Ausgangsrechnung ⇒ verständlich erklärt

Damit Unternehmen an ihr Geld für erbrachte Leistungen kommen, müssen sie eine Rechnung an die jeweilige Kundschaft ausstellen. Diese Rechnung nennt sich Ausgangsrechnung, weil sie aus dem Unternehmen nach Außen zur Kundschaft ergeht.

Ausgangsrechnung – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Ausgangsrechnung
Definition

Wenn Sie ein Produkt verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie eine Rechnung an den Kunden oder anderes Unternehmen verschicken. Ausgangsrechnungen ermöglichen die Generierung von Einnahmen.

Formvorschriften

Wichtig beim Schreiben und Ausstellen von Rechnungen ist, dass bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, da sonst die Rechnung im schlimmsten Fall nicht rechtsgültig ist.

Bestimmungen & Pflichtangaben

Eine ordnungsgemäße und rechtsgültige Rechnung muss, um auch vom Finanzamt anerkannt zu werden, gem. § 14 UStG verpflichtende Angaben enthalten, wobei diese je nach Art und Höhe der Rechnung variieren. Darunter fallen Rechnungen für Kleinbeträge oder Rechnungen für die Auslieferung von neuen Fahrzeugen innerhalb der EU.

Sonderform

Ausgangsrechnungen können auch Abschlagsrechnungen sein - diese werden vor allem bei großen Projekten eingesetzt. Die Endabrechnung erfolgt mittels Schlussrechnung, in welcher der Gesamtwert eines Projekts abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen angeführt wird.

Ausgangsrechnungen werden von Unternehmen oder Selbstständigen erstellt und nach Außen zur Kundschaft verschickt. Sie ermöglichen an das Geld für die erbrachte Leistung zu kommen.

Was ist eine Ausgangsrechnung?

Ausgangsrechnungen sind nicht nur praktische geschäftliche Zahlungsaufforderungen. Ihre Ausstellung ist in vielen Fällen sogar gesetzlich vorgeschrieben.

  • Als Unternehmer haben Sie die Pflicht, für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen.

  • Erfolgt die Ausstellung verspätet, kann dies als Ordnungswidrigkeit gelten und eine Geldbuße nach sich ziehen.

Darüber hinaus dienen Ausgangsrechnungen in vielen Bereichen der Geschäftstätigkeit als Nachweis oder Bestätigung – insbesondere dann, wenn eine Forderung nicht beglichen wird.

  • In einem solchen Fall kann das rechnungstellende Unternehmen belegen, dass die entsprechende Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde und sich auf die (gegebenenfalls bereits überschrittene) Zahlungsfrist berufen.

  • Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Erbringung einer Lieferung oder Leistung kann eine Ausgangsrechnung daher auch als wichtiges Beweismittel dienen.

Für Ausgangsrechnungen, geschäftliche Unterlagen und zugehörige Belege besteht gemäß § 147 Abgabenordnung (AO) eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

Pflichtangaben auf Ausgangsrechnungen

Damit Ausgangsrechnungen rechtlich einwandfrei sind, müssen sie gewisse Pflichtangaben enthalten. Die gesetzlichen Pflichtangaben und Formvorschriften für Ausgangsrechnungen sind in § 14 UStG aufgezählt.

  • Sie sind vor allem dann wichtig, wenn es um das Geltendmachen der Vorsteuer geht.

Eine Ausgangsrechnung muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie jene des Leistungsempfängers
  2. Menge und Art der Leistung oder Lieferung
  3. Tag/Zeitraum der Leistung oder Lieferung
  4. Entgelt für die Leistung oder Lieferung und anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung – siehe Kleinunternehmerregelung
  5. Summe der Steuer
  6. Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
  7. Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) des Unternehmens
  8. UID-Nummer des Leistungsempfängers (auf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über EUR 10.000,- inkl. USt, weiters, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht)
  9. Falls auf die betreffende Rechnung angewendet, zusätzlich: Hinweise auf mögliche Skonti, Boni oder Rabatte

Ausgangsrechnungen: Ausnahmen

Ausgangsrechnungen müssen nicht unterschrieben werden, die Pflichtangaben reichen für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung aus.

  • Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen an die Angaben. Auch Fahrausweise (z. B. Bus- oder Bahntickets) gelten unter bestimmten Bedingungen als ordnungsgemäße Rechnungen – hier gibt es Sonderregelungen nach § 34 UStDV.

In gewissen Fällen kann es sein, dass eine Ausgangsrechnung mehr oder weniger Angaben enthalten muss. Darunter fallen beispielsweise Rechnungen für Kleinbeträge oder Rechnungen für die Auslieferung von neuen Fahrzeugen innerhalb der EU.

Kleinbetragsrechnungen

Ist der Bruttobetrag einer Rechnung nicht höher als 250 Euro, dann sind weniger Pflichtangaben notwendig.

Diese umfassen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Art und Umfang der Leistung
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsbetrag (Bruttobetrag bis max. 250 Euro)
  • Umsatzsteuersatz von 19 % oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

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Zusätzliche Angaben bei bestimmten Leistungen oder Lieferungen

Wie bei vielen steuerlichen Regelungen gibt es auch bei Kleinbetragsrechnungen Ausnahmen.
So dürfen sie nicht verwendet werden, wenn es sich um bestimmte grenzüberschreitende Geschäfte handelt – etwa:

  • Verkäufe von Fahrzeugen innerhalb der EU

  • Lieferungen oder Erwerbe von Waren über EU-Grenzen hinweg

In diesen Fällen findet § 3c UStG Anwendung, und die vereinfachten Anforderungen der Kleinbetragsrechnung sind nicht zulässig.

Stattdessen handelt es sich um eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung, für die eigene umsatzsteuerliche Regelungen gelten. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 6a UStG.

Auch in weiteren Fällen entfallen die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen – etwa dann, wenn:

  • der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (zum Beispiel bei bestimmten Bauleistungen oder Werklieferungen)

  • das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG zur Anwendung kommt.

Sonderform: Abschlagsrechnung

Die Abschlagsrechnung findet wird vor allem im Zuge von größeren Aufträgen angewendet, wie etwa im Bauwesen. Hier wäre es unpraktisch, eine einzige Rechnung zu stellen. Mittels Abschlagsrechnungen werden bestimmte Teilbeträge gefordert.

Das hat Vorteile für Kunden und Unternehmen:

  • Der Kunde kann seine große Rechnung in mehreren kleinen Teilbeträgen abbezahlen und das Unternehmen kommt schnell an sein Geld und bleibt so liquide.

  • Die Höhe und Anzahl von Teilrechnungen kann frei gewählt werden, da es dafür keine rechtlichen Vorschriften gibt.

  • Die Pflichtangaben gleichen denen der Ausgangsrechnung.

  • Eine Abrechnung mittels Abschlagsrechnungen muss von beiden Parteien vereinbart werden.

Ausgangsrechnung als Schlussrechnung

Eine Schlussrechnung, auch Endabrechnung genannt, wird dann ausgestellt, wenn ein Projekt vonseiten des Unternehmens fertiggestellt ist.

  • Sie enthält den Gesamtwert des Projekts abzüglich der bereits geleisteten Abschlagszahlungen.

Die verpflichtenden Angaben der Schlussrechnung sind deckungsgleich mit denen der Ausgangsrechnung.

Abschlagsrechnung und Schlussrechnung: Mehr zum Thema Rechnungsarten

Alle Details zu den unterschiedlichen Rechnungsarten wie Abschlags- und Schlussrechnung sowie deren Funktionen in der Fakturierung des Unternehmens finden Sie direkt hier:

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Ausgangsrechnung und Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen zwar keine Umsatzsteuer ausweisen, trotzdem müssen auch sie bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen einiges beachten:

  • Auch für Rechnungen von Kleinunternehmern gelten die Vorschriften des § 14 UStG.

  • Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Außerdem müssen sie auf ihren Ausgangsrechnungen darauf hinweisen, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird.

  • Dies erfolgt üblicherweise durch einen Hinweis wie: "Keine Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG".

Die Pflichtangaben einer Ausgangsrechnung für Kleinunternehmer sind daher:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie jene des Leistungsempfängers

  • Menge und Art der Leistung oder Lieferung

  • Tag/Zeitraum der Leistung oder Lieferung

  • Rechnungsbetrag (Netto-Betrag)

  • Hinweis auf Steuerbefreiung (Kleinunternehmerregelung)

  • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer

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Ausgangsrechnung: Verpflichtung zum Ausstellen

Unterliegt ein Unternehmen der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung, muss es für erbrachte Dienstleistungen oder Lieferungen entsprechende Rechnungen an die Kunden ausstellen.

  • Für die Rechnungslegungspflicht gelten bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen. 

Aus § 14 UStG ergeben sich verschiedene Gruppen von Unternehmen, die zur Rechnungslegung berechtigt oder verpflichtet sind. Berechtigt sind grundsätzlich Unternehmer, die Umsätze erzielen.

Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht unter anderem in folgenden Fällen:

  • Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer (also eine Privatperson).

  • Es werden steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit Grundstücken erbracht.

  • Der leistende Unternehmer hat seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Inland.

  • Der Leistungsempfänger ist eine juristische Person, die kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist.

Ausgangsrechnung in der Buchhaltung

Ausgangsrechnungen sind für die Buchhaltung ein wichtiges Werkzeug, um den Zahlungsverkehr eines Unternehmens zu überwachen.

  • Die Ausgangsrechnung wird in einem Rechnungsjournal erfasst, zudem wird notiert, wann die Zahlungen der Kunden auf den Unternehmenskonten eingegangen sind.

Werden Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, dann bildet die Ausgangsrechnung die Grundlage für Mahnungen.

Außerdem sind Ausgangsrechnung ein Mittel, um den Umsatz eines Unternehmens mittels Gewinn- und Umsatzrechnung zu errechnen.

Ausgangsrechnung: Vorlage

Um Ihnen das Schreiben der Ausgangsrechnung so einfach wie möglich zu machen, können Sie gerne unsere kostenlose Rechnungsvorlage (im Word-Format) nutzen und verwenden.

Achten Sie stets darauf, dass alle notwendigen Angaben auf der Rechnung gemacht und alle Formvorschriften eingehalten werden!

Ausgangsrechnung Vorlage Download

Fehlerhafte Ausgangsrechnung: was tun?

Stellt ein Kunde fest, dass seine Ausgangsrechnung fehlerhaft ist, etwa weil sie den Anforderungen des § 14 UStG nicht entspricht, so kann er eine Rechnungskorrektur fordern.

  • Tippfehler und Rechtschreibfehler stellen nicht unbedingt einen Grund für eine Rechnungskorrektur dar.

  • Diese ist nur dann nötig, wenn durch etwaige Schreibfehler der eigentliche Sinn der Rechnung nicht mehr deutlich und unmissverständlich erkennbar ist.

Wird eine Ausgangsrechnung als fehlerhaft erkannt, nachdem sie bereits bezahlt und verbucht wurde, ist die Korrektur komplizierter:

  • Die ursprüngliche Rechnung muss durch Erstellen und Ausstellen einer Stornorechnung storniert werden.

Auf der Rechnungskorrektur anhand der Stornorechnung, die entsprechend auch als Korrekturrechnung bezeichnet wird, müssen Datum und Rechnungsnummer der fehlerhaften Originalrechnung vermerkt werden.

Fragen und Antworten

Ausgangsrechnungen werden von Unternehmen an Kunden gestellt. Mit ihnen werden erfolgte Lieferungen oder erbrachte Leistungen abgerechnet. Eine Ausgangsrechnung ist daher das genaue Gegenteil einer Eingangsrechnung, die ein Unternehmen selbst zu begleichen hat.

Die Ausgangsrechnung bildet die Grundlage für das Mahnwesen, da nur dann gemahnt werden kann, wenn ein Kunde eine Rechnung zu spät oder gar nicht begleicht.

Die Pflichtangaben für eine Ausgangsrechnung finden sich in den § 14 UStG. Sie umfassen:

  • Name und Anschrift von Rechnungssteller und -empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum
  • Fortlaufenden Rechnungsnummer
  • Zeitraum der Lieferung oder Leistungserbringung
  • Menge und Bezeichnung der Ware oder Leistung
  • Rechnungsbetrag (brutto und netto)
  • Steuersätze der Umsatzsteuer
  • Falls angewendet: vereinbarte Rabatte oder Skonti

Bei der Erstellung einer Ausgangsrechnung muss auf die GoBD-Konformität (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sowie zum Datenzugriff geachtet werden.

  • Vor allem, wenn Ausgangsrechnungen selbst mit Word oder Excel erstellt werden.

Vorlagen, Muster oder professionelle Rechnungsprogramme sind eine gute Option, um Ausgangsrechnungen sicher und unkompliziert zu erstellen.

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Quellen