Übungsleiterpauschale ⇒ Regeln, Vorteile und Beispiele

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerfreier Freibetrag für nebenberuflich tätige Ehrenamtliche in Vereinen, gemeinnützigen oder kirchlichen Einrichtungen. Sie ermöglicht eine Vergütung von bis zu 3.300 Euro im Jahr ohne Steuern oder Sozialabgaben und hat einen spürbaren Einfluss auf das Vereinswesen, indem motivierte Helfer gewonnen werden.

Übungsleiterpauschale – auf einen Blick

Was versteht man unter der Übungsleiterpauschale?Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag für Personen, die nebenberuflich pädagogische, betreuende oder kulturelle Aufgaben in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen ausüben.
Welche Vorteile bietet die Übungsleiterpauschale für Ehrenamtliche und Vereine?Die Übungsleiterpauschale ermöglicht Ehrenamtlichen ein steuerfreies Einkommen bis zu 3.300 Euro pro Jahr und erlaubt Vereinen, Helfer ohne Sozialabgaben zu unterstützen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Übungsleiterpauschale?Sie gilt für eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung, einmal jährlich pro Person bis 3.300 Euro und ohne gleichzeitige Nutzung eines anderen Freibetrags.
Was sollte ein Übungsleitervertrag enthalten?Ein Übungsleitervertrag sollte klar die nebenberufliche Tätigkeit, die Aufgaben, die steuerfreie Vergütung und die Offenlegung weiterer begünstigter Tätigkeiten regeln.
Wie wird die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angegeben?Die Übungsleiterpauschale wird von Selbstständigen in der Anlage S und von Arbeitnehmern in der Anlage N der Lohnsteuererklärung eingetragen, mit Hinweis auf § 3 Nr. 26 EStG und die Art der Tätigkeit.
Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerliche Vergünstigung für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Sie ermöglicht es, Einnahmen bis zu einem bestimmten jährlichen Höchstbetrag steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten.

 

Definition und Grundlagen: Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag) ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie richtet sich an Personen, die nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen tätig sind.

Steuerfreie Vergütung für Ehrenamtliche

Gefördert wird damit insbesondere ehrenamtliches Engagement in Bereichen wie:

  • Sportvereine (z. B. Trainer, Übungsleiter)
  • Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Erzieher, Ausbilder)
  • Kultur (z. B. Musiker, Chorleiter)
  • Betreuung von Senioren oder Menschen mit Behinderung

Die Pauschale erlaubt es, bis zu 3.300 Euro pro Jahr (entspricht 275 Euro monatlich) steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten. Für den Verein fallen auf diese Vergütung ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge an. Ziel der Regelung ist es, ehrenamtliche Tätigkeiten zu fördern, Nachwuchs zu unterstützen und Vereinen den Zugang zu qualifizierten Engagierten zu erleichtern, da die Vergütung vollständig bei den Ausübenden ankommt.

Unterschied zur Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuer- und sozialabgabenfreier Freibetrag, den Vereine ihren ehrenamtlichen Helfern bis zu 960 Euro pro Jahr zahlen können, um ihren Aufwand zu entschädigen. Die Übungsleiterpauschale unterscheidet sich davon, weil sie nur für pädagogische oder betreuende Tätigkeiten vorgesehen ist. Dazu zählen unter anderem Trainer im Sportverein, Erzieher in gemeinnützigen Einrichtungen oder Gruppenleiter in Kunst- und Kulturvereinen.

Entwicklung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale bis 2026

Um freiwilliges Engagement attraktiver zu machen, hat der Gesetzgeber die Freibeträge für Ehrenamtliche in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht. Sowohl die Ehrenamtspauschale als auch die Übungsleiterpauschale wurden schrittweise angepasst.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Beträge pro Jahr jeweils steuerfrei bleiben:

ZeitraumEhrenamtspauschaleÜbungsleiterpauschale
Seit 2026960 Euro3.300 Euro
Seit 2021840 Euro3.000 Euro
Vor 2021720 Euro2.400 Euro

Übungsleiterpauschale: Vorteile für Ehrenamt und Verein

Die Übungsleiterpauschale fördert ehrenamtliches Engagement, indem sie Übungsleitern ein steuerfreies Einkommen ermöglicht und Vereinen erlaubt, Helfer ohne Sozialabgaben zu unterstützen.

