Ein Angebot ist ein rechtlich bindender Antrag mit klarer Leistungsbeschreibung für Ware oder Dienstleistung, Preis und Konditionen. Es führt vom Anfrageprozess zum Auftrag und schafft Klarheit für den Kunden. Schreiben Sie es mit klarer Gliederung, persönlicher Anrede und einer passenden Angebotsvorlage. Achten Sie auf vollständige Pflichtangaben, eine eindeutige Gültigkeit oder Frist und setzen Sie Freizeichnungsklauseln nur gezielt ein.
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Zum Inhalt dieses Artikels
- Angebot – auf einen Blick
- Angebotsvorlage: kostenloser Download
- Angebot: Definition und Funktion
- Pflichtangaben auf dem Angebot
- Wann ist ein Angebot verbindlich?
- Angebote nachträglich ändern
- Wie lange ist ein Angebot gültig?
- Unterschied: Angebot und Kostenvoranschlag
- 5 Tipps aus der Praxis: vom Angebot zum Auftrag
- Fragen und Antworten
- Quellen
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Angebot – auf einen Blick
Definition |
Ein Angebot (Anbot, Offerte) ist ein rechtlich bindender Antrag zum Abschluss eines Vertrags gemäß §§ 145–150 BGB. Angebote gehören zu den Geschäftsbriefen. |
Vorlage & Download |
Unsere kostenlose Angebotsvorlage hilft beim Angebot schreiben, mit klarer Gliederung, vollständigen Angaben und professionellem Eindruck: Felder ausfüllen, speichern, versenden. |
Einsatz & Bedeutung |
Ein Angebot verbindet die Anfrage mit dem Auftrag (Anfrage → Angebot → Auftrag → Rechnung) und schafft Klarheit für den Kunden zu Leistungen, Preis, Konditionen und Gültigkeit. |
Pflichtangaben (Unternehmen) |
Angebote gelten als Geschäftsbriefe und müssen je Rechtsform gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten. Die wichtigsten:
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Verbindlichkeit & Gültigkeitszeitraum |
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Unterscheidung |
Ein Angebot fixiert Leistungen und Konditionen verbindlich, während ein Kostenvoranschlag der Schätzung dient. Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) und bei wesentlicher Überschreitung greifen die Regeln des § 649 BGB. |
Ausschreibungen |
Bei öffentlichen oder sektoralen Vergabeverfahren sind Angebote nach den Vergabeunterlagen elektronisch einzureichen. Maßgeblich sind die Vorgaben des GWB (Teil 4) sowie der VgV/SektVO/KonzVgV zu Fristen, Form (inkl. Signaturanforderungen) und Kommunikation. |
Preisangaben |
Wer Preise gegenüber Verbrauchern nennt oder damit wirbt, muss den Gesamtpreis angeben (§ 3 PAngV). Sofern einschlägig, ist zusätzlich der Grundpreis auszuweisen (§ 4 PAngV) und bei Dienstleistungen ein Preisverzeichnis bereitzuhalten (§ 12 PAngV). |
Ein Angebotsschreiben (auch Anbot, Offerte) hält für den Kunden die Bedingungen des Geschäfts fest: Ware oder Dienstleistung, Preis, Konditionen, Lieferung, Zahlungsbedingungen sowie Gültigkeit bzw. Frist. Es ist eine Willenserklärung und damit ein rechtlich bindender Antrag zum Abschluss eines Vertrags gemäß §§ 145–150 BGB. Klare Formulierungen und Gliederung führen nahtlos zum Auftrag. Für den schnellen Einstieg: mit unserer kostenlosen Angebotsvorlage (Word) können Sie professionelle Angebote effizient und rechtssicher erstellen, ohne Pflichtangaben zu übersehen.
Angebotsvorlage: kostenloser Download

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Zweck: Strukturierte Vorlage für schnelles, fehlerarmes Angebot schreiben und professionellen Eindruck.
