Das Wareneingangsbuch (WEB) ist von bestimmten gewerblich tätigen Unternehmen in Deutschland zu führen.
Es dient der steuerlichen Dokumentation von Waren- und Materialeinkäufen. Eine gesetzlich explizite Pflicht zur Führung eines Wareneingangsbuchs ist im deutschen Handels- und Steuerrecht nicht generell verankert, jedoch kann es im Rahmen der ordnungsmäßigen Buchführungspflichten gemäß § 238 HGB und der Aufzeichnungspflichten nach § 143 AO erforderlich sein, insbesondere bei Betrieben, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.
- Grundsätzlich wird das Wareneingangsbuch von gewerblichen Unternehmern geführt, die regelmäßig Waren oder Rohstoffe einkaufen, um sie weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern.
Dabei ist es unerheblich, ob der Erwerb durch Kauf, Tausch, Schenkung oder Erbschaft erfolgt – entscheidend ist die betriebliche Verwendung.
Von der Führung eines Wareneingangsbuchs ausgenommen sind bilanzierungspflichtige Unternehmen, da diese ihre Einkäufe ohnehin über die doppelte Buchführung erfassen. Auch Betriebe, die keine Handelswaren oder Rohstoffe erwerben, etwa reine Dienstleistungsbetriebe, sind typischerweise nicht zur Führung eines WEB verpflichtet.
Waren, die auf Kommission übernommen oder für betriebsfremde Zwecke beschafft wurden, müssen ebenfalls im Wareneingangsbuch erfasst werden. Selbst hergestellte Produkte hingegen müssen nicht aufgenommen werden, wohl aber die dafür verwendeten Materialien, Waren oder Halbfertigprodukte.