Kleinbetragsrechnung (+Vorlage) ⇒ Erklärung & Beispiele

Bei einer Kleinbetragsrechnung handelt es sich um eine vereinfachte Rechnung für Beträge bis 250 Euro, die schnell erstellt ist, alle gesetzlichen Anforderungen enthält und sich ideal für kleine, alltägliche Ausgaben (z.B. Bürobedarf oder Mittagssnacks) eignet.

Kleinbetragsrechnung Vorlage: kostenloser Download

  • Zweck: Strukturiertes Muster für schnelle, fehlerarme Kleinbetragsrechnungen bis maximal 250 Euro.

  • Format: Editierbare Word-Vorlage, geeignet für Ausdruck oder Versand als PDF.

  • Muster: Enthält alle Pflichtangaben gemäß § 33 UStDV.

  • Inhalt: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Art und Umfang der Leistung, Ausstellungsdatum, Brutto-Rechnungsbetrag bis maximal 250 Euro inklusive Mehrwertsteuer sowie den angewendeten Steuersatz.

  • Hinweis: Die vereinfachten Anforderungen gelten nur für Rechnungen unter 250 Euro. Bei höheren Beträgen verlangt das Finanzamt zusätzliche Angaben wie Rechnungsnummer, Steuernummer oder USt-IdNr.

  • Download: Kostenloses Word-Muster – sofort nutzbar und individuell anpassbar.

Die erforderlichen Angaben lassen sich in kurzer Zeit erfassen, erfüllen die gesetzlichen Vorgaben und entlasten die Buchhaltung. Die vereinfachte Struktur reduziert Eingabefehler, beschleunigt die Erstellung und sorgt für gut lesbare Unterlagen, die den Buchhaltungsprozess schlanker gestalten und Rückfragen des Finanzamts vermeiden.

Muster zum Download

Kleinbetragsrechnung - auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten zur Kleinbetragsrechnung

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung mit einem Gesamtbetrag von max. 250 EUR inkl. Umsatzsteuer (USt) und unterliegt vereinfachten Bestimmungen an die Rechnungsstellung.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für Kleinbetragsrechnungen?

Kleinbetragsrechnungen richten sich nach dem Umsatzsteuergesetz und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Welche Angaben sind in einer Kleinbetragsrechnung verpflichtend?

Eine Kleinbetragsrechnung muss Ausstellerangaben, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Lieferung oder Leistung, Bruttobetrag sowie den angewendeten Umsatzsteuersatz enthalten.

Wie wird die Umsatzsteuer in einer Kleinbetragsrechnung ausgewiesen?

Eine Kleinbetragsrechnung enthält Umsatzsteuer, außer bei Kleinunternehmern, und die 250-Euro-Grenze gilt für den Bruttobetrag.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen?

Kleinbetragsrechnungen wie Fahrscheine oder Kassenbons sind vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie korrekt ausgestellt sind.

Bei Kleinbetragsrechnungen müssen Formvorschriften eingehalten werden. Im Gegensatz zu anderen Rechnungen sind es vereinfachte Vorschriften.

Definition: Kleinbetragsrechnung

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine vereinfachte Form der Rechnung, die Unternehmen nutzen können, wenn der Gesamtbetrag höchstens 250 Euro inklusive Umsatzsteuer umfasst.

Für solche Rechnungen genügt eine reduzierte Anzahl an Pflichtangaben, was die Ausstellung deutlich erleichtert, besonders bei häufigen und schnellen Verkäufen. Trotz der vereinfachten Form gilt die Kleinbetragsrechnung als vollwertiger, rechtsgültiger Beleg für die Buchhaltung.

Rechtsgrundlagen zur Kleinbetragsrechnung

Die Kleinbetragsrechnung basiert auf den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Grundsätzlich enthält sie Umsatzsteuer, außer der Aussteller nutzt die Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall entfällt der Steuerausweis vollständig.

Treffen verschiedene Steuersätze auf einer Rechnung zusammen, müssen diese den jeweiligen Positionen eindeutig zugeordnet sein. Nur korrekt aufgeführte Angaben sichern die Ordnungsgemäßheit der Kleinbetragsrechnung.

Da die Grenze von 250 Euro die Höhe des Bruttobetrags festlegt, variieren die möglichen Nettobeträge je nach Steuersatz:

  • 19 Prozent Umsatzsteuer: Nettobetrag unter 210,08 Euro

  • 7 Prozent Umsatzsteuer: Nettobetrag unter 233,64 Euro

Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter kauft im Supermarkt Getränke und Snacks fürs Büro. Der Kassenbon enthält Artikel mit 7 Prozent und 19 Prozent Umsatzsteuer, der Gesamtbetrag beträgt 18,40 Euro und gilt damit als Kleinbetragsrechnung. Für einen reibungslosen Vorsteuerabzug müssen beide Steuersätze klar ausgewiesen und den jeweiligen Positionen zugeordnet sein. Fehlt diese Aufschlüsselung, gilt der Beleg als nicht ordnungsgemäß und der Vorsteuerabzug kann vom Finanzamt als ungültig anerkannt werden.