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Format: Editierbare Word-Vorlage, geeignet für Druck und E-Mail.
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Anpassung: Absender/Empfänger, Angebotsnummer, Datum, Ware oder Dienstleistung, Art/Menge, Preis, Konditionen, Gültigkeit/Frist, Zahlungsbedingungen, Rabatt.
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Praxisnutzen: Einheitliches Muster spart Zeit, verbessert die Kommunikation mit dem Kunden und erleichtert den Auftrag. Pflichtfelder sind klar sichtbar, klare Gliederung reduziert Rückfragen und Fehler.
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Ablage: Eindeutige Dokument-ID (Angebotsnummer) und Versionierung für spätere Zuordnung.
Die Angebotsvorlage bringt klare Gliederung in den Prozess „Anfrage → Angebot → Auftrag“. Sie hilft, professionelle Angebote konsistent zu erstellen, hält Pflichtangaben präsent und beschleunigt Versand sowie Entscheidung.
Mit standardisierten Feldern zu Leistungsbeschreibung, Preis und Gültigkeit vermeiden Sie Lücken. Das sorgt für einen sauberen Angebotstext und weniger Rückfragen.
Angebotsvorlage: Download
Nutzen Sie die editierbare Word-Vorlage mit allen erforderlichen Angaben, um Angebote strukturiert und schnell zu erstellen: Datei öffnen, Felder ausfüllen, speichern und versenden:
Angebot: Definition und Funktion
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Definition: Ein Angebot (Anbot, Offerte) ist ein rechtlich bindender Antrag zum Abschluss eines Vertrags gemäß §§ 145–150 BGB.
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Funktion im Prozess: Es verbindet Anfrage, Angebot, Auftrag und Rechnung und schafft Klarheit für den Kunden zu Leistungen, Preis, Konditionen und Gültigkeit/Frist.
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Bestimmtheit des Inhalts: Leistungen bzw. Ware oder Dienstleistung, Art/Menge/Umfang, Preis (netto/brutto/USt), Liefer- und Zahlungsbedingungen, Gültigkeitszeitraum.
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Form & Medium: Schriftlich oder elektronisch (z. B. E-Mail) möglich; als Geschäftsbrief gelten je Rechtsform die Pflichtangaben nach § 35a GmbHG, § 80 AktG, § 125 HGB.
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Verbindlichkeit & Frist: Befristete Angebote binden bis Fristende (§ 148 BGB), ohne Datum gilt die Annahmefrist nach § 147 BGB. Eine verspätete oder geänderte Annahme ist ein neues Angebot (§ 150 BGB).
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Abgrenzung zum Kostenvoranschlag: Der Kostenanschlag dient der Schätzung; im Zweifel keine Vergütung dafür (§ 632 Abs. 3 BGB). Bei wesentlicher Überschreitung gilt § 649 BGB.
Ein Angebot ist eine Willenserklärung und damit rechtlich bindend, sobald es hinreichend bestimmt ist und der Kunde fristgerecht annimmt.
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Es strukturiert den Weg von Anfrage zu Auftrag und reduziert Rückfragen durch klare Formulierungen und klare Gliederung im Angebotstext.
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Unabhängig vom Medium gelten die Geschäftsbriefangaben je Rechtsform (z. B. GmbH/AG/Personengesellschaft).
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Konkrete Fristen und – falls gewünscht – Freizeichnungsklauseln (etwa „freibleibend“) sollten ausdrücklich im Dokument enthalten sein, damit Gültigkeit und Bindungswirkung eindeutig sind.
Pflichtangaben auf dem Angebot
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GmbH / UG (haftungsbeschränkt): Rechtsformbezeichnung, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer, Geschäftsführer (§§ 35a, § 5a GmbHG).
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AG: Rechtsformbezeichnung, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer, Vorstand, Vorsitzender des Aufsichtsrats (§ 80 AktG).