  • Für Übungsleiter: Das zusätzliche Einkommen von 3.300 Euro pro Jahr steigert die Motivation, sich langfristig im Ehrenamt zu engagieren, und macht die Tätigkeit attraktiver.
  • Für Vereine: Die Pauschale ermöglicht, Ehrenamtliche steuerfrei zu entlohnen, qualifizierte Helfer zu gewinnen und im Vereinswesen stabile Strukturen und langfristiges Engagement zu fördern.

Tipp: Wer einen Verein gründen möchte, sollte die Übungsleiterpauschale von Anfang an in der Planung berücksichtigen, um Ehrenamtliche steuerfrei zu vergüten und das Engagement hochzuhalten.

Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale kann gewährt werden, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit begünstigt, nebenberuflich, gemeinnützig und einmal pro Jahr pro Person erfolgt.

  1. Begünstigte Tätigkeiten: Die Pauschale gilt nur für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie Personen, die ältere, kranke oder behinderte Menschen betreuen.
  2. Einsatzort: Die Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Dazu zählen bestehende Vereine, Verbände oder Organisationen, aber auch neu gegründete Vereine.
  3. Ideeller Bereich: Die Arbeit muss dem gemeinnützigen Zweck dienen, z. B. Vereinsarbeit, Jugendarbeit, Altenpflege, Sport, Religionsgemeinschaften oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
  4. Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich sein. Als Richtwert gelten etwa 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt oder maximal ein Drittel der üblichen Arbeitszeit eines Hauptberufs. Entscheidend ist die Zeit, nicht ob tatsächlich ein Hauptjob existiert.
  5. Pro Person und Jahr: Der Freibetrag gilt einmal pro Person pro Jahr, unabhängig davon, ob mehrere Ehrenamtsaufgaben übernommen werden. Einnahmen darüber hinaus müssen versteuert werden.
  6. Keine Doppelvergütung: Eine Tätigkeit darf nicht gleichzeitig über einen anderen Freibetrag, z. B. die Ehrenamtspauschale, gefördert werden.
  7. Keine Satzungsregelung nötig: Vereine müssen ihre Satzung nicht ändern, um die Pauschale auszuzahlen. Die Zahlung ist möglich an Mitglieder, Vorstandsmitglieder oder Dritte – nicht für Tätigkeiten als Vorstand, da diese nicht zu den begünstigten Tätigkeiten zählen.
  8. Zahlungsweise: Die Pauschale kann einmalig oder in Raten (z. B. monatlich) ausgezahlt werden. Wichtig ist nur, dass die jährliche Grenze von 3.300 Euro nicht überschritten wird.

Beispiele für Tätigkeiten mit und ohne Übungsleiterfreibetrag im Verein

Typische begünstigte Tätigkeiten im Vereinswesen zeigen die Merkmale pädagogischer, betreuender oder ausbildender Arbeit. Organisatorische, verwaltende oder kommerzielle Aufgaben fallen nicht darunter.