Kleinbetragsrechnungen und Vorsteuerabzug

Stellt ein Unternehmen eine Rechnung aus, enthält sie nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich Umsatzsteuer. Für den Fall, dass der Rechnungsempfänger ein Unternehmen ist, darf demnach ein Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Das funktioniert auch mit Kleinbetragsrechnungen wie Fahrscheinen, Taxiquittungen und Kassenbons. Jedoch muss die Rechnung dafür ordnungsgemäß ausgestellt werden.

Gesetzliche Anforderungen für Rechnungen über 250 Euro

Rechnungen, deren Gesamtbetrag über 250 Euro brutto liegt, gelten nicht mehr als Kleinbetragsrechnungen. In diesem Fall müssen sie die vollständigen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.

Überschreitet der Rechnungsbetrag die 250-Euro-Grenze oder handelt es sich um Umsätze, bei denen die Vereinfachungsregel nicht zulässig ist (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen), muss der Unternehmer eine vollständige Standardrechnung ausstellen. Der Leistungsempfänger hat dann Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung, die alle Angaben für den Vorsteuerabzug beinhaltet.

Verpflichtende Angaben einer Kleinbetragsrechnung

Im Gegensatz zu regulären Rechnungen enthält eine Kleinbetragsrechnung deutlich weniger Pflichtangaben, bleibt dabei jedoch vollständig rechtsgültig. Ziel dieser vereinfachten Regelung ist es, die Abwicklung kleinerer Beträge zu erleichtern, ohne die formelle Gültigkeit zu beeinträchtigen. Auch Kleinbetragsrechnungen müssen bestimmte Formvorschriften einhalten, da die Rechnung sonst im schlimmsten Fall nicht anerkannt wird.

Nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) muss eine Kleinbetragsrechnung folgende Informationen enthalten:

  • Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

  • Ausstellungsdatum der Rechnung

  • Art und Umfang der Lieferung oder Leistung

  • Bruttobetrag, also der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer

  • Steuersatz von 7 % oder 19 %

  • Hinweis auf Steuerbefreiung, sofern beispielsweise die Kleinunternehmerregelung greift

Nicht erforderlich sind folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers

  • Rechnungsnummer oder Steuernummer

  • Lieferzeitpunkt

  • Netto-Betrag und anteiliger Steuerbetrag

Tipp: Da nachträgliche Korrekturen aufwendig sind, empfiehlt es sich, Kleinbetragsrechnungen direkt bei Ausstellung oder Entgegennahme sorgfältig zu prüfen.

Typische Beispiele für Kleinbetragsrechnungen

Kleinbetragsrechnungen begleiten Arbeitgeber und Mitarbeitende täglich. Sie fallen überall dort an, wo geringe Summen anstehen und schnelle Leistungen nötig sind. Bei kurzen Dienstwegen, spontanen Büroeinkäufen oder kleinen Bewirtungen vereinfachen sie Abläufe und reduzieren den administrativen Aufwand. Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Situationen Unternehmen besonders häufig auf Kleinbetragsrechnungen treffen.

Dienstleistungen

  • kurze Taxifahrt

  • Kopien oder Ausdrucke im Copyshop

  • Schuster- oder Schlüsselservice

  • Reinigung oder Wäscheservice

  • Buchkauf im Fachgeschäft

  • kleiner Post- oder Paketservice

Einzelhandel

  • Büroartikel aus der Drogerie oder dem Schreibwarengeschäft

  • Getränke oder Snacks aus dem Supermarkt

  • Ersatzteile aus dem Baumarkt

  • kleinere Besorgungen am Kiosk

Gastronomie

  • Kaffee-to-go

  • kurzer Lunch im Restaurant

  • kleiner Snack im Café

Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und Quittung

Eine Kleinbetragsrechnung dokumentiert die Zahlung für eine Ware oder Dienstleistung und wird vor, nach oder gleichzeitig mit der Leistung erstellt. Eine Quittung hingegen bestätigt, dass das Entgelt bereits bezahlt wurde.

In vielen Branchen, wie Einzelhandel, Gastronomie oder Dienstleistung, werden Quittungen häufig genutzt. Solange die Rechnungssumme unter den gesetzlich festgelegten 250 Euro brutto liegt, gelten dabei die Regeln für Kleinbetragsrechnungen, weshalb die Begriffe im Alltag oft synonym verwendet werden.