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OHG / KG: Firma, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer (§ 125 HGB, § 177a HGB).
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Partnerschaftsgesellschaft / PartGmbB: Name, Sitz, Partnerschaftsregistergericht, Registernummer, vertretungsberechtigte Partner; bei PartGmbB Rechtsformzusatz (§ 7 PartGG).
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Genossenschaft / eingetragene Genossenschaft (eG): Rechtsformbezeichnung, Sitz, Registergericht, Genossenschaftsregisternummer, Vorstand (ggf. Aufsichtsratsvorsitzender) (§ 25a GenG).
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Einzelunternehmer mit Handelregistereintrag (eingetragener Kaufmann, e. K.): Firma, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Handelsregisternummer (§ 37a HGB).
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Einzelunternehmen ohne Registereintrag: Keine registerbezogenen Angaben; vollständige Geschäftsangaben (Name, Anschrift, Kontakt) im Dokument bzw. in der E-Mail-Signatur.
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GbR / eGbR: Für eingetragene GbR (eGbR) Angaben zum Gesellschaftsregister (Gericht, Registernummer) gemäß §§ 707 ff. BGB. Bei nicht eingetragener GbR keine registerbezogenen Angaben.
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Dokumentdaten: Angebotsnummer, Datum, Empfänger/Ansprechpartner (persönliche Anrede), eindeutiger Betreff.
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Positionsdaten: Leistungen bzw. Ware oder Dienstleistung, Art/Menge/Umfang, Preis (netto/brutto/USt), Liefer- und Zahlungsbedingungen, Gültigkeit/Frist, Rabatt.
Angebote gelten als Geschäftsbriefe. Daher müssen die Pflichtangaben je Rechtsform im Angebotsdokument selbst stehen.
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Beim Versand per E-Mail gehören sie zusätzlich in die Signatur, damit der Kunde sie jederzeit sieht.
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Für Preisangaben gegenüber Verbrauchern sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten (z. B. Gesamtpreis, ggf. Grundpreis, Preisverzeichnisse bei Dienstleistungen).
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Eine klare Gliederung mit Angebotsnummer, sauberem Angebotskopf und präziser Leistungsbeschreibung reduziert Rückfragen und beschleunigt den Weg von Anfrage über Angebot zum Auftrag.
Angebot Muster: Rechtskonformes Angebot mit gesetzlichen Pflichtangaben
Ein vollständiges Angebot enthält Name und Anschrift des Anbieters, USt-IdNr. (sofern vorhanden), Name und Anschrift des Empfängers, Menge und Art der Ware oder Dienstleistung, Preisangabe inkl. Steuersatz, Datum und Gültigkeitsdauer sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese Elemente sichern Bestimmtheit und unterstützen eine klare Gliederung des Angebotstexts.
E-Mail-Versand: Pflichtangaben sichtbar platzieren
Platzieren Sie die Pflichtangaben je Rechtsform konsistent im Dokument und in der E-Mail-Signatur. So bleiben die Informationen beim Angebot schreiben für den Kunden jederzeit auffindbar, es stärkt den professionellen Eindruck und vermeidet Rückfragen.
Besondere Regelungen bei Kleinunternehmern:
Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus, der Nettopreis entspricht dem Endpreis.
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Ein Hinweis im Angebot erhöht die Transparenz, z. B.: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
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Die Pflichtangaben gelten unverändert.
Besonderheiten bei Handwerkerbetrieben und Dienstleistungen:
Wenn Sie für eine Dienstleistung oder Handwerkerleistung ein Angebot erstellen, ist Vorsicht geboten und es gilt, besonders vollständig und nachvollziehbar zu kalkulieren:
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Es müssen Ausgaben für Arbeitszeit, Material, Anfahrt/Fahrtzeiten, Geräte, Verpackung/Entsorgung und Zuschläge vollständig mit einberechnet werden.