Typische begünstigte Tätigkeiten:

  • Pflege alter kranker Menschen, Kranken oder Kindern
  • Ausbildung und Schulung (z. B. bei Rettungsdiensten wie DLRG oder der Freiwilligen Feuerwehr)
  • Unterstützung von Menschen mit Behinderung
  • Leitung von Chören, Orchestern oder kreativen Gruppen mit Künstlern
  • Erste-Hilfe-Kurse und ähnliche Schulungen
  • Ferienbetreuung, Mütterberatung oder Mentoring
  • Musikalische Aktivitäten bei gemeinnützigen Konzerten
  • Engagement im Tierschutz

Nicht begünstigte Tätigkeiten:

  • Verwaltungstätigkeiten wie Buchhaltung oder Vorstandsfunktionen
  • Betreuung von Vereinsinfrastruktur (Hausmeister, Platzwart, Gerätewart)
  • Ehrenamtliche Aufgaben ohne pädagogischen oder betreuenden Charakter
  • Sportliche Schiedsrichter- oder Trainerrollen, die nicht direkt die Ausbildung oder Förderung betreffen
  • Kommerzielle Tätigkeiten oder Sponsoring-Aufgaben

Der Übungsleitervertrag – Checkliste für Vereine

Im Übungsleitervertrag ist klar zu regeln, dass die Tätigkeit nebenberuflich ist, welche Aufgaben übernommen werden, wie die steuerfreie Vergütung erfolgt und dass der Übungsleiter korrekte Angaben zu weiteren Tätigkeiten macht.

  • Im Vertrag muss deutlich stehen, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.
  • Die Vertragspartner sowie der Beginn des Vertrags müssen korrekt aufgeführt sein.
  • Die konkreten Aufgaben des Übungsleiters sind klar und nachvollziehbar zu beschreiben.
  • Es ist festzulegen, dass der Übungsleiter eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Rahmen der Übungsleiterpauschale erhält, einschließlich der Regelung, wann die Zahlung erfolgt (z. B. monatlich).
  • Der Übungsleiter sollte erklären, dass er keine weiteren vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten ausübt.
  • Alternativ kann vereinbart werden, dass er offenlegt, ob und in welcher Höhe er im laufenden Jahr bereits bei einem anderen Verein oder Auftraggeber die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen hat.
  • Außerdem sollte er sich verpflichten, den Verein sofort zu informieren, wenn er eine weitere begünstigte Nebentätigkeit aufnimmt.
  • Mit seiner Unterschrift bestätigt der Übungsleiter abschließend, dass alle gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.

Angabe der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung

Die Übungsleiterpauschale ist steuerlich nicht als eigene Einkunftsart zu behandeln. Sie wird daher zusätzlich zu den Einkünften aus dem Hauptberuf in der Steuererklärung angegeben. Ob man selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist, beeinflusst nur die Art der Eintragung, nicht die Steuerfreiheit selbst.

Für Selbstständige

Selbstständige tragen nach § 18 EStG die Einnahmen aus Übungsleiter- oder vergleichbaren Tätigkeiten in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) ein, sodass diese korrekt bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Wichtig ist, den Betrag bis zur Höhe der Pauschale (zum Beispiel 3.300 Euro für 2026) als steuerfrei zu kennzeichnen.

Es empfiehlt sich, im Erläuterungsfeld genau anzugeben, dass die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG angewendet wird, und die Tätigkeit kurz zu beschreiben. Außerdem sollten Nachweise über die Art und den Umfang der Tätigkeit bereitgehalten werden, falls das Finanzamt Rückfragen hat.

Für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer tragen die Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, § 19 EStG) ein. Dort gibt es einen Bereich für steuerfreie Einnahmen, in den die Pauschale bis zur Höchstgrenze von 3.300 Euro (2026) eingetragen wird. Es ist sinnvoll, klar auf § 3 Nr. 26 EStG zu verweisen und die Tätigkeit zu beschreiben. Auch hier sollten alle relevanten Unterlagen über Umfang und Art der Tätigkeit griffbereit sein.

Buchführung für Vereine und Ehrenamtliche

Damit die steuerfreien Zahlungen aus der Übungsleiterpauschale korrekt erfasst werden, ist eine einfache und übersichtliche Buchhaltung wichtig. Sie hilft dabei, Einnahmen und Ausgaben sauber zu dokumentieren, Belege nachzuweisen und die steuerlichen Freibeträge korrekt abzubilden.

