Im deutschen Steuerrecht gelten klare Grenzen für die Verrechnung und den Vortrag von Verlusten, sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Gewerbesteuer. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Verluste nur in gesetzlich zulässigem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
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Einkommensteuer (§ 10d Abs. 2 EStG): Ein Verlustvortrag bei der Einkommensteuer ist zeitlich unbegrenzt möglich. Bis zu einer Summe von 1 Mio. Euro können Verluste unbeschränkt mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Übersteigt der Verlust diese Grenze, darf nur 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte genutzt werden. Dies wird als Mindestbesteuerung bezeichnet.
Verluste können zudem als Rücktrag in das unmittelbar vorherige Veranlagungsjahr übertragen werden, bis zu 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Verlustfeststellung erfolgt durch das Finanzamt im Steuerbescheid und bildet die Grundlage für die spätere Verrechnung.
Der darüber hinausgehende Teil darf ebenfalls nur bis zu 60 Prozent des verbleibenden Gewerbeertrags verrechnet werden, ebenfalls als Mindestbesteuerung. Vortragsfähige Fehlbeträge müssen gesondert festgestellt werden, um eine korrekte Nutzung in den folgenden Jahren zu gewährleisten.
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Körperschaften (§ 8c KStG): Im Körperschaftsteuergesetz gelten die Regelungen gemäß § 8c KStG zur Nutzung von Verlusten bei Anteilsübertragungen. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte einer Körperschaft übertragen, liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor. In diesem Fall dürfen bisher nicht genutzte Verluste und damit verbundene Ausgaben steuerlich nicht mehr abgezogen werden.
Ausnahmen bestehen, wenn der Erwerber oder Veräußerer zu 100 Prozent beteiligt ist oder der Erwerb im Rahmen einer Sanierung erfolgt, um die Zahlungsfähigkeit und Betriebsstrukturen zu erhalten. Nicht abziehbare Verluste können bis zur Höhe der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven berücksichtigt werden.
Diese Regelungen stellen sicher, dass Unternehmen ihren verbleibenden Verlustvortrag korrekt erfassen und steuerlich geltend machen können.