Eingetragener Verein (e.V.) ⇒ Definition & rechtliche Grundlagen

Ein eingetragener Verein gehört zu den bekanntesten Gesellschaftsformen in Deutschland und unterliegt klaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, §§21–79). Mit der Registrierung im Vereinsregister erhält der Verein klare Strukturen und Haftungsregelungen für Mitglieder und Vorstand.

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Eingetragener Verein – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten zum eingetragenen Verein

Was ist ein eingetragener Verein (e.V.)?

Ein eingetragener Verein ist ein offiziell registrierter Zusammenschluss von Personen mit ideellem Zweck, der als juristische Person eigenständig handeln und für Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen haften kann.

Welche Voraussetzungen braucht ein Verein für die Eintragung?

Für die Eintragung benötigt der Verein mindestens sieben Mitglieder, eine gültige Satzung, die den Zweck und die Organe regelt, sowie eine formale Anmeldung beim Registergericht.

Welche Vor- und Nachteile bietet ein eingetragener Verein?

Die Vorteile eines e.V. sind Haftungsbeschränkung und die Möglichkeit der Gemeinnützigkeit, Nachteile sind die Kontrolle durch das Finanzamt und die Beschränkung auf ideelle Zwecke.

Wann lohnt sich die Rechtsform eines e.V. gegenüber einem nicht eingetragenen Verein?

Ein eingetragener Verein schützt Mitglieder und Vorstand besser vor persönlicher Haftung, während ein nicht eingetragener Verein weniger Verwaltungsaufwand erfordert.

Unter welchen Bedingungen kann ein Verein seine Eintragung verlieren?

Ein Verein kann seine Eintragung verlieren, wenn der Vorstand ausfällt, die Mitgliederzahl unter drei sinkt oder der ideelle Zweck bei überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit vernachlässigt wird.

Eingetragener Verein (e.V.)

Eingetragene Vereine sind rechtlich anerkannte Zusammenschlüsse von Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Durch die Eintragung erhalten sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und können beispielsweise Verträge abschließen, Förderungen beantragen oder Vermögen verwalten.

Eingetragener Verein (e.V.): Definition und Grundlagen

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist ein offiziell im Vereinsregister eingetragener Zusammenschluss von Personen, der einen ideellen Zweck verfolgt und als juristische Person eigenständig handeln kann.

Der eingetragene Verein als rechtliche Organisationsform

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen oder auch Organisationen, die sich dauerhaft für ein gemeinsames Ziel einsetzen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht tritt der Verein rechtlich als eigene Einheit unter einem festen Vereinsnamen auf. Die Mitglieder handeln dann nicht mehr nur als einzelne Personen, sondern gemeinsam als organisierte Körperschaft.

Ideeller Zweck des eingetragenen Vereins

Typisch für einen eingetragenen Verein ist, dass er einen sogenannten ideellen Zweck verfolgt. Das bedeutet, dass der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, sondern der Förderung des Allgemeinwohls dient, beispielsweise in den Bereichen Sport, Bildung, Kultur oder im sozialen und politischen Bereich. Zwar darf ein e.V. Einnahmen erzielen, etwa durch Mitgliedsbeiträge oder Veranstaltungen, diese müssen jedoch dem Vereinszweck dienen und nicht der privaten Gewinnerzielung.

Eingetragener Verein als juristische Person

Mit der Eintragung erhält der Verein den Status einer juristischen Person und hat dadurch eigene Rechte und Pflichten: Er kann Verträge abschließen, Eigentum besitzen oder auch vor Gericht klagen und verklagt werden. Für Verpflichtungen haftet grundsätzlich der Verein mit seinem Vermögen; die einzelnen Vereinsmitglieder haften nicht privat. Vertreten wird der Verein durch den Vereinsvorstand, der dafür sorgt, dass die Organisation entsprechend der Vereinssatzung geführt wird und wichtige Änderungen ordnungsgemäß beim Registergericht gemeldet werden.

Hinweis: Ein eingetragener Verein ist nicht automatisch auch ein gemeinnütziger Verein. Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht, während die Anerkennung der Gemeinnützigkeit separat durch das Finanzamt geprüft und bestätigt werden muss.