Wichtige Aspekte der Buchführung:

  • Dokumentation: Alle Einnahmen und Ausgaben sollten zeitnah erfasst und mit Belegen versehen werden.
  • Transparenz: Eine klare Buchführung erleichtert die Kontrolle durch Vereinsvorstand oder Finanzamt.
  • Kontenplan: Übersichtliche Konten (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Aufwandsentschädigungen) sorgen für Ordnung.
  • Software & Tools: Digitale Buchhaltungssoftware kann die Verwaltung erheblich erleichtern.
  • Monats- und Jahresabschlüsse: Regelmäßige Auswertungen helfen, den Überblick zu behalten, und fördern die Planung zukünftiger Projekte.

Kombination der Übungsleiterpauschale mit anderen Einnahmen

Ehrenamtliche können die Übungsleiterpauschale oft mit anderen Einnahmen wie Minijobs oder der Ehrenamtspauschale kombinieren, solange die Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt sind und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Auf diese Weise können Ehrenamtliche legal Geld verdienen und von den steuerlichen Freibeträgen profitieren.

Übungsleiterpauschale und Minijob

Es ist möglich, die Übungsleiterpauschale mit Einnahmen aus einem Minijob zu kombinieren. Beide Einkünfte werden steuerlich unterschiedlich behandelt, haben aber jeweils eigene Freibeträge. Die Tätigkeiten müssen klar voneinander abgegrenzt sein, und die jeweiligen Voraussetzungen für Minijob und Übungsleiterpauschale müssen erfüllt werden. Auf diese Weise können Ehrenamtliche beide steuerlichen Vorteile gleichzeitig nutzen.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Auch die Kombination der Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist jedoch, dass beide Pauschalen nicht für dieselbe Tätigkeit gezahlt werden. Es muss also klar unterschieden werden, welche Arbeit für welche Pauschale berücksichtigt wird.

Beispiel: Eine Ehrenamtliche trainiert Kinder in einem gemeinnützigen Sportverein und übernimmt zusätzlich die Kassenführung in einem Kulturverein. Für ihre Trainertätigkeit im Sportverein erhält sie die Übungsleiterpauschale (bis zu 3.300 Euro), für die Kassenführung im Kulturverein die Ehrenamtspauschale (bis zu 960 Euro). Da es sich um zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten in unterschiedlichen Vereinen handelt, können beide Freibeträge gleichzeitig genutzt werden – insgesamt also bis zu 4.260 Euro steuerfrei pro Jahr.

Häufige Fehler und Fallstricke bei der Übungsleiterpauschale

Obwohl die Übungsleiterpauschale steuerlich attraktiv ist, kommt es häufig zu Fehlern. Vereine und Ehrenamtliche sollten daher besonders auf Freibetragshöhe, Nebenberuflichkeit, zulässige Tätigkeiten, Kombination mit anderen Pauschalen, vertragliche Regelungen und ordentliche Dokumentation achten.

1. Falsche Höhe des Freibetrags ansetzen

Wird irrtümlich ein höherer Betrag als 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei ausgezahlt, kann das zu Nachforderungen von Steuern und Sozialabgaben führen.

2. Hauptberuflichkeit wird übersehen

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Als Richtwert gelten maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs bzw. etwa 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt.
Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Steuerfreiheit.

3. Falsche Tätigkeiten werden begünstigt

Nicht jede ehrenamtliche Arbeit fällt unter die Übungsleiterpauschale. Begünstigt sind nur Tätigkeiten mit pädagogischem, betreuendem oder pflegerischem Charakter. Reine Verwaltungstätigkeiten (z. B. Vorstand, Kassenwart, Platzwart) sind nicht begünstigt und fallen, wenn überhaupt, unter die Ehrenamtspauschale.

4. Doppelte Nutzung des Freibetrags

Der Freibetrag gilt pro Person und pro Jahr, auch wenn mehrere Vereine oder Organisationen beteiligt sind. Wer bei verschiedenen Einrichtungen tätig ist, darf insgesamt nur einmal pro Jahr 3.300 Euro steuerfrei erhalten.

5. Kombination mit der Ehrenamtspauschale falsch umgesetzt

Eine gleichzeitige Nutzung der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale ist nur zulässig, wenn es sich um zwei klar getrennte Tätigkeiten handelt. Für dieselbe Tätigkeit dürfen nicht beide Freibeträge angewendet werden.

6. Fehlende vertragliche Regelung

Ohne klar geregelten Übungsleitervertrag kann das Finanzamt die Steuerfreiheit infrage stellen.
Wichtig sind:

  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Hinweis auf Nebenberuflichkeit
  • Regelung der Vergütung im Rahmen der Pauschale
  • Erklärung zu weiteren begünstigten Tätigkeiten

7. Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Übungsleiterpauschale gilt nur für Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Organisation. Wird die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeübt (z. B. kommerzielle Kurse mit Gewinnerzielungsabsicht), kann die Steuerbefreiung entfallen.

8. Fehlende Dokumentation

Vereine sollten Tätigkeitsumfang, Stunden und Aufgaben dokumentieren. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt Nachweise verlangen.

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Häufige Fragen und Antworten

Die Übungsleiterpauschale sorgt dafür, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Dabei sind nicht nur klassische Aufwandsentschädigungen begünstigt. Steuerfrei können grundsätzlich alle Zahlungen sein, die man für diese Tätigkeit erhält, also auch Vergütungen für Zeitaufwand oder einen entstandenen Verdienstausfall. Erst wenn die Einnahmen über dem jährlichen Freibetrag liegen, muss der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden.

Als Übungsleitertätigkeit gilt jede nebenberufliche Aufgabe, die den gemeinnützigen Zweck eines Vereins oder einer Einrichtung unterstützt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem ideellen Ziel der Organisation dient. Dazu gehören zum Beispiel Einsätze in Alten- und Pflegeheimen, Engagement im Sportverein, Aufgaben in der Jugendhilfe, Tätigkeiten in Religionsgemeinschaften oder die Mitarbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Wer die Übungsleiterpauschale nutzt, muss die entsprechenden Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Arbeitnehmer tragen den Betrag in der Anlage N ein, Selbstständige verwenden dafür die Anlage S. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 960 Euro geltend gemacht werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten bzw. klar getrennte Aufgabenbereiche handelt.

Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit bleiben bis zu 3.300 Euro steuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der steuerfreie Betrag wirkt sich auch nicht auf den persönlichen Steuersatz aus, da er nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit tatsächlich nebenberuflich ausgeübt wird.

Die Übungsleiterpauschale gilt nur für nebenberufliche Tätigkeiten mit pädagogischem oder betreuendem Charakter, bei denen ein direkter Kontakt zu Menschen besteht. Dazu zählen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dozenten, Pflegekräfte oder Rettungssanitäter. Tätigkeiten ohne direkten Menschenbezug, wie Vorstandsarbeit, Kassenführung, Platzwart oder Tierausbildung, fallen hingegen unter die Ehrenamtspauschale.

Öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind staatliche oder kommunale Institutionen, bei denen die Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erfolgt. Dazu zählen unter anderem Schulen, Hochschulen, Universitäten und Volkshochschulen. Ehrenamtliche Tätigkeiten bei solchen Einrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale steuerfrei vergütet werden.

Ehrenamtliche in gemeinnützigen Körperschaften, wie eingetragenen Vereinen, können derzeit (Stand 2026) bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Dieser Freibetrag gilt für alle Personen, die nebenberuflich tätig sind, also unter anderem Studenten, Pfleger oder andere Ehrenamtler, die pädagogische, betreuende oder künstlerische Aufgaben übernehmen. Die Höhe des Betrags bezieht sich auf die jährlichen Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit und ist unabhängig von weiteren Einkünften aus einem Nebenjob oder dem Vollzeitberuf.

Quellen