Bewirtungsbelege als Kleinbetragsrechnungen

Ein Bewirtungsbeleg dient als Nachweis für geschäftliche Bewirtungen und ist Voraussetzung dafür, dass Bewirtungskosten als Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden. Er besteht aus zwei Teilen:

  1. Der Rechnung der Gaststätte

  2. dem ergänzenden Bewirtungsnachweis

Damit der Beleg vollständig ist, müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

Angaben im Bewirtungsnachweis:

  • Datum der Bewirtung

  • Ort/Restaurant

  • Namen der bewirteten Personen

  • Konkreter Anlass des Treffens

  • Gesamtkosten

Angaben auf der Rechnung:

  • Name und Anschrift des Restaurants

  • Datum der Bewirtung

  • Art und Umfang der Leistung (z. B. Speisen, Getränke)

  • Bruttobetrag und Steuersatz

  • Bei Beträgen über 250 Euro: alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

  • Bei Beträgen bis 250 Euro: vereinfachte Angaben gemäß § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung)

Wer Kleinbetragsrechnungen ausstellen darf und welche Rolle Kleinunternehmer spielen

Grundsätzlich darf eine Kleinbetragsrechnung von jedem Unternehmer ausgestellt werden. Daher sind keine großartigen Sonderregelungen, sondern nur Erleichterungen zu beachten. Die Kleinbetragsregelung gilt also auch für Kleinunternehmer. Vorausgesetzt, es werden alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Dazu zählt auch die Aufbewahrungspflicht einer Rechnung von 10 Jahren.

Ausnahme: Innergemeinschaftliche Lieferung

Wie bei allen anderen Gesetzen gibt es auch bei der Kleinbetragsrechnung Ausnahmen. So darf diese Art der Rechnung nach § 3c UStG nicht zum Einsatz kommen, wenn Fahrzeuge verkauft oder Waren über EU-Grenzen verkauft oder gekauft werden.

An die Stelle der Kleinbetragsrechnung tritt dann die innergemeinschaftliche Lieferung - schließlich gelten hier abweichende Regelungen für die Umsatzsteuer. Die dafür maßgebenden Bestimmungen sind in § 6a UStG festgehalten.

Die Erleichterungen gelten außerdem nicht, wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (wie beispielsweise bei Reverse-Charge-Leistungen gemäß § 13b UStG).

Fazit: Weniger Arbeit mit der Steuer

Der Unterschied zwischen einer normalen Rechnung und einer Kleinbetragsrechnung liegt im deutlich geringeren Verwaltungsaufwand. Die vereinfachten Pflichtangaben erleichtern sowohl die Erstellung der Rechnung als auch die steuerliche Verarbeitung für Unternehmer.

Gleichzeitig bleibt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer unberührt, da sie unabhängig von der Rechnungsart gilt. Die reduzierte Komplexität schafft mehr Sicherheit im Alltag und nimmt die Sorge, bei der Rechnungsstellung formale Fehler zu machen.

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Fragen und Antworten

Für Rechnungen unter 250 Euro brutto gelten die gesetzlichen Regelangaben für Kleinbetragsrechnungen: Ausstellerangaben, Rechnungsdatum, Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder sonstigen Menge, Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer.

Weitere Angaben wie die Angaben des Rechnungsempfängers oder die Steuernummer sind nicht erforderlich. Bei Kleinunternehmern muss, wie auch bei regulären Rechnungen, der Hinweis auf eine Steuerbefreiung, der sogenannte Kleinunternehmer-Hinweis, vermerkt werden.

Die Kleinbetragsregelung ermöglicht eine vereinfachte Rechnungserstellung für Beträge bis 250 Euro brutto. Eine Kleinbetragsrechnung enthält weniger Pflichtangaben als eine reguläre Rechnung und erleichtert damit die Abwicklung kleiner Einkäufe oder Bewirtungen. Gleichzeitig erfüllt sie die formellen Vorgaben des UStG, sodass Vorsteuerabzug und Buchhaltung ordnungsgemäß erfolgen.

Der Gesamtbetrag für eine Kleinbetragsrechnung darf eine Höhe von 250 Euro inkl. Steuer nicht überschreiten. Anderenfalls muss eine normale Rechnung gestellt werden.

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine vereinfachte Form der Rechnung für Beträge bis 250 € brutto.
Im Unterschied zur normalen Rechnung benötigt sie weniger Pflichtangaben (z. B. keine Rechnungsnummer, keine Steuernummer, keinen Empfängername).

Eine Kleinbetragsrechnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, damit sie vom Finanzamt anerkannt wird und der Vorsteuerabzug möglich bleibt. Dazu gehören:

  • Ausstellerinformationen: Kontaktdaten des Unternehmers.

  • Rechnungsdatum und ggf. Lieferdatum der Leistung.

  • Beschreibung der Leistung: Art, Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder sonstigen Leistungen.

  • Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer (Bruttobetrag bis 250 Euro).

  • Angewendeter Steuersatz (7 % oder 19 %) oder ein Hinweis auf Steuerbefreiung, z. B. bei Kleinunternehmern.

Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen schreiben oder erhalten, sind Sie nach den allgemeinen Aufbewahrungsregeln verpflichtet, diese 10 Jahre in Ihrer Buchhaltung aufzubewahren und so instand zu halten, dass alle Details lesbar sind. Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen!

Bei einer etwaigen Steuerprüfung durch das Finanzamt sind alle Rechnungen vorzulegen.

Quellen