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Ein präzises Leistungsverzeichnis oder eine Ortsbegehung reduziert Fehlkalkulationen, ungenaue Kenntnis des Arbeitsorts oder Projektumfangs kann unter Umständen zu Fehlkalkulationen führen.
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Bei unsicherem Leistungsumfang ist ein Kostenvoranschlag oft sinnvoller, da er grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) ist. Wesentliche Überschreitungen lösen Informationspflichten aus (§ 649 BGB).
Wann ist ein Angebot verbindlich?
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Bindung (Grundsatz): Der Antragsteller ist an sein Angebot gebunden (§ 145 BGB).
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Befristetes Angebot: Bindung bis zum ausdrücklich genannten Fristende (§ 148 BGB).
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Unbefristetes Angebot: Annahme „sofort“ bei Anwesenden, sonst innerhalb angemessener Zeit (§ 147 BGB).
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Verspätet/abändernd: Eine verspätete oder geänderte Annahme gilt als neues Angebot (§ 150 BGB).
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Widerruf: Vor Fristablauf grundsätzlich nicht möglich. Bindung besteht bis zur Annahmefrist (§ 145 BGB).
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Freizeichnungsklauseln: Zusätze wie „freibleibend“ schließen die Bindung aus (ausdrücklich aufnehmen).
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Elektronische Übermittlung: Maßgeblich ist der Zugang beim Kunden; Versand/Empfangszeitpunkt dokumentieren.
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Auftrag/Annahme: Rechtzeitige Annahme (z. B. Unterschrift, Bestellung per E-Mail/Portal) führt zum Vertrag.
Ein Angebot ist rechtlich bindend, sobald es abgegeben ist und keine Freizeichnungsklausel die Bindung ausschließt.
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Befristete Angebote gelten bis zum Fristende.
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Bei unbefristeten Angeboten entscheidet die gesetzliche Annahmefrist nach Art der Übermittlung.
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Bei elektronischer Übermittlung kommt es auf den Zugang der Erklärung an.
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Eine verspätete oder geänderte Annahme führt nicht zum Vertrag, sondern gilt als neuer Antrag.
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Eine klare Gültigkeitsangabe und saubere Dokumentation vermeiden Streit.
Angebot stellen: was sind Freizeichnungsklauseln?
Freizeichnungsklauseln sind ausdrückliche Zusätze, mit denen der Anbieter die Bindungswirkung eines Angebots ausschließt oder einschränkt.
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Mit diesen Klauseln lassen sich sonst verpflichtende Faktoren ausschließen.
Im Falle eines Angebots sorgen Begriffe wie:
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„unverbindliches Angebot“,
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„freibleibendes Angebot“,
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„Ohne Obligo“ oder
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„Preis und Menge vorbehalten“
dafür, dass das Angebot nicht rechtskräftig ist und jederzeit zurückgezogen werden kann, ohne die Bedingungen zu erfüllen. Angaben wie „solange der Vorrat reicht“ werden verwendet, wenn nur eine begrenzte Stückzahl des Artikels vorhanden ist.
Angebote nachträglich ändern
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Änderung vor Annahme: Ein Angebot können Sie bis zur Annahme bzw. bis zum Fristende ändern oder zurückziehen (§§ 145, 148 BGB).
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Nach Annahme (Vertrag besteht): Änderungen nur durch Einigung (Änderungsvertrag) oder durch Anfechtung/Rücktritt nach gesetzlichen Voraussetzungen.
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Offensichtliche Fehler: Bei Erklärungs- oder Inhaltsirrtum ist eine Anfechtung möglich (§§ 119, 120 BGB); sie muss unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB).
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Folgen der Anfechtung: Ersatz des Vertrauensschadens beim Vertragspartner kann anfallen (§ 122 BGB).
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Geänderte Inhalte: Abändernde Annahme gilt als Ablehnung und neues Angebot (§ 150 BGB).