Voraussetzungen für die Eintragung eines eingetragenen Vereins (e.V.)

Nach dem Vereinsrecht erfolgt die Eintragung eines Vereins als eingetragener Verein (e.V.) nur, wenn mindestens sieben Gründungsmitglieder vorhanden sind, eine rechtlich einwandfreie Satzung den ideellen Zweck festlegt und der Vorstand die formale Anmeldung beim Registergericht vornimmt.

Die erforderlichen Merkmale im Überblick:

1. Mindestens sieben Gründungsmitglieder

Zum Zeitpunkt der Eintragung müssen sieben Personen den Verein gründen und als gesetzliche Vertreter nach außen handeln (§ 56 BGB). Nach der Eintragung kann die Mitgliederzahl auf drei Personen reduziert werden.

2. Ideeller Zweck

Der Verein darf keinen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgen. Der Zweck muss ideell sein, z. B. sportlich, künstlerisch, wohltätig, religiös, gesellig oder wissenschaftlich. Dieser Zweck ist klar in der Satzung festzuhalten, da ein Verlust des ideellen Zwecks auch den Verlust der Eintragung nach sich ziehen kann.

3. Erstellung einer Satzung

Bei der Gründung beschließen die Mitglieder eine Satzung, die den Verein formell regelt:

  • Nach § 57 BGB muss die Satzung mindestens Angaben zum Vereinszweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten und erkennen lassen, dass eine Eintragung ins Vereinsregister vorgesehen ist.

  • Darüber hinaus legt die Satzung nach § 58 BGB weitere Regelungen fest, etwa zur Aufnahme und zum Austritt von Mitgliedern, zu Mitgliedsbeiträgen, zur Zusammensetzung und den Aufgaben des Vorstands sowie zu den Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung und der Beschlussfassung.

  • Ergänzend kann die Satzung freiwillige Bestimmungen enthalten, zum Beispiel zur Kassenprüfung, zum Datenschutz, zur elektronischen Kommunikation, zu Schlichtungsverfahren oder zur Auflösung des Vereins.

4. Notarielle Prüfung und Anmeldung

Satzung und Gründungsprotokoll werden vom Vorstand vorbereitet, notariell geprüft und anschließend an das zuständige Registergericht übermittelt. Dort prüft das Gericht die Unterlagen abschließend. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Verein ins Register eingetragen, standardmäßig innerhalb von 2–4 Wochen.

Vor- und Nachteile eines eingetragenen Vereins

Ein eingetragener Verein ermöglicht rechtliche Sicherheit, Haftungsbeschränkung, klare Strukturen und die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Nachteile sind der administrative Aufwand bei Gründung und Änderungen sowie die Einschränkung auf ideelle Zwecke und die Kontrolle durch das Finanzamt.

Vorteile des eingetragenen Vereins (e.V.)

  • Geringe Gründungskosten: Die Eintragung ins Vereinsregister kostet zwischen 100 und 130 Euro, wodurch der Einstieg für neue Vereine erschwinglich bleibt.

  • Kein Startkapital erforderlich: Anders als bei vielen Rechtsformen ist kein Anfangskapital nötig, um einen e.V. zu gründen.

  • Demokratische Organisationsform: Entscheidungen fallen über die Mitgliederversammlung, wodurch alle Mitglieder Mitspracherecht haben und der Verein transparent geführt wird.

  • Klare Strukturen durch die Satzung: Die Satzung legt Rechte, Pflichten und Aufgaben von Vorstand und Mitgliedern fest, lässt dabei aber genügend Gestaltungsspielraum für individuelle Vereinsziele.

  • Rechtliche Eigenständigkeit: Als juristische Person kann der Verein Verträge abschließen, Eigentum erwerben, im eigenen Namen klagen und ins Grundbuch eingetragen werden.

  • Haftungsbeschränkung: Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich der Verein selbst, nicht die Mitglieder oder der Vorstand mit ihrem Privatvermögen.

  • Möglichkeit zur Gemeinnützigkeit: Ein eingetragener Verein kann beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen. Als gemeinnütziger Verein profitiert er von steuerlichen Vorteilen und kann Spendenbescheinigungen ausstellen.

Nachteile des eingetragenen Vereins (e.V.)

  • Formale Gründungsvoraussetzungen: Die Vereinsgründung erfordert die Erstellung einer Satzung, die Wahl eines Vorstands und die Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern.

  • Beschränkung auf ideelle Zwecke: Der Verein darf keinen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgen; wirtschaftliche Aktivitäten sind nur unterstützend erlaubt, um den Vereinszweck zu fördern (§ 21 BGB).

  • Pflichten bei Satzungsänderungen und Vorstandswechseln: Änderungen der Satzung oder Neuwahlen des Vorstands müssen ordnungsgemäß beim Amtsgericht eingetragen werden, was administrativen Aufwand bedeutet.

  • Kontrolle durch das Finanzamt: Besonders bei gemeinnützigen Vereinen prüft das Finanzamt die Verwendung der Mittel und die Geschäftsführung, um sicherzustellen, dass der ideelle Zweck eingehalten wird.

Rechtsformwahl für Vereine: eingetragener Verein vs. nicht eingetragener Verein

Der eingetragene Verein (e.V.) bietet besseren rechtlichen Schutz für Mitglieder und Vorstand, während der nicht eingetragene Verein weniger Verwaltungsaufwand erfordert. Die Wahl der Rechtsform hängt davon ab, welche Prioritäten der Verein setzt.

  • Ein eingetragener Verein schützt nach § 54 Abs. 2 BGB die handelnden Personen stärker vor persönlicher Haftung bei Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden. Damit haftet in der Regel nicht der Vorstand oder einzelne Mitglieder privat, sondern nur der Verein selbst.

  • Ein nicht eingetragener Verein ist dagegen unkomplizierter zu führen, da keine Eintragung ins Vereinsregister erforderlich ist und administrative Pflichten geringer ausfallen.

  • Größere Vereine profitieren von der Eintragung als e.V., da Haftung, Rechtsfähigkeit und Organisationsstruktur besser abgesichert sind.

Vergleich: Eingetragener Verein (e.V.) und nicht eingetragener Verein

Merkmal

Eingetragener Verein (e.V.)

Nicht eingetragener Verein

Rechtliche Absicherung

Vorstand und Mitglieder haften nicht privat

Keine Haftungsbeschränkung

Verwaltungsaufwand

Eintragung ins Vereinsregister, Satzungspflichten

Einfachere Führung, keine Registereintragung

Gemeinnützigkeit möglich

Ja, steuerliche Vorteile

Nur bedingt möglich

Für wen geeignet

Größere Vereine, Vereine mit vielen Mitgliedern

Kleine Gruppen, informelle Zusammenschlüsse

Entzug der Eintragung eines eingetragenen Vereins (e.V.)

Ein eingetragener Verein kann den Status e.V. verlieren, wenn der Vorstand nicht mehr besetzt ist, die Mitgliederzahl unter drei fällt oder der Verein wirtschaftlich tätig wird. Eine wichtige Folge des Entzugs der Eintragung ist der Verlust sämtlicher Vorteile des e.V., etwa der Haftungsbeschränkung oder der Möglichkeit, im eigenen Namen zu klagen.

Die Gründe im Überblick:

  • Fehlender Vorstand: Fällt der Vorstand aus, weil die Mitglieder zurücktreten, verstorben sind oder wegen Haftungsfragen nicht mehr tätig werden können, und lässt sich kein Ersatz finden, verliert der Verein den Status e.V.

  • Zu geringe Mitgliederzahl: Sinkt die Mitgliederzahl dauerhaft unter drei Personen, muss der Vorstand einen Antrag auf Entzug der Rechtsfähigkeit beim Amtsgericht stellen. Erfolgt dies nicht, wird die Eintragung automatisch nach drei Monaten aufgehoben.

  • Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke: Wird der Verein überwiegend wirtschaftlich tätig und vernachlässigt seinen ideellen Zweck, kann das Amtsgericht die Eintragung löschen. Dies gilt insbesondere, wenn die Vereinsstruktur mehrfach im Jahr wirtschaftlich relevante Grenzen überschreitet.

