6. Eintragung ins Vereinsregister vornehmen
Der letzte Schritt bei der Vereinsgründung ist die Eintragung ins Vereinsregister, die den Verein offiziell rechtsfähig macht und ihm den Zusatz „e.V.“ verleiht. Nach § 59 BGB muss der Vorstand die Anmeldung vornehmen und dabei bestimmte Unterlagen einreichen.
Zuständigkeit und Anmeldung
Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz des Vereins. Da die Zuständigkeiten je nach Bundesland unterschiedlich sein können, ist vorab zu prüfen, welches Amtsgericht die Anmeldung bearbeitet. Viele Vereinsregister ermöglichen mittlerweile auch eine elektronische Anmeldung.
Notwendige Unterlagen
Für die Eintragung des Vereins sind folgende Dokumente erforderlich:
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Notariell beglaubigtes Anmeldungsschreiben
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Abschrift der Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und das Gründungsdatum enthalten muss
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Nachweis der Vorstandsbestellung, beispielsweise in Form des Gründungsprotokolls
Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen vom Notar beglaubigt werden, wofür ein persönliches Erscheinen notwendig ist.
Registerauszug als Nachweis
Nach erfolgreicher Eintragung erhält der Verein einen Registerauszug, der den Status als e.V. bestätigt. Dieser Auszug dient unter anderem als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und für die Eröffnung eines Vereinskontos.