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Praxis: Änderungen stets schriftlich bestätigen; neue Angebotsnummer/Datum vergeben und die Frist klar nennen.
Solange ein Angebot nicht angenommen ist, dürfen Sie es anpassen oder widerrufen:
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Maßgeblich sind Gültigkeit/Frist und der Zugang beim Kunden.
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Nach Vertragsschluss sind Änderungen nur per Einigung möglich, andernfalls kommen Anfechtung (z. B. Zahlendreher, falsche Menge) oder Rücktrittsrechte in Betracht.
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Eine abändernde Annahme des Kunden führt nicht zum Vertrag, sondern gilt als neues Angebot.
Dokumentieren Sie Änderungen mit klaren Formulierungen, neuer Angebotsnummer und Datum, damit der Weg von Angebot zu Auftrag nachvollziehbar bleibt.
Wie lange ist ein Angebot gültig?
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Mit Fristangabe: Gültig bis zum genannten Datum/Uhrzeit (§ 148 BGB).
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Ohne Fristangabe (schriftlich/elektronisch): Annahme innerhalb angemessener Zeit (§ 147 Abs. 2 BGB).
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Mündlich/telefonisch: Annahme sofort erforderlich (§ 147 Abs. 1 BGB).
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Praxisempfehlung: Immer eine klare Gültigkeit/Frist in das Angebot schreiben.
Die Gültigkeit richtet sich primär nach der vereinbarten Frist. Fehlt diese, gilt bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung eine angemessene Annahmefrist, bei mündlichen Offerten die sofortige Annahme.
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Für Rechtssicherheit und weniger Rückfragen empfiehlt sich stets eine explizite Fristangabe im Angebot (z. B. „gültig bis …, 23:59 Uhr“).
Unterschied: Angebot und Kostenvoranschlag
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Angebot: Bindender Antrag mit bestimmtem Inhalt (Leistung, Preis, Konditionen); Annahme führt zum Vertrag.
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Kostenvoranschlag (Kostenanschlag): Dient der Schätzung; im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB).
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Überschreitung: Bei wesentlicher Überschreitung muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich informieren (§ 649 BGB).
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Kündigung beim Werkvertrag: Der Besteller kann bis zur Vollendung jederzeit kündigen; Vergütungsfolgen nach § 648 BGB.
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Praxis: Prozentwerte (z. B. 20–25 %) sind keine Gesetzesnorm, sondern Erfahrungswerte; klare Leistungsbeschreibung und Frist vermeiden Streit.
Ein Angebot fixiert Leistungen, Preis und Konditionen verbindlich. Mit Annahme entsteht der Vertrag.
Ein Kostenvoranschlag ist demgegenüber eine Schätzung und daher grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel nicht zu vergüten.
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Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, ist der Besteller sofort zu informieren.
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Kommt es zur Kündigung des Werkvertrags, gelten die gesetzlichen Vergütungsregeln.
Für die Praxis: Erst Leistungsumfang klären, dann ein verbindliches Angebot schreiben oder vorab einen Kostenanschlag nutzen.
Unwesentliche Überschreitung:
Es gibt keine gesetzlich festgelegten Prozentsatz, ab wann eine Überschreitung wesentlich oder unwesentlich ist. Abweichungen von bis zu 25% sind aber als ungefährer Richtwert genannt.
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In diesem Bereich spricht man von unwesentlicher Überschreitung.
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In der Regel sind solche Abweisungen zu akzeptieren und vom Kunden zu bezahlen.
Wesentliche Überschreitung:
Bei einer größeren Überschreitung der vereinbarten Summe muss der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort davon in Kenntnis setzen. Eventuell muss der Auftraggeber eingestehen, dass er nachweislich für diesen Auftrag zu wenig berechnet hat und muss die Kosten dafür selber decken.
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Laut § 649 BGB steht dem Auftraggeber in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.
5 Tipps aus der Praxis: vom Angebot zum Auftrag
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Übersichtlichkeit: Schreiben Sie mit klaren Formulierungen und klarer Gliederung. Nennen Sie Leistungen, Konditionen, Lieferung und Gültigkeit/Frist so, dass der Kunde sie sofort versteht.
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Persönliche Anrede: Sprechen Sie potenzielle Kunden direkt an und knüpfen Sie kurz an Vorgespräche an. Das erhöht Aufmerksamkeit und Relevanz – gerade beim Angebot schreiben per E-Mail.
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Leistungsbeschreibung: Beschreiben Sie Ware oder Dienstleistung präzise (Art, Menge, Umfang), inklusive Preisen und notwendigen Positionen. So entstehen professionelle Angebote ohne Rückfragen.
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Layout: Einheitliches Design, lesbarer Aufbau und Ihr Branding stärken den Eindruck. Nummerieren Sie Positionen, arbeiten Sie mit Absätzen und vermeiden Sie Textwüsten.
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E-Mail: Betreff, Anschreiben, PDF-Anhang und fehlerfreier Angebotstext sind Pflicht. Achten Sie auf vollständige Pflichtangaben und nennen Sie eine klare Frist bzw. Gültigkeitsdauer.
Fragen und Antworten
Wie formuliere ich ein Angebot?
Ein gutes Angebot schreiben Sie immer freundlich, sachlich, informativ. Nennen Sie die Vorteile die sie einem potenziellen Kunden bieten. Achten sie auf Fehlerfreiheit und klare Gliederung wenn sie ein Angebot schreiben.
Wo finde ich eine Angebotsvorlage?
Nutzen Sie unsere kostenlose Word-Angebotsvorlage mit allen Pflichtangaben für schnelles, fehlerarmes Angebot schreiben.
Was gehört alles in ein Angebot?
Wenn sie Angebote erstellen, sollten die wichtigsten Eckdaten des anstehenden Geschäfts wie Name und Anschrift beider Parteien, Art der Ware und Dienstleistung inklusive Preisangabe, Gültigkeitsdauer und Zahlungsbedingung enthalten, und für den Kunden klar erkennbar sein.
Wie schreibt man ein professionelles Angebot?
Arbeiten Sie mit klaren Formulierungen, präziser Leistungsbeschreibung und einheitlichem Layout. Eine strukturierte Angebotsvorlage spart Zeit und stellt sicher, dass Pflichtangaben nicht fehlen. Prüfen Sie Zahlen, Termine und Rabatte vor dem Versand.
Ist ein Angebot in Deutschland bindend?
Sind Angebote immer verbindlich?
Nein. Verbindlich sind sie bei klarer Frist oder innerhalb der Annahmefrist. Unverbindlich sind Angebote mit Freizeichnungsklausel. Verspätete oder geänderte Annahmen gelten als neues Angebot (§ 150 BGB).
Angebot vs. Kostenvoranschlag – was ist der Unterschied?
Ein Angebot ist verbindlich und fixiert Leistung, Preis und Konditionen. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB); bei wesentlicher Überschreitung muss der Unternehmer unverzüglich informieren (§ 649 BGB).
Was muss in ein Dienstleistungsangebot?
Beschreiben Sie die Dienstleistung konkret (Leistungsumfang, Arbeitsschritte, Zeiten), nennen Sie Preise/Abrechnungseinheit (z. B. Stunden-, Pauschalpreis), Termine, Liefer-/Zahlungsbedingungen und eine Gültigkeit/Frist. Optional sichern Freizeichnungsklauseln Verfügbarkeit und Preisrisiken ab.
Quellen
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Gesamte Rechtsvorschrift für Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Handelsgesetzbuch (HGB):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Aktiengesetz (AktG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Genossenschaftsgesetz (GenG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz (UStG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Preisangabenverordnung (PAngV):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Vergabeverordnung (VgV):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Sektorenverordnung (SektVO):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz