Der Begriff der immateriellen Vermögensgegenstände (englisch: intangible assets) bezeichnet nicht physische Vermögenswerte eines Unternehmens, die keinen materiellen Körper haben, aber dennoch einen wirtschaftlichen Nutzen über einen längeren Zeitraum bringen.
Immaterielle Vermögensgegenstände: Definition, Bilanzierung und Abschreibung
Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht physisch greifbare und nicht monetäre Vermögensgegenstände wie Patente, Lizenzen oder Software, die nach § 266 Abs. 2 HGB auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Sie dienen dem Unternehmen langfristig zur Sicherung wirtschaftlicher Vorteile, ohne dabei eine physische Substanz zu besitzen.
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Zum Inhalt dieses Artikels
- Immaterielle Vermögensgegenstände – auf einen Blick
- Was sind immaterielle Vermögensgegenstände?
- Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände
- Bilanzgliederung immaterieller Vermögenswerte nach HGB
- Voraussetzungen der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB
- Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote nach HGB im Überblick
- Erfassung und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände
- Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände
- 5 häufige Fehler in der Praxis bei immateriellen Vermögensgegenständen
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
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| Was sind immaterielle Vermögensgegenstände? | Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht physische, identifizierbare und bewertbare Vermögenswerte eines Unternehmens, die langfristig wirtschaftlichen Nutzen bringen. |
| Wie ist die Gliederung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB aufgebaut? | Nach HGB werden immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen (A. I) in selbst geschaffene Rechte, entgeltlich erworbene Rechte, den Geschäfts- oder Firmenwert sowie geleistete Anzahlungen unterteilt. |
| Welche Voraussetzungen gelten für die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände? | Für die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB müssen Bewertbarkeit, Einzelveräußerbarkeit sowie Abgrenzbarkeit gegeben sein. |
| Welche Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote gelten bei immateriellen Vermögensgegenständen? | Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind aktivierungspflichtig, selbst geschaffene sind aktivierungswahlberechtigt und bestimmte selbst geschaffene Werte sind aktivierungsverboten. |
| Wie werden immaterielle Vermögensgegenstände abgeschrieben? | Immaterielle Vermögensgegenstände werden planmäßig linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben und bei Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert angepasst. |
Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht körperliche Werte eines Unternehmens, die dennoch einen wirtschaftlichen Nutzen haben. Dazu zählen beispielsweise Patente, Markenrechte, Lizenzen, Software oder Firmenwerte. Sie gehören zum Anlagevermögen, wenn sie dem Unternehmen langfristig dienen sollen.
Was sind immaterielle Vermögensgegenstände?
Wichtige Kennzeichen immaterieller Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände weisen bestimmte Eigenschaften auf:
- Keine körperliche Substanz: Sie sind weder greifbar noch sichtbar, sondern bestehen beispielsweise aus Rechten oder wirtschaftlichen Vorteilen.
- Eindeutige Identifizierbarkeit: Sie lassen sich klar benennen und von anderen Vermögenswerten abgrenzen, sodass eine eigenständige Bewertung möglich ist.
- Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen: Sie tragen dazu bei, künftig Einnahmen zu erzielen oder Kosten zu senken.
- Kontrolle durch das Unternehmen: Das Unternehmen kann über den Vermögensgegenstand verfügen und den Zugang für Dritte einschränken.
- Erwerb oder eigene Entstehung: Sie können entweder entgeltlich erworben oder intern im Unternehmen entwickelt werden.
Abgrenzung zu Sach- und Finanzanlagen
Neben den genannten Merkmalen ist auch die Abgrenzung zu anderen Vermögensarten wichtig. Im Gegensatz zu Sachanlagen wie Maschinen oder Immobilien besitzen immaterielle Werte keine physische Form.
Von Finanzanlagen und anderen monetären Vermögenswerten, wie beispielsweise Forderungen, unterscheiden sie sich dadurch, dass sie keinen festen Geldanspruch darstellen. Ihr Wert ergibt sich vielmehr aus Rechten, Wissen oder wirtschaftlichen Vorteilen.
Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände lassen sich in verschiedene Kategorien einordnen, die jeweils unterschiedliche Rechte und wirtschaftliche Bedeutungen für ein Unternehmen haben:
Patente
Patente sichern einem Unternehmen das alleinige Nutzungsrecht an einer technischen Erfindung. Dadurch können Dritte die geschützte Lösung nicht ohne Erlaubnis verwenden oder nachbauen.
Lizenzen
Lizenzen sind vertraglich geregelte Nutzungsrechte an bestimmten Produkten, Technologien oder Marken. Sie ermöglichen es Unternehmen, fremde Entwicklungen legal in ihrem Geschäft einzusetzen.
Marken und Warenzeichen
Marken schützen Namen, Logos oder Symbole eines Unternehmens rechtlich. Sie sorgen dafür, dass Produkte eindeutig wiedererkannt und von Wettbewerbern unterschieden werden können.
Urheberrechte
Urheberrechte schützen kreative und geistige Leistungen wie Texte, Musik oder Software. Sie geben dem Urheber das alleinige Recht zur Nutzung und Verwertung seiner Werke.
Software
Software umfasst Programme, die im Unternehmen genutzt werden, unabhängig davon, ob sie selbst entwickelt oder gekauft wurden. Sie unterstützt häufig betriebliche Abläufe oder spezielle Geschäftsprozesse.
Konzessionen
Konzessionen sind staatliche Genehmigungen, die für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten notwendig sind. Ohne sie darf ein Unternehmen bestimmte Geschäfte nicht ausüben.
Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Der Goodwill beschreibt den zusätzlichen Wert eines Unternehmens, der über den reinen Buchwert hinausgeht. Er entsteht zum Beispiel durch einen guten Ruf, eingespielte Kundenbeziehungen oder besonderes Know-how.
Bilanzgliederung immaterieller Vermögenswerte nach HGB
Die Bilanzgliederung ist im Handelsgesetzbuch (§ 266 Abs. 2 HGB) festgelegt. Immaterielle Vermögensgegenstände werden in der Buchhaltung im Anlagevermögen unter Position A. I ausgewiesen und nach einem festgelegten Gliederungsschema dargestellt.
Einteilung nach Herkunft und Art
Im Rahmen der Bilanzgliederung werden immaterielle Vermögensgegenstände nach ihrer Entstehung und wirtschaftlichen Zuordnung in verschiedene Gruppen unterteilt:
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte: Hierzu zählen immaterielle Vermögenswerte, die im eigenen Unternehmen entwickelt wurden und keine körperlichen Gegenstände darstellen.
- Entgeltlich erworbene Rechte: Dazu gehören von außen erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.
- Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill): Dieser beschreibt den zusätzlichen Wert eines Unternehmens, der beispielsweise bei einem Unternehmenskauf über den reinen Buchwert hinaus entsteht.
- Geleistete Anzahlungen: Darunter versteht man Vorauszahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände, die zum Bilanzstichtag noch nicht vollständig erhalten wurden.
Behandlung von Mischvermögen
Bei Vermögensgegenständen, die sowohl materielle als auch immaterielle Bestandteile enthalten (z. B. Hardware mit integrierter Software), ist die bilanzielle Einordnung vom wirtschaftlichen Schwerpunkt abhängig:
- Überwiegt der immaterielle Anteil, erfolgt die Zuordnung zu den immateriellen Vermögensgegenständen.
- Überwiegt hingegen der materielle Anteil, wird der Vermögensgegenstand als Sachanlage erfasst.
Abgrenzung zu Finanzanlagen
Finanzanlagen gehören zwar ebenfalls zum Anlagevermögen, zählen jedoch nicht zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Sie beruhen auf vertraglichen Rechten wie Beteiligungen oder Wertpapieren und werden gesondert unter Finanzanlagen (A. III) ausgewiesen.
Voraussetzungen der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB
Damit immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz angesetzt werden dürfen, müssen bestimmte grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Die folgenden Kriterien spielen eine bedeutende Rolle für die ordnungsgemäße Bilanzierung nach HGB:
Bewertbarkeit
Ein Vermögensgegenstand muss zuverlässig bewertbar sein. In der Praxis erfolgt die Bewertung anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 255 HGB. Ein Marktpreis kann dabei unterstützend herangezogen werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Einzelveräußerbarkeit bzw. selbstständige Verwertbarkeit
Der Vermögensgegenstand muss unabhängig vom Unternehmen nutzbar oder veräußert sein, also einzeln verkauft, übertragen oder lizenziert werden können. Eine wichtige Ausnahme stellen persönliche Fähigkeiten oder Erfahrungen dar, da diese keine bilanzierbaren Vermögensgegenstände sind.
Abgrenzbarkeit
Der Vermögensgegenstand muss eindeutig von anderen Vermögenswerten des Unternehmens abgrenzbar sein und als eigenständige Einheit erfasst werden können, um eine klare Zuordnung in der Bilanz zu gewährleisten.
Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote nach HGB im Überblick
Nach § 246 Abs. 1 HGB gilt eine Aktivierungspflicht für alle Vermögensgegenstände. Diese sind in der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen und beeinflussen damit den Unternehmenswert.
Bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände nach ihrer Entstehungsart
Bei immateriellen Vermögensgegenständen richtet sich die bilanzielle Behandlung jedoch nach ihrer Entstehungsart. Es wird zwischen entgeltlich erworbenen und selbst geschaffenen Werten unterschieden.
- Wird ein immaterieller Vermögensgegenstand entgeltlich erworben, besteht eine Aktivierungspflicht; er ist zwingend in der Bilanz anzusetzen (z. B. Patente, gekaufte Software).
- Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen besteht ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB (z. B. Entwicklungskosten, interne Software).
- Ist die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Werte gesetzlich ausgeschlossen, besteht ein Aktivierungsverbot (z. B. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten).
Entgeltlich erworbene und selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände im Vergleich
| Art des immateriellen Vermögensgegenstands | Behandlung in der Bilanz | Beispiele |
|---|---|---|
| Entgeltlich erworben | Aktivierungspflicht | Patente, gekaufte Software |
| Selbst geschaffen | Aktivierungswahlrecht | Entwicklungskosten, interne Software |
| Bestimmte selbst geschaffene Werte | Aktivierungsverbot | Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten |
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Erfassung und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände
Für die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Das bedeutet, dass bei der Aktivierung alle direkt zurechenbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden. Während Anschaffungskosten beim Kauf entstehen, fallen Herstellungskosten bei der eigenen Erstellung im Unternehmen an.
Nach der Erstbewertung erfolgt die Folgebewertung, bei der der Wertverlust über die Nutzungsdauer meist durch planmäßige Abschreibungen erfasst wird.
Methoden der Wertermittlung
Zur Wertermittlung werden unterschiedliche Methoden genutzt.
- Beim Kostenansatz erfolgt die Bewertung auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Die Ertragsmethode hingegen orientiert sich an den zukünftigen Erträgen eines Vermögensgegenstands.
- Welche Methode angewendet wird, hängt von der Art des Vermögenswerts und den rechtlichen Vorgaben ab.
Unterschiede nach HGB, EStG und IFRS
Immaterielle Vermögensgegenstände entstehen entweder durch Kauf oder durch eigene Entwicklung im Unternehmen und werden je nach Rechnungslegungssystem unterschiedlich behandelt.
- Nach HGB müssen erworbene immaterielle Vermögensgegenstände stets aktiviert werden.
- Selbst erstellte immaterielle Werte dürfen hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei aktivierbaren Entwicklungskosten, in die Bilanz aufgenommen werden.
- Im Steuerrecht (§ 5 Abs. 2 EStG) ist eine Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände nur bei entgeltlichem Erwerb erlaubt.
- Nach IFRS (IAS 38) können sowohl selbst geschaffene als auch erworbene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, sofern die jeweiligen Ansatzkriterien erfüllt sind.
Forschung vs. Entwicklung
Forschungs- und Entwicklungskosten werden im Rechnungswesen unterschiedlich behandelt.
- Forschungsaufwendungen dürfen nicht aktiviert werden und sind sofort als Aufwand zu erfassen.
- Entwicklungskosten können hingegen nach § 255 Abs. 2a HGB unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden.
- In der Buchhaltung werden immaterielle Vermögensgegenstände im SKR03 und SKR04 in der Kontenklasse 0 erfasst, wobei insbesondere aktivierte Entwicklungskosten sowie erworbene immaterielle Vermögenswerte regelmäßig dem Anlagevermögen zugeordnet werden.
- Eine klare Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung ist entscheidend, da nur aktivierungsfähige Entwicklungskosten in die Bilanz eingehen, während Forschungskosten den Aufwand unmittelbar erhöhen.
