Im unternehmerischen Alltag von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften, wie OHGs oder KGs, ist es gängig, dass Beträge oder Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke entnommen werden.
Solche Privatentnahmen, auch in finanzieller Form, sind grundsätzlich unproblematisch, solange sie ordnungsgemäß verbucht werden. Sie stellen keine Betriebsausgabe dar, sondern mindern lediglich das Eigenkapital.
- Werden Privatentnahmen jedoch nicht korrekt erfasst, kann dies zu Problemen mit dem Finanzamt führen.
Bei Kapitalgesellschaften, wie GmbHs oder AGs, sind Privatentnahmen nicht zulässig. Gesellschafter haben keinen direkten Zugriff auf das Betriebsvermögen, sondern erhalten ihre Vergütung über Gehaltszahlungen oder über Gewinnausschüttungen.
Zudem gilt: Sachentnahmen, etwa die Entnahme von Waren oder die private Nutzung von betrieblichen Gegenständen, sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, sofern für die Anschaffung Vorsteuer geltend gemacht wurde.