchhaltung

  • Buchhaltung: Nicht ausgeglichener Verlust aus Vorjahren in der Bilanz.

  • Bilanzausweis: Auf der Passivseite unter Eigenkapital als „Verlustvortrag“ oder „Bilanzverlust“.

  • Ausgleich: Erfolgt durch zukünftige Gewinne, Einlagen oder Kapitalmaßnahmen.

In der Buchhaltung bezeichnet der Verlustvortrag den aus früheren Geschäftsjahren stammenden nicht gedeckten Jahresfehlbetrag. Dieser wird in die nächste Periode übernommen und erscheint in der Bilanzpassiva unter dem Eigenkapital.

Solange der Verlust nicht durch einen Jahresüberschuss, Einlagen von Gesellschaftern oder Kapitalmaßnahmen gedeckt ist, bleibt er als Bilanzverlust bestehen. Der Verlustvortrag reduziert somit das Eigenkapital des Unternehmens sichtbar über mehrere Jahre hinweg.

Verlustvortag: Beispiel

Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2023 einen Verlust von 1,5 Mio. Euro. Im Jahr 2024 erwirtschaftet er einen Gewinn von 2 Mio. Euro.

  • Nach § 10d Abs. 2 EStG kann er bis zu 1 Mio. Euro des Verlusts voll mit dem Gewinn verrechnen.

  • Vom restlichen Verlust (500.000 Euro) dürfen nur 60 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte genutzt werden (= 300.000 Euro).

  • Somit werden insgesamt 1,3 Mio. Euro des Verlusts mit dem Gewinn verrechnet.

Das bedeutet: 2 Mio. Euro Gewinn – 1,3 Mio. Euro anrechenbarer Verlust = 700.000 Euro zu versteuernder Gewinn.

Verlustvortag: Bestimmungen

  • Verlustvortrag: Verluste aus den betrieblichen Einkunftsarten, Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit und Gewerbebetrieb, können in die Folgejahre vorgetragen werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können.

  • Liebhaberei: Verluste aus Tätigkeiten ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht sind steuerlich unbeachtlich und daher nicht vortragsfähig.

  • Grundstücksverluste: Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen können nur mit Gewinnen aus gleichartigen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Ein Vortrag in andere Jahre ist nicht möglich.

  • Verlustausgleich: Der Ausgleich von Verlusten innerhalb eines Jahres (innerjähriger Verlustausgleich) hat Vorrang vor einem Verlustvortrag in die Folgejahre.

Der Verlustvortrag ermöglicht die Verrechnung von betrieblichen Verlusten mit zukünftigen Gewinnen. Gemäß § 10d Abs. 2 EStG können Verluste aus den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten, die im laufenden Jahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, in künftige Jahre vorgetragen werden.

  • Dort dürfen sie solange mit Einkünften aus den gleichen Einkunftsarten verrechnet werden, bis sie vollständig verwertet sind. Es besteht keine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags.

Ein Verlustvortrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn keine steuerlich relevante Liebhaberei vorliegt. Nach den Grundsätzen der Liebhaberei sind Verluste aus Tätigkeiten ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich und daher nicht vortragsfähig.

  • Auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) sind vom allgemeinen Verlustvortrag ausgenommen.

Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden und eine Verrechnung mit laufenden Einkünften oder ein Vortrag in andere Jahre ist nicht zulässig.

  • Zudem müssen Verluste in der Steuererklärung korrekt ausgewiesen werden und durch entsprechende Buchhaltungsunterlagen belegbar sein.

Auch der Verlustausgleich innerhalb eines Jahres (§ 10d Abs. 1 EStG) hat Vorrang: Erst wenn ein vollständiger Ausgleich mit positiven Einkünften nicht möglich ist, darf der Verlust in künftige Jahre übertragen werden.

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Fragen und Antworten

Ein Verlustvortrag ist eine steuerliche Regelung, die es erlaubt, in einem Jahr entstandene Verluste in spätere Veranlagungszeiträume zu übertragen. Dadurch können diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden, um die Steuerlast in den Folgejahren zu senken.

Verluste werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgehalten und in Folgejahren automatisch mit Gewinnen desselben Steuerpflichtigen verrechnet, bis sie aufgebraucht sind.

Der Anspruch auf einen Verlustvortrag entfällt, wenn Verluste nicht ordnungsgemäß in der Jahressteuererklärung angegeben oder vom Finanzamt aus formalen oder inhaltlichen Gründen nicht anerkannt werden, zum Beispiel bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei). Auch bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung ohne Übernahme der Verlustvorträge durch einen Rechtsnachfolger gehen die Verluste endgültig verloren.

In Deutschland kann ein Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, bis der Verlust vollständig mit positiven Einkünften verrechnet ist. Voraussetzung ist, dass keine Liebhaberei vorliegt und die Verluste ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben wurden.

Ja, Verluste werden vom Finanzamt automatisch in den Folgejahren mit positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet, solange sie noch nicht vollständig genutzt wurden. Ein gesonderter Antrag ist dafür in der Regel nicht erforderlich.

Solange eine Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Andernfalls kann Liebhaberei unterstellt und der Verlust nicht anerkannt werden.

Quellen