Besonderheiten einzelner Vereinsarten

Vereine unterscheiden sich in ihrer Zielsetzung und Organisation. Zu den bekanntesten Arten zählen Fördervereine, Sportvereine, Berufs- und Interessenvereine sowie Vereine mit internationalem Bezug.

Fördervereine

Fördervereine unterstützen einen bestimmten Zweck finanziell, oft zugunsten externer Einrichtungen wie Schulen, kultureller Organisationen oder sozialer Initiativen. Im Mittelpunkt stehen das Einwerben von Geldern und deren satzungsgemäße Verwendung für den begünstigten Zweck.

Sportvereine und Verbände

Sportvereine kümmern sich um die Organisation von Training und Wettkämpfen. Häufig sind sie Teil übergeordneter Verbandsstrukturen, die verbindliche Regelungen etwa zu Lizenzen, Teilnahmeberechtigungen und Wettbewerbsabläufen vorgeben. Ergänzend zur Satzung gelten oft Vereins- und Disziplinarordnungen.

Berufs- und Interessenvereine

Diese Vereine vertreten die Anliegen bestimmter Berufsgruppen oder Interessengemeinschaften. Sie fördern Austausch, Qualifizierung und gemeinsame Standards. Typische Aufgaben sind Netzwerkarbeit, fachliche Informationen, Stellungnahmen und Serviceangebote, ohne dass eine Gewinnerzielung im Vordergrund steht.

Vereine mit internationalem Bezug

Vereine können Mitglieder aus verschiedenen Ländern aufnehmen und über nationale Grenzen hinweg aktiv sein. Dabei ergeben sich zusätzliche Fragen zu rechtlichen Grundlagen und Steuern im In- und Ausland. Aspekte wie Sprache, Vereinssitz und das anwendbare Recht finden in der Satzung regelmäßig besondere Berücksichtigung.

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Ein eingetragener Verein bietet vor allem rechtliche Sicherheit und klare Strukturen. Durch die Eintragung ins Vereinsregister gilt der Verein als juristische Person und kann selbstständig Verträge abschließen, ein Bankkonto eröffnen oder Eigentum besitzen.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Haftung: Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen, nicht die Mitglieder persönlich. Außerdem wirkt ein e.V. nach außen oft seriöser, was den Zugang zu Fördermitteln, Spenden oder Sponsoren erleichtern kann.

Ein Verein kann grundsätzlich auch ohne Eintragung bestehen, hat dann aber nicht dieselbe rechtliche Stellung. Erst ein eingetragener Verein (e.V.) wird durch die Eintragung ins Vereinsregister zu einer juristischen Person. Das bedeutet, dass der Verein eigenständig Rechte und Pflichten hat und nicht einzelne Mitglieder als Vertragspartner auftreten müssen. Ein nicht eingetragener Verein ist rechtlich weniger klar geregelt und kann für Mitglieder mit einem höheren Haftungsrisiko verbunden sein.

Ein eingetragener Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, der offiziell beim Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen wurde. Voraussetzung dafür sind unter anderem eine Satzung, ein gewählter Vorstand und mindestens sieben Gründungsmitglieder. Nach der Eintragung trägt der Verein den Zusatz „e.V.“ und besitzt eine eigene rechtliche Identität.

Nein, ein eingetragener Verein ist nicht automatisch gemeinnützig. Gemeinnützigkeit liegt nur dann vor, wenn der Verein dem Allgemeinwohl dient, etwa durch sportliche, kulturelle oder soziale Aktivitäten. Ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, entscheidet das Finanzamt. Nur mit dieser Anerkennung sind steuerliche Vorteile und die Möglichkeit, Spendenquittungen auszustellen, verbunden.

Ein Wechsel der Rechtsform kann für Vereine dann sinnvoll sein, wenn sich die Anforderungen an Haftung, Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit ändern. Beispielsweise kann ein kleiner nicht eingetragener Verein später als eingetragener Verein (e.V.) registriert werden, um die Organe wie Vorstand und Mitgliederversammlung besser abzusichern, die Verwirklichung des Vereinszwecks zu erleichtern und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Quellen