Beispiel zur unterschiedlichen Bilanzierung nach HGB und Steuerrecht
Ein Geschäftsführer einer Software-GmbH entwickelt intern eine Buchungssoftware für den Eigenbedarf. Die Entwicklungskosten betragen 80.000 € (Lohn- und Materialkosten).
- Nach HGB besteht ein Aktivierungswahlrecht gemäß § 248 Abs. 2 HGB.
- Bei Aktivierung werden die Kosten nicht sofort als Aufwand erfasst, sondern über die Nutzungsdauer (z. B. 5 Jahre = 16.000 € pro Jahr) planmäßig abgeschrieben.
- Im Steuerrecht (§ 5 Abs. 2 EStG) besteht hingegen ein Aktivierungsverbot, sodass die 80.000 € sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
- Dadurch entsteht eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz, die zu latenten Steuern führen kann.
Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände werden über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Ist die Nutzungsdauer nicht bestimmbar, erfolgt keine planmäßige Abschreibung.
Planmäßige Abschreibung
In der Regel erfolgt die Abschreibung linear, das heißt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Kann die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, wird sie gesetzlich auf maximal 10 Jahre begrenzt.
Außerplanmäßige Abschreibung
Liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, muss der Vermögensgegenstand auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Entfällt der Grund für die Wertminderung später, ist eine Zuschreibung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.
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5 häufige Fehler in der Praxis bei immateriellen Vermögensgegenständen
In der Praxis kommt es bei der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände häufig zu Fehlern, insbesondere in den Bereichen Abgrenzung, Bewertung und Aktivierung. Diese ergeben sich vor allem aus komplexen gesetzlichen Vorgaben sowie unklaren wirtschaftlichen Zuordnungen.
- Abgrenzung von Forschung und Entwicklung:
Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden, während Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen aktivierungsfähig sind (§ 255 Abs. 2a HGB). Ist eine klare Trennung nicht möglich, ist eine Aktivierung ausgeschlossen. - Aktivierung selbst geschaffener Marken und ähnlicher Werte:
Für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten gilt ein Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB, auch wenn ein wirtschaftlicher Wert vorhanden ist. - Zeitpunkt der Aktivierung: Die Aktivierung erfolgt bereits, sobald die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind, und nicht erst bei Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstands.
- Fehler bei der Bewertung (Anschaffungs-/Herstellungskosten):
Häufig werden fälschlicherweise geschätzte Marktwerte angesetzt, obwohl nach HGB ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgeblich sind. - Ausschüttungssperre bei aktivierten Eigenleistungen:
Durch die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände entstehen nicht realisierte Gewinne, die einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB unterliegen.
Hinweis: Bei Zweifelsfragen zur Bilanzierung empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände?
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören wirtschaftliche Werte ohne körperliche Substanz, die einem Unternehmen langfristig Nutzen bringen. Typische Beispiele sind Patente, Lizenzen und Markenrechte. Auch Software, Konzessionen sowie der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) zählen dazu. Diese Werte sind auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, sofern sie die Ansatzkriterien erfüllen.
Was zählt zu den immateriellen Vermögenswerten?
Zu den immateriellen Vermögenswerten zählen alle nicht physisch vorhandenen Werte eines Unternehmens mit wirtschaftlichem Nutzen. Dazu gehören unter anderem Schutzrechte wie Patente und Marken sowie Lizenzen und Software. Auch Kundenbeziehungen oder der Firmenwert (Goodwill) können dazu gehören. Entscheidend ist, dass sie identifizierbar und wirtschaftlich verwertbar sind.
Welche Beispiele gibt es für immaterielle Anlagen?
Immaterielle Anlagen umfassen Vermögenswerte ohne körperliche Substanz, die langfristig im Unternehmen genutzt werden. Beispiele sind erworbene Patente, Nutzungsrechte und Softwarelizenzen. Auch selbst entwickelte Software oder Konzessionen zählen dazu. Zusätzlich kann der Geschäfts- oder Firmenwert als immaterielle Anlage angesehen werden.
Quellen
- Gesamte Rechtsvorschrift für das Einkommensteuergesetz (EStG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Gesamte Rechtsvorschrift für das Handelsgesetzbuch (HGB):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz