E-Rechnung Pflicht für Kleinunternehmer: Vorteile und Pflichten

Die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer legt die Regelungen fest, unter denen digitale Rechnungen erstellt und empfangen werden müssen. Auch wenn viele Kleinunternehmer die Nutzung freiwillig handhaben können, erleichtert die digitale Rechnungsstellung die Buchhaltung und beschleunigt Zahlungsprozesse.

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Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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E-Rechnung Pflicht für Kleinunternehmer – auf einen Blick

Was versteht man unter einer E‑Rechnung?Eine E-Rechnung ist eine standardisierte, maschinenlesbare digitale Rechnung, die meist als strukturierter XML-Datensatz erstellt und automatisch verarbeitet werden kann.
Müssen Kleinunternehmer E‑Rechnungen ausstellen?Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen nur ausstellen, wenn sie Rechnungen an öffentliche Auftraggeber stellen; im B2B- und B2C-Bereich besteht derzeit keine Pflicht.
Müssen Kleinunternehmer E‑Rechnungen empfangen können?Seit dem 1. Januar 2025 müssen Kleinunternehmer E‑Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügt, zum Anzeigen strukturierter Formate wie XRechnung können Visualisierungstools genutzt werden.
Welche Vorteile bietet die E‑Rechnung für Kleinunternehmer?Auch wenn die Nutzung freiwillig ist, sparen E‑Rechnungen Zeit und Kosten, reduzieren Fehler, schonen die Umwelt und bereiten auf digitalisierte Geschäftsprozesse vor.
Wie können sich Kleinunternehmer optimal auf E‑Rechnungen vorbereiten?Kleinunternehmer können sich durch passende Software, Einbindung von Geschäftspartnern, Mitarbeiterschulungen und gesetzeskonforme Archivierung auf E‑Rechnungen vorbereiten.
E-Rechnung Pflicht für Kleinunternehmer

Die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer bezeichnet die gesetzliche Vorgabe, Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format (z. B. XML) auszustellen und zu übermitteln, sodass sie automatisiert verarbeitet werden können. Sie gilt je nach nationaler Regelung auch für Kleinunternehmer, wobei häufig Übergangsfristen oder Ausnahmen vorgesehen sind. 

Was sind E-Rechnungen (elektronische Rechnungen)?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die digital in einem speziellen, strukturierten elektronischen Format erstellt und verschickt wird, sodass sie von Computersystemen automatisch verarbeitet werden kann. Sie basiert auf XML und folgt einer europäischen Norm, damit sie überall einheitlich genutzt werden kann.

  • Daten können direkt in Buchhaltungs- oder ERP-Systeme eingelesen werden, ohne manuelle Eingabe.
  • Typische Formate sind XRechnung und ZUGFeRD (bei ZUGFeRD zusätzlich PDF-Ansicht, aber entscheidend ist der XML-Datenteil).
  • Einfache PDFs werden nur übergangsweise akzeptiert, da sie nicht maschinenlesbar sind.
  • Andere Formate sind erlaubt, sofern sie in ein standardisiertes Format konvertiert werden können (z. B. über EDI-Systeme).
  • Die §§ 1–3 E-Rechnungsverordnung (ERechV) legen fest, welche Anforderungen E-Rechnungen erfüllen müssen, damit sie rechtsgültig und automatisch verarbeitbar sind.

E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer: Versand und Empfang von E-Rechnungen

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen nur empfangen, aber in der Regel nicht selbst ausstellen. Die Ausstellungspflicht gilt nur, wenn Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) gesendet werden.

Wer gilt überhaupt als Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz sind Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Dazu zählen auch viele Freiberufler.

  • Sie dürfen ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen und müssen keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wodurch der bürokratische Aufwand deutlich reduziert wird.
  • Voraussetzung ist, dass der Umsatz im vorherigen Jahr maximal 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt.
  • Kleinunternehmer können allerdings keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern, was bei größeren Investitionen relevant sein kann.
  • Überschreitet das Unternehmen die Umsatzgrenzen, wird automatisch die Regelbesteuerung mit Umsatzsteuerpflicht wirksam, und die Vorteile der Kleinunternehmerregelung entfallen.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben können?

  • Kleinunternehmer müssen selbst keine E‑Rechnungen schreiben können. Sie sind nur dann zur Ausstellung von E‑Rechnungen verpflichtet, wenn sie Geschäfte mit dem Staat machen.

Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im Überblick:

EmpfängerE-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer?
Privatkunden (B2C-Bereich)Keine Pflicht zur E-Rechnung
Geschäftskunden (B2B-Bereich)Keine Pflicht zur E-Rechnung
Bundesregierung, Staat, Kommunen, öffentliche VerwaltungE-Rechnung ist verpflichtend

Digitale Rechnungen freiwillig anbieten

  • Auch wenn Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, E‑Rechnungen zu nutzen, kann ein Umstieg dennoch Vorteile bringen.
  • Wer seine Rechnungen an Geschäftskunden digital übermittelt, schafft echten Mehrwert: E‑Rechnungen erleichtern den Rechnungseingang, beschleunigen die Verarbeitung und reduzieren manuelle Fehler deutlich.

Praxisbeispiel: Eine Marketingagentur erstellt monatlich Social-Media-Kampagnen für einen mittelständischen Maschinenbauer, dessen Buchhaltung vollständig digitalisiert ist. Die Agentur stellt ihre Rechnungen als E‑Rechnung aus. Die Buchhaltungssoftware des Maschinenbauers importiert die Rechnungsdaten automatisch, verbucht sie korrekt und erzeugt direkt die Zahlungsvorschläge.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

  • Seit dem 1. Januar 2025 sind auch Kleinunternehmer in Deutschland verpflichtet, E-Rechnungen zu empfangen, selbst wenn sie selbst keine Rechnungen ausstellen.
  • Für den reinen Empfang von E-Rechnungen genügt zunächst ein einfaches E-Mail-Postfach. Die Rechnungen werden dabei als Datei zugestellt, zum Beispiel im XML-Format, als PDF oder in einer Kombination aus beiden.
  • Für strukturierte E-Rechnungen wie XRechnung oder ZUGFeRD empfiehlt sich das kostenlose Online-Visualisierungstool von Elster, um die Inhalte ohne technische Fachkenntnisse einzusehen.
  • Besonders XRechnungen sind ohne spezielle Software oder Lesetool kaum verständlich, da sie in einem maschinenlesbaren, kodierten Format vorliegen.

Praxisbeispiel: Eine freiberufliche Grafikdesignerin arbeitet überwiegend für kleine Unternehmen und erhält jährlich etwa 40 Rechnungen für Software-Abonnements, Bürobedarf und Dienstleistungen wie Druck oder Hosting. Sie stellt selbst keine Rechnungen aus. Trotzdem gilt sie als Unternehmerin nach dem Umsatzsteuergesetz, auch wenn einige ihrer Tätigkeiten steuerfrei sind. Daher muss sie E-Rechnungen empfangen können.

Kleinunternehmer müssen auch ab 2028 keine E-Rechnungen versenden

  • Inländische Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen
  • Rechnungen können auch nach 2027 weiterhin in Papierform oder – mit Zustimmung des Kunden – als einfache PDFs, Bilddateien oder E-Mails verschickt werden.
  • Ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bleibt erforderlich.

Praxisbeispiel: Eine freiberufliche Yogalehrerin gibt wöchentlich Kurse an kleine Firmen und Vereine. Ihr Jahresumsatz liegt bei 18.000 Euro, also unter der Kleinunternehmergrenze. Sie muss keine Umsatzsteuer ausweisen und ist ab 2028 auch nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu verschicken. Es genügt, eine normale Rechnung auszustellen, in der auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG hingewiesen wird (vgl. § 34a UStDV).

Warum die Einführung der E-Rechnung für Kleinunternehmer sinnvoll ist

Auch wenn Kleinunternehmer aktuell nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen, lohnt sich die digitale Rechnungsstellung: Sie erleichtert die Buchhaltung, beschleunigt Zahlungsprozesse und bereitet auf vollständig digitalisierte Geschäftsprozesse vor.

Die wichtigsten Vorteile im Überblick:

  • Automatisierte Verarbeitung: Rechnungsdaten können direkt in Buchhaltungs- oder ERP-Systeme eingelesen werden, manuelle Eingaben entfallen.
  • Zeit- und Kosteneinsparungen: Digitale Abläufe reduzieren Arbeitsschritte, beschleunigen Prozesse und verringern Fehler. Druck-, Papier-, Porto- und Lagerkosten fallen deutlich geringer aus.
  • Schnellere Zahlungseingänge: Digitale Zustellung und automatische Benachrichtigungen beim Kunden sorgen für zügigere Zahlungen.
  • Bessere Zusammenarbeit mit Steuerberatern: Standardisierte, maschinenlesbare Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD erleichtern den Austausch von Buchhaltungsunterlagen.
  • Digitaler Austausch mit Partnern und Behörden: E-Rechnungen vereinfachen die Kommunikation und bereiten auf zukünftige Meldesysteme, z. B. zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt, vor.
  • Umweltfreundlich: Weniger Papierverbrauch schont Ressourcen.
  • Zukunftssicherheit: E-Rechnungen bereiten Kleinunternehmer auf die vollständige Digitalisierung von Geschäftsprozessen vor und unterstützen die Einhaltung von Steuer- und Buchhaltungsvorgaben.

Zusätzlich unterstützt das Wachstumschancengesetz die Nutzung von E-Rechnungen, indem es die Rahmenbedingungen für digitale Rechnungsprozesse verbessert und Unternehmen die Umstellung erleichtert.

Praxistipps: So können sich Kleinunternehmer optimal auf E-Rechnungen vorbereiten

Auch wenn Kleinunternehmer E-Rechnungen derzeit nicht ausstellen müssen, ist die schrittweise Umstellung auf digitale Prozesse sinnvoll.

Technische Infrastruktur aufbauen

  • Passende Softwarelösungen für Empfang, Bearbeitung und Archivierung von E-Rechnungen auswählen.
  • Systeme nutzen, die sich einfach in die bestehende Buchhaltungssoftware integrieren lassen, sodass Rechnungsdaten automatisch verarbeitet und verbucht werden können.

Geschäftspartner einbeziehen

  • Frühzeitig klären, welche Formate und Übertragungswege Partner bevorzugen.
  • Bereits vorhandene digitale Abläufe der Partner berücksichtigen, um den Rechnungsaustausch reibungslos zu gestalten.

Schrittweise Umstellung planen

  • Kleine Testläufe durchführen, bevor alle Rechnungen digital empfangen oder versendet werden.
  • Rückmeldungen aus dem Alltag nutzen, um Abläufe zu optimieren.

Mitarbeiter schulen

  • Das Team mit den neuen Systemen und Abläufen vertraut machen.
  • Prozesse einüben, damit der digitale Rechnungsverkehr reibungslos funktioniert und Fehler vermieden werden.

Dokumentation und Aufbewahrung sichern

  • E-Rechnungen so speichern, dass sie maschinell auswertbar und unverändert bleiben.
  • Auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist achten, aktuell 10 Jahre (§ 147 AO).

Von PDF zu E‑Rechnung: Vorteile der digitalen Struktur

Auch für Kleinunternehmer bleibt die Nutzung einfacher PDF-Dokumente oder sonstiger Rechnungen weiterhin möglich. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die Unterschiede zur echten E-Rechnung.

  • PDF-Rechnungen sind im Grunde digitale Abbilder klassischer Papierrechnungen. Die Positionierung von Angaben wie Rechnungsnummer, Datum oder Umsatzsteuernummer kann dabei frei gewählt werden.
  • Für maschinelle Verarbeitung sind solche Formate jedoch ungeeignet. Bilddateien lassen sich nicht zuverlässig auslesen, und ohne einheitliche Anordnung der Informationen ist eine automatische Zuordnung unmöglich.
  • Neue Richtlinien schließen daher PDF-Rechnungen künftig für die elektronische Rechnungsstellung aus. Der Vorteil: Die Daten können von Maschinen direkt und fehlerfrei verarbeitet werden, ohne auf Texterkennungssysteme angewiesen zu sein.

Vergleich: PDF vs. E‑Rechnung

KriteriumE‑RechnungPDF-Rechnung
FormatElektronisches, strukturiertes Format (z. B. XML)Unstrukturiertes PDF
AutomatisierungspotenzialSehr hoch (direkte Verarbeitung möglich)Niedrig (manuelle Eingabe oder OCR nötig)
EmpfangbarkeitErfordert passende SoftwareWeit verbreitet, einfach zu öffnen
ArchivierungEinfach und digital archivierbarDigital archivierbar, aber unstrukturiert

Pflichtangaben auf einer E‑Rechnung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen bei E‑Rechnungen die gleichen Pflichtangaben wie bei herkömmlichen Rechnungen nach § 14 UStG angeben, damit eine korrekte Zuordnung und Prüfung möglich ist.

Wesentliche Angaben sind:

Zusätzlich müssen E‑Rechnungen für die maschinelle Verarbeitung weitere Vorgaben enthalten:

  • Leitweg-Identifikationsnummer (bei Aufträgen von Bundesbehörden)
  • Bankverbindungsdaten
  • Fälligkeitsdatum und Zahlungsbedingungen
  • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
  • Lieferantennummer oder Bestellnummer, sofern vom Auftraggeber übermittelt

Ausnahmen: Für Rechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnungen) sowie Fahrkarten und Rechnungen an Privatkunden ist die Ausstellung von E‑Rechnungen nicht erforderlich.

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Häufig gestellte Fragen

Nein, Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen. Sie dürfen weiterhin Rechnungen in Papierform oder als einfache PDFs ausstellen, solange kein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Wer jedoch freiwillig E-Rechnungen anbietet, kann seinen Kunden den Rechnungseingang erleichtern. Dabei muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn die Kleinunternehmerregelung greift. Die E-Rechnung ist also ein optionaler Service, kein Zwang.

Privatkunden (B2C) und andere Unternehmen müssen keine E-Rechnungen erhalten, daher besteht für Kleinunternehmer in diesen Fällen keine Pflicht zur digitalen Abrechnung. Auch bei steuerfreien Leistungen oder Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro ist keine E-Rechnung erforderlich. Papier- oder einfache PDF-Rechnungen sind hier weiterhin zulässig. Nur Lieferungen oder Leistungen an öffentliche Stellen unterliegen der Pflicht zur E-Rechnung.

Ja, jeder Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz muss grundsätzlich eine Rechnung ausstellen, sobald er eine Leistung erbringt oder eine Lieferung tätigt. Für Kleinunternehmer gelten dabei die gleichen Pflichtangaben wie für andere Unternehmer, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis. Die Rechnung muss auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen. Die Pflicht zur Rechnungserstellung besteht unabhängig davon, ob eine E-Rechnung oder eine herkömmliche Rechnung ausgestellt wird.

Ab 2026 sind alle Unternehmen, die Leistungen an staatliche Stellen, Kommunen oder die öffentliche Verwaltung erbringen, verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, also auch für Kleinunternehmer. Für private Kunden oder andere Unternehmen besteht weiterhin keine Pflicht. Die E-Rechnung muss dabei maschinenlesbar und nach den geltenden Standards wie XRechnung oder ZUGFeRD erstellt werden. Ziel ist eine medienbruchfreie Verarbeitung durch die öffentliche Verwaltung.

E‑Rechnungen können in verschiedenen Formaten übermittelt werden, die eine maschinelle Verarbeitung ermöglichen. Besonders verbreitet ist der XML-Datensatz, der alle relevanten Rechnungsinformationen strukturiert enthält. Diese Daten werden in einer XML-Datei gespeichert, die dann elektronisch an den Empfänger übermittelt wird. Dabei spricht man auch von XML-Daten, die es ermöglichen, Rechnungen automatisch auszulesen, zu prüfen und weiterzuverarbeiten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schreibt vor, dass E‑Rechnungen an öffentliche Stellen maschinenlesbar und standardisiert erstellt werden müssen, etwa in den Formaten XRechnung oder ZUGFeRD, um eine automatische Verarbeitung zu ermöglichen. Dabei müssen alle Pflichtangaben enthalten sein, damit die Rechnung steuerlich anerkannt wird. Ziel ist ein effizienter digitaler Rechnungsversand und ein reibungsloser Austausch zwischen Unternehmen und Verwaltung.

Die EN 16931 definiert das europäische Standardformat für E‑Rechnungen, sodass Rechnungen maschinenlesbar und automatisch verarbeitbar sind. Sie stellt sicher, dass alle Pflichtangaben konsistent übermittelt werden und unterschiedliche Softwaresysteme miteinander kommunizieren können. Dadurch werden die digitale Buchhaltung und der grenzüberschreitende Rechnungsverkehr erheblich erleichtert. In Deutschland bildet sie die Grundlage für nationale Standards wie die XRechnung.